Berlin (ots) -
Dass Deutschland kurz vor Umsetzung der neuen Vorgaben für Umweltaussagen (EmpCo-Richtlinie) eine Verhältnismäßigkeitsklausel einbringen möchte, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Der bevh warnt aber davor, dass Probleme dadurch nicht gelöst, sondern nur an eine andere Stelle verschoben werden:
"Diese Last-Minute-Korrektur ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Eine Verhältnismäßigkeitsklausel ist besser als nichts, führt aber im Gegensatz zu einer klaren Abverkaufsfrist zu mehr Rechtsunsicherheit. Nun müssen alle beteiligten Akteure im Sinne der Umwelt dafür sorgen, dass die Vorgaben nicht zulasten bereits in Verkehr gebrachter Ware ausgelegt werden und zumindest praxisgerechte Erwägungen bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung berücksichtigt werden", sagt Alien Mulyk, Hauptgeschäftsführerin beim bevh.
Rückblick: Einwandfrei gebrauchsfähige Waren wären im Müll gelandet
Durch die EmpCo-Richtlinie werden unbestimmte Umweltaussagen ("Greenwashing") unzulässig. Ohne Übergangszeitraum für ursprünglich konform hergestellte Waren, die ab dem Stichtag aber nicht mehr zulässige Umweltaussagen tragen, hätten einwandfrei gebrauchsfähige Produkte entsorgt werden müssen. Das steht dem eigentlichen Nachhaltigkeitsziel der EmpCo-Richtlinie völlig entgegen. Mit Nachdruck hat der bevh daher schon zuvor eine Abverkaufsfrist über den 27. September hinaus gefordert, wie sie in Ländern wie Österreich beschlossen wurde, sowie die Umsatzsteuerbefreiung für die Spenden nicht mehr EmpCo-konformer Produkte.
Um zu verhindern, dass Waren auch ohne Übergangsfrist unnötig vernichtet werden, erwägt der Gesetzgeber drei Tage vor Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Einklang mit den neuen FAQ der EU-Kommission (https://commission.europa.eu/topics/consumers/consumer-rights-and-complaints/sustainable-consumption_en) eine Verhältnismäßigkeitsklausel für den Abverkauf von Altbeständen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen. Bei Waren, die vor dem 27. September in Verkehr gebrachten werden, soll demnach eine Interessenabwägung erfolgen und insbesondere berücksichtigt werden, wie schwer der Rechtsverstoß ist, welche Anstrengungen das Unternehmen zur Beseitigung unternommen hat, wie hoch die Kosten einer Beseitigung und die damit entstehenden Umweltbelastungen sind.
Pressekontakt:
Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)
Frank Düssler
Friedrichstraße 60 (Atrium)
10117 Berlin
Mobil: 0162 2525268
frank.duessler@bevh.org
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/52922/6358590
Dass Deutschland kurz vor Umsetzung der neuen Vorgaben für Umweltaussagen (EmpCo-Richtlinie) eine Verhältnismäßigkeitsklausel einbringen möchte, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Der bevh warnt aber davor, dass Probleme dadurch nicht gelöst, sondern nur an eine andere Stelle verschoben werden:
"Diese Last-Minute-Korrektur ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Eine Verhältnismäßigkeitsklausel ist besser als nichts, führt aber im Gegensatz zu einer klaren Abverkaufsfrist zu mehr Rechtsunsicherheit. Nun müssen alle beteiligten Akteure im Sinne der Umwelt dafür sorgen, dass die Vorgaben nicht zulasten bereits in Verkehr gebrachter Ware ausgelegt werden und zumindest praxisgerechte Erwägungen bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung berücksichtigt werden", sagt Alien Mulyk, Hauptgeschäftsführerin beim bevh.
Rückblick: Einwandfrei gebrauchsfähige Waren wären im Müll gelandet
Durch die EmpCo-Richtlinie werden unbestimmte Umweltaussagen ("Greenwashing") unzulässig. Ohne Übergangszeitraum für ursprünglich konform hergestellte Waren, die ab dem Stichtag aber nicht mehr zulässige Umweltaussagen tragen, hätten einwandfrei gebrauchsfähige Produkte entsorgt werden müssen. Das steht dem eigentlichen Nachhaltigkeitsziel der EmpCo-Richtlinie völlig entgegen. Mit Nachdruck hat der bevh daher schon zuvor eine Abverkaufsfrist über den 27. September hinaus gefordert, wie sie in Ländern wie Österreich beschlossen wurde, sowie die Umsatzsteuerbefreiung für die Spenden nicht mehr EmpCo-konformer Produkte.
Um zu verhindern, dass Waren auch ohne Übergangsfrist unnötig vernichtet werden, erwägt der Gesetzgeber drei Tage vor Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Einklang mit den neuen FAQ der EU-Kommission (https://commission.europa.eu/topics/consumers/consumer-rights-and-complaints/sustainable-consumption_en) eine Verhältnismäßigkeitsklausel für den Abverkauf von Altbeständen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ergänzen. Bei Waren, die vor dem 27. September in Verkehr gebrachten werden, soll demnach eine Interessenabwägung erfolgen und insbesondere berücksichtigt werden, wie schwer der Rechtsverstoß ist, welche Anstrengungen das Unternehmen zur Beseitigung unternommen hat, wie hoch die Kosten einer Beseitigung und die damit entstehenden Umweltbelastungen sind.
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