Mönchengladbach (ots) -
Viele Unternehmer beschäftigen Mitarbeiter, zahlen hohe Personalkosten und tragen gleichzeitig privat die Ausgaben für ihre Familie. Dabei kann es unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein, Familienmitglieder im eigenen Unternehmen anzustellen - auch die eigenen Kinder. Entscheidend ist allerdings, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt und dieses steuerlich anerkannt wird.
Unternehmer sollten Familie und Unternehmen steuerlich nicht künstlich voneinander trennen, wenn Angehörige tatsächlich mitarbeiten. Richtig gestaltet kann ein Beschäftigungsverhältnis für beide Seiten sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass es genauso sauber umgesetzt wird wie bei jedem anderen Mitarbeiter. Nachfolgend erfahren Sie, wann Unternehmer ihre Kinder oder andere Familienmitglieder beschäftigen können, welche steuerlichen Vorteile möglich sind und welche Fehler dazu führen können, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht anerkennt.
Verwandtschaft schließt ein Arbeitsverhältnis nicht aus
Grundsätzlich können Unternehmer nicht nur ihre Kinder, sondern beispielsweise auch den Ehepartner, die Eltern oder andere Angehörige im eigenen Betrieb beschäftigen. Für die steuerliche Anerkennung ist weniger entscheidend, wer eingestellt wird, sondern wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist und ob die vereinbarte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
So kann etwa ein erwachsenes Kind regelmäßig Aufgaben in der Buchhaltung, im Marketing oder in der Verwaltung übernehmen. Ebenso sind andere Tätigkeiten denkbar, sofern sie zum Unternehmen passen und tatsächlich anfallen. Bei minderjährigen Kindern ist die Situation komplexer, weil zusätzlich arbeits-, familien- und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden müssen.
Allein gelegentlich im Betrieb auszuhelfen und dafür regelmäßig Geld zu erhalten, reicht für ein steuerlich belastbares Beschäftigungsverhältnis dagegen nicht aus.
Entscheidend ist der sogenannte Fremdvergleich
Besonders wichtig ist deshalb, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Vereinfacht gesagt sollte das Arbeitsverhältnis so gestaltet sein, wie es der Unternehmer grundsätzlich auch mit einer nicht verwandten Arbeitskraft vereinbaren würde.
Dazu gehört eine klare Festlegung der Aufgaben und Arbeitszeiten ebenso wie eine nachvollziehbare Vergütung. Auch Urlaubsansprüche und gegebenenfalls Kündigungsfristen sollten geregelt sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft dabei Klarheit und erleichtert es, die getroffenen Vereinbarungen nachzuweisen.
Mit dem Vertrag allein ist es jedoch nicht getan. Die darin festgelegten Bedingungen müssen auch gelebt werden. Wer beispielsweise zehn Wochenstunden vereinbart, sollte die entsprechende Arbeitsleistung nachvollziehbar dokumentieren können. Gleichzeitig sollte das Gehalt regelmäßig auf das Konto des beschäftigten Familienmitglieds überwiesen werden. Unregelmäßige Zahlungen oder lediglich auf dem Papier bestehende Tätigkeiten können Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses wecken.
Das Gehalt muss zur Tätigkeit passen
Auch bei der Höhe der Vergütung besteht kein beliebiger Spielraum. Ein Unternehmer kann seinem Kind nicht allein deshalb ein besonders hohes Gehalt zahlen, weil dadurch mehr Kosten im Betrieb entstehen und sich der steuerpflichtige Gewinn entsprechend verringert.
Maßgeblich sind vielmehr Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit und Verantwortung. Als Orientierung kann dienen, was eine fremde Arbeitskraft für vergleichbare Aufgaben erhalten würde. Je nachvollziehbarer sich die Höhe des Gehalts begründen lässt, desto geringer ist das Risiko steuerlicher Beanstandungen.
Problematisch kann es dagegen werden, wenn Vergütung und Arbeitsleistung offensichtlich auseinanderfallen. Wird ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt, kann der Betriebsausgabenabzug steuerlich infrage gestellt werden.
Warum sich die Gesamtbetrachtung lohnt
Wird das Arbeitsverhältnis anerkannt, kann ein angemessenes Gehalt grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Dadurch sinkt der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens. Das Geld verschwindet jedoch nicht aus der steuerlichen Betrachtung, sondern wird auf der anderen Seite zum Einkommen des beschäftigten Angehörigen.
Ein Kind erzielt durch die Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ob darauf tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem von der Höhe seiner gesamten Einkünfte und seinen persönlichen Verhältnissen ab. Freibeträge und mögliche Abzüge können dazu führen, dass bei einem vergleichsweise niedrigen Einkommen keine oder nur eine geringe Einkommensteuer entsteht.
Genau deshalb sollte die Beschäftigung eines Angehörigen nicht isoliert als Möglichkeit betrachtet werden, den Unternehmensgewinn zu reduzieren. Entscheidend ist, wie sich das Arbeitsverhältnis auf die gesamte steuerliche Situation auswirkt.
Am Ende steht daher nicht die Frage, wie möglichst viel Geld an Familienmitglieder gezahlt werden kann. Sinnvoll ist eine solche Gestaltung vor allem dann, wenn im Unternehmen tatsächlich Arbeit anfällt, die ein Angehöriger übernehmen kann. Werden Aufgaben, Arbeitszeit und Vergütung realistisch vereinbart und anschließend genauso umgesetzt, kann daraus ein reguläres Beschäftigungsverhältnis entstehen, das sowohl betrieblich als auch steuerlich nachvollziehbar ist.
Über Michael Schattmann
Michael Schattmann ist Jurist und geschäftsführender Gesellschafter der Schattmann & Partner Wirtschaftskanzlei. Er berät Unternehmer und Selbstständige in der strategischen Strukturierungsgestaltung. Sein Fokus liegt auf individuell entwickelten, langfristig tragfähigen Unternehmensstrukturen. Weitere Informationen unter: https://www.schattmann-partner.de/
Pressekontakt:
Schattmann & Partner Wirtschaftskanzlei GmbH
Vertreten durch: Benedict Schön
E-Mail: info@schattmann-partner.de
https://www.schattmann-partner.de/
Ruben Schäfer
E-Mail: redaktion@dcfverlag.de
Original-Content von: Schattmann & Partner Wirtschaftskanzlei GmbH, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/182158/6363203
Viele Unternehmer beschäftigen Mitarbeiter, zahlen hohe Personalkosten und tragen gleichzeitig privat die Ausgaben für ihre Familie. Dabei kann es unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein, Familienmitglieder im eigenen Unternehmen anzustellen - auch die eigenen Kinder. Entscheidend ist allerdings, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt und dieses steuerlich anerkannt wird.
Unternehmer sollten Familie und Unternehmen steuerlich nicht künstlich voneinander trennen, wenn Angehörige tatsächlich mitarbeiten. Richtig gestaltet kann ein Beschäftigungsverhältnis für beide Seiten sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass es genauso sauber umgesetzt wird wie bei jedem anderen Mitarbeiter. Nachfolgend erfahren Sie, wann Unternehmer ihre Kinder oder andere Familienmitglieder beschäftigen können, welche steuerlichen Vorteile möglich sind und welche Fehler dazu führen können, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht anerkennt.
Verwandtschaft schließt ein Arbeitsverhältnis nicht aus
Grundsätzlich können Unternehmer nicht nur ihre Kinder, sondern beispielsweise auch den Ehepartner, die Eltern oder andere Angehörige im eigenen Betrieb beschäftigen. Für die steuerliche Anerkennung ist weniger entscheidend, wer eingestellt wird, sondern wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist und ob die vereinbarte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
So kann etwa ein erwachsenes Kind regelmäßig Aufgaben in der Buchhaltung, im Marketing oder in der Verwaltung übernehmen. Ebenso sind andere Tätigkeiten denkbar, sofern sie zum Unternehmen passen und tatsächlich anfallen. Bei minderjährigen Kindern ist die Situation komplexer, weil zusätzlich arbeits-, familien- und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden müssen.
Allein gelegentlich im Betrieb auszuhelfen und dafür regelmäßig Geld zu erhalten, reicht für ein steuerlich belastbares Beschäftigungsverhältnis dagegen nicht aus.
Entscheidend ist der sogenannte Fremdvergleich
Besonders wichtig ist deshalb, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Vereinfacht gesagt sollte das Arbeitsverhältnis so gestaltet sein, wie es der Unternehmer grundsätzlich auch mit einer nicht verwandten Arbeitskraft vereinbaren würde.
Dazu gehört eine klare Festlegung der Aufgaben und Arbeitszeiten ebenso wie eine nachvollziehbare Vergütung. Auch Urlaubsansprüche und gegebenenfalls Kündigungsfristen sollten geregelt sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft dabei Klarheit und erleichtert es, die getroffenen Vereinbarungen nachzuweisen.
Mit dem Vertrag allein ist es jedoch nicht getan. Die darin festgelegten Bedingungen müssen auch gelebt werden. Wer beispielsweise zehn Wochenstunden vereinbart, sollte die entsprechende Arbeitsleistung nachvollziehbar dokumentieren können. Gleichzeitig sollte das Gehalt regelmäßig auf das Konto des beschäftigten Familienmitglieds überwiesen werden. Unregelmäßige Zahlungen oder lediglich auf dem Papier bestehende Tätigkeiten können Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses wecken.
Das Gehalt muss zur Tätigkeit passen
Auch bei der Höhe der Vergütung besteht kein beliebiger Spielraum. Ein Unternehmer kann seinem Kind nicht allein deshalb ein besonders hohes Gehalt zahlen, weil dadurch mehr Kosten im Betrieb entstehen und sich der steuerpflichtige Gewinn entsprechend verringert.
Maßgeblich sind vielmehr Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit und Verantwortung. Als Orientierung kann dienen, was eine fremde Arbeitskraft für vergleichbare Aufgaben erhalten würde. Je nachvollziehbarer sich die Höhe des Gehalts begründen lässt, desto geringer ist das Risiko steuerlicher Beanstandungen.
Problematisch kann es dagegen werden, wenn Vergütung und Arbeitsleistung offensichtlich auseinanderfallen. Wird ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt, kann der Betriebsausgabenabzug steuerlich infrage gestellt werden.
Warum sich die Gesamtbetrachtung lohnt
Wird das Arbeitsverhältnis anerkannt, kann ein angemessenes Gehalt grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Dadurch sinkt der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens. Das Geld verschwindet jedoch nicht aus der steuerlichen Betrachtung, sondern wird auf der anderen Seite zum Einkommen des beschäftigten Angehörigen.
Ein Kind erzielt durch die Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ob darauf tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem von der Höhe seiner gesamten Einkünfte und seinen persönlichen Verhältnissen ab. Freibeträge und mögliche Abzüge können dazu führen, dass bei einem vergleichsweise niedrigen Einkommen keine oder nur eine geringe Einkommensteuer entsteht.
Genau deshalb sollte die Beschäftigung eines Angehörigen nicht isoliert als Möglichkeit betrachtet werden, den Unternehmensgewinn zu reduzieren. Entscheidend ist, wie sich das Arbeitsverhältnis auf die gesamte steuerliche Situation auswirkt.
Am Ende steht daher nicht die Frage, wie möglichst viel Geld an Familienmitglieder gezahlt werden kann. Sinnvoll ist eine solche Gestaltung vor allem dann, wenn im Unternehmen tatsächlich Arbeit anfällt, die ein Angehöriger übernehmen kann. Werden Aufgaben, Arbeitszeit und Vergütung realistisch vereinbart und anschließend genauso umgesetzt, kann daraus ein reguläres Beschäftigungsverhältnis entstehen, das sowohl betrieblich als auch steuerlich nachvollziehbar ist.
Über Michael Schattmann
Michael Schattmann ist Jurist und geschäftsführender Gesellschafter der Schattmann & Partner Wirtschaftskanzlei. Er berät Unternehmer und Selbstständige in der strategischen Strukturierungsgestaltung. Sein Fokus liegt auf individuell entwickelten, langfristig tragfähigen Unternehmensstrukturen. Weitere Informationen unter: https://www.schattmann-partner.de/
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