Wer im Rahmen eines Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung Beamtenversorgung erhält, muss für die steuerliche Berechnung des Versorgungsfreibetrags auf den eigenen Versorgungsbeginn abstellen - nicht auf den des früheren Ehepartners. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und damit einer Klägerin den erhofften steuerlichen Vorteil versagt. Den vollständigen Artikel lesen ...
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