KARLSRUHE (dpa-AFX) - Kaskoversicherer müssen für ungerechtfertigte Reparaturkosten einer Werkstatt nicht geradestehen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Damit bleibt das sogenannte Werkstattrisiko - also die Kosten für unnötige oder zu teuer abgerechnete Arbeiten - am Versicherungsnehmer hängen. Für eine Reparatur "erforderliche Kosten", wie sie ein Kaskoversicherer in der Regel übernimmt, umfassten keine Rechnungspositionen, die unangemessen, überflüssig oder unberechtigt sind, hieß es in der Begründung. (Az.: IV ZR 235/25)
Die Klägerin, die einen Unfall beim Einparken hatte, hatte ihre Kaskoversicherung verklagt: Diese hatte zwar die Rechnung für die Instandsetzung des Wagens im Großen und Ganzen bezahlt. Neben dem vereinbarten Eigenanteil zog sie aber rund 390 Euro für unnötige Arbeiten ab, die die Werkstatt berechnet hatte. Dagegen wehrte sich die Frau vergeblich in den beiden Vorinstanzen - und unterlag nun auch vor dem BGH.
Juristisch strittig war, ob Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftpflichtrecht auf das Kaskoversicherungsrecht anwendbar sind. Das verneinte der BGH nun deutlich. Im Haftpflichtrecht trägt nach geltender BGH-Rechtsprechung grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Damit soll verhindert werden, dass jemand, der nicht schuld an einem Unfall ist, auf solchen Kosten sitzenbleibt./avg/DP/nas
