Ein gemeinsames Mietverhältnis und ein gemeinsames Konto müssen dem steuerlichen Abzug der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer nicht im Weg stehen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden und damit der Auffassung des Finanzamts widersprochen. Die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können auch dann vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn Ehegatten die dafür angemietete Wohnung gemeinsam mieten und die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlen. Das ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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