Berlin (ots) -
Wer sein Auto an einer unpassenden Stelle abstellt, der muss zwar mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Doch nicht jede derartige Eigentumsstörung stellt zugleich eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darf ein Vermieter einem Mieter nicht allein deshalb kündigen, weil dieser wiederholt und unerlaubterweise vor einer Garage geparkt hat und die Zufahrt erschwert.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 193/23)
Der Fall: Ein Mieter hatte sein Fahrzeug immer wieder auf der Zufahrt zu einer Garage auf dem Grundstück abgestellt. Der Eigentümer des Anwesens sah darin eine erhebliche Pflichtverletzung und sprach die Kündigung des Mietverhältnisses aus. Er argumentierte, der Mieter habe die Nutzung der Garage beeinträchtigt und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt. Der Betroffene wollte die Kündigung nicht akzeptieren.
Das Urteil: Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam. Zwar stelle das Zuparken einer Garage durchaus eine Eigentumsstörung dar. Doch das begründe nicht automatisch zugleich eine erhebliche mietvertragliche Pflichtverletzung. Gegen den Falschparker könnten andere rechtliche Schritte ergriffen werden. Für eine Kündigung des Mietverhältnisses genüge das Verhalten nicht. Außerdem sei keine Abmahnung erfolgt.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6360025
Wer sein Auto an einer unpassenden Stelle abstellt, der muss zwar mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Doch nicht jede derartige Eigentumsstörung stellt zugleich eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darf ein Vermieter einem Mieter nicht allein deshalb kündigen, weil dieser wiederholt und unerlaubterweise vor einer Garage geparkt hat und die Zufahrt erschwert.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 193/23)
Der Fall: Ein Mieter hatte sein Fahrzeug immer wieder auf der Zufahrt zu einer Garage auf dem Grundstück abgestellt. Der Eigentümer des Anwesens sah darin eine erhebliche Pflichtverletzung und sprach die Kündigung des Mietverhältnisses aus. Er argumentierte, der Mieter habe die Nutzung der Garage beeinträchtigt und damit seine vertraglichen Pflichten verletzt. Der Betroffene wollte die Kündigung nicht akzeptieren.
Das Urteil: Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam. Zwar stelle das Zuparken einer Garage durchaus eine Eigentumsstörung dar. Doch das begründe nicht automatisch zugleich eine erhebliche mietvertragliche Pflichtverletzung. Gegen den Falschparker könnten andere rechtliche Schritte ergriffen werden. Für eine Kündigung des Mietverhältnisses genüge das Verhalten nicht. Außerdem sei keine Abmahnung erfolgt.
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