Berlin (ots) -
Eine Mahnung hält die Frist nicht an. Wer eine Forderung aus dem Jahr 2023 noch durchsetzen will, braucht bis Jahresende einen Schritt, den das Gesetz als Hemmung oder Neubeginn der Verjährung anerkennt.
Für viele Gläubiger endet mit dem Jahreswechsel die Möglichkeit, Geld aus Rechnungen des Jahres 2023 einzufordern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm und vom Schuldner wusste (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung vom März 2023 verjährt deshalb genauso mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wie eine vom November 2023.
Ist die Frist abgelaufen, erlischt die Forderung nicht. Der Schuldner darf die Zahlung aber verweigern, und ein Gericht spricht sie dann nicht mehr zu.
Betroffen sind vor allem Handwerksbetriebe, Selbstständige und Vermieter, die eine offene Rechnung über Monate mit Erinnerungen und Mahnschreiben begleitet haben. Diese Schreiben sind sinnvoll, weil sie den Verzug des Schuldners begründen können (§ 286 Abs. 1 BGB). Auf die Verjährung wirken sie nicht: Wie viele Mahnungen verschickt wurden, spielt für den Fristablauf keine Rolle.
Das Gesetz kennt andere Schritte, die die Frist anhalten oder neu beginnen lassen:
- Der gerichtliche Mahnbescheid. Seine Zustellung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Geht der Antrag noch im alten Jahr beim Mahngericht ein und wird der Bescheid demnächst zugestellt, wirkt die Zustellung auf den Tag des Eingangs zurück (§ 167 ZPO). Dafür muss der Antrag vollständig und richtig sein; ein Antrag, den das Gericht zurückweist oder beanstandet, kann die Rückwirkung kosten.
- Das Anerkenntnis des Schuldners. Zahlt er einen Teilbetrag, bittet er um Stundung oder erkennt er die Forderung auf andere Weise an, beginnt die Frist von vorn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Die Klage. Auch sie hemmt die Verjährung, ist aber aufwendiger als der Mahnbescheid und für eine unstreitige Rechnung selten nötig.
Die Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 EUR (Nr. 1100 KV GKG). Widerspricht der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem er vollstrecken kann.
"Die Verjährung ist für viele Gläubiger ein Thema, das sie erst im Dezember bemerken", heißt es bei mahnbescheid.de. "Wer im Herbst seine offenen Posten durchsieht und die Rechnungen aus 2023 heraussucht, hat noch Zeit, einen Antrag in Ruhe vorzubereiten. In der letzten Dezemberwoche wird es eng, weil jeder Fehler im Antrag Zeit kostet, die dann nicht mehr da ist."
Nicht jede Forderung folgt der dreijährigen Frist. Einige Abweichungen sollten Gläubiger kennen:
- Kürzer für Vermieter. Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache verjähren in sechs Monaten, gerechnet ab der Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB). Der Jahreswechsel spielt dafür keine Rolle.
- Länger mit Titel. Ist eine Forderung durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid festgestellt, kann sie 30 Jahre lang vollstreckt werden (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- Die Höchstfrist. Ohne Rücksicht darauf, wann der Gläubiger von Anspruch und Schuldner erfahren hat, verjähren Forderungen, die kein Schadensersatz sind, spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Auch nach dem Mahnbescheid laufen Fristen weiter. Den Vollstreckungsbescheid muss der Gläubiger binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beantragen, sonst fällt dessen Wirkung weg (§ 701 ZPO). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB); danach läuft die Verjährung weiter.
Die Meldung gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Frist für eine bestimmte Forderung gilt, hängt von ihrer Art und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ab.
Über mahnbescheid.de
https://www.mahnbescheid.de ist ein Angebot der COM Claims GmbH, eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters. Das Unternehmen beantragt für Gläubiger gerichtliche Mahnbescheide und begleitet das Verfahren bis zum Vollstreckungsbescheid. Unter www.mahnbescheid.de erklärt ein Ratgeber die Stationen des Verfahrens von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung; ein Verjährungsrechner zeigt, wann eine Forderung verjährt.
Pressekontakt:
COM Claims GmbH
Gartenstraße 115, 10115 Berlin
Web: https://www.mahnbescheid.de/
E-Mail: pr@mahnbescheid.de
Telefon: 033766 - 46 99 66
Original-Content von: Mahnbescheid.de, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/183501/6361149
Eine Mahnung hält die Frist nicht an. Wer eine Forderung aus dem Jahr 2023 noch durchsetzen will, braucht bis Jahresende einen Schritt, den das Gesetz als Hemmung oder Neubeginn der Verjährung anerkennt.
Für viele Gläubiger endet mit dem Jahreswechsel die Möglichkeit, Geld aus Rechnungen des Jahres 2023 einzufordern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm und vom Schuldner wusste (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung vom März 2023 verjährt deshalb genauso mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wie eine vom November 2023.
Ist die Frist abgelaufen, erlischt die Forderung nicht. Der Schuldner darf die Zahlung aber verweigern, und ein Gericht spricht sie dann nicht mehr zu.
Betroffen sind vor allem Handwerksbetriebe, Selbstständige und Vermieter, die eine offene Rechnung über Monate mit Erinnerungen und Mahnschreiben begleitet haben. Diese Schreiben sind sinnvoll, weil sie den Verzug des Schuldners begründen können (§ 286 Abs. 1 BGB). Auf die Verjährung wirken sie nicht: Wie viele Mahnungen verschickt wurden, spielt für den Fristablauf keine Rolle.
Das Gesetz kennt andere Schritte, die die Frist anhalten oder neu beginnen lassen:
- Der gerichtliche Mahnbescheid. Seine Zustellung hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Geht der Antrag noch im alten Jahr beim Mahngericht ein und wird der Bescheid demnächst zugestellt, wirkt die Zustellung auf den Tag des Eingangs zurück (§ 167 ZPO). Dafür muss der Antrag vollständig und richtig sein; ein Antrag, den das Gericht zurückweist oder beanstandet, kann die Rückwirkung kosten.
- Das Anerkenntnis des Schuldners. Zahlt er einen Teilbetrag, bittet er um Stundung oder erkennt er die Forderung auf andere Weise an, beginnt die Frist von vorn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Die Klage. Auch sie hemmt die Verjährung, ist aber aufwendiger als der Mahnbescheid und für eine unstreitige Rechnung selten nötig.
Die Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38,00 EUR (Nr. 1100 KV GKG). Widerspricht der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem er vollstrecken kann.
"Die Verjährung ist für viele Gläubiger ein Thema, das sie erst im Dezember bemerken", heißt es bei mahnbescheid.de. "Wer im Herbst seine offenen Posten durchsieht und die Rechnungen aus 2023 heraussucht, hat noch Zeit, einen Antrag in Ruhe vorzubereiten. In der letzten Dezemberwoche wird es eng, weil jeder Fehler im Antrag Zeit kostet, die dann nicht mehr da ist."
Nicht jede Forderung folgt der dreijährigen Frist. Einige Abweichungen sollten Gläubiger kennen:
- Kürzer für Vermieter. Ersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache verjähren in sechs Monaten, gerechnet ab der Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB). Der Jahreswechsel spielt dafür keine Rolle.
- Länger mit Titel. Ist eine Forderung durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid festgestellt, kann sie 30 Jahre lang vollstreckt werden (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- Die Höchstfrist. Ohne Rücksicht darauf, wann der Gläubiger von Anspruch und Schuldner erfahren hat, verjähren Forderungen, die kein Schadensersatz sind, spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Auch nach dem Mahnbescheid laufen Fristen weiter. Den Vollstreckungsbescheid muss der Gläubiger binnen sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids beantragen, sonst fällt dessen Wirkung weg (§ 701 ZPO). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB); danach läuft die Verjährung weiter.
Die Meldung gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Frist für eine bestimmte Forderung gilt, hängt von ihrer Art und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ab.
Über mahnbescheid.de
https://www.mahnbescheid.de ist ein Angebot der COM Claims GmbH, eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters. Das Unternehmen beantragt für Gläubiger gerichtliche Mahnbescheide und begleitet das Verfahren bis zum Vollstreckungsbescheid. Unter www.mahnbescheid.de erklärt ein Ratgeber die Stationen des Verfahrens von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung; ein Verjährungsrechner zeigt, wann eine Forderung verjährt.
Pressekontakt:
COM Claims GmbH
Gartenstraße 115, 10115 Berlin
Web: https://www.mahnbescheid.de/
E-Mail: pr@mahnbescheid.de
Telefon: 033766 - 46 99 66
Original-Content von: Mahnbescheid.de, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/183501/6361149
© 2026 news aktuell
