Vaduz (ots) -
Die Regierung hat eine Abänderung der Sozialhilfeverordnung (SHV) beschlossen, um die bereits gesetzlichen verankerten Auskunfts- und Meldepflichten im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu präzisieren. Ziel ist es, die Anspruchsprüfung transparenter, einheitlicher und rechtssicher auszugestalten.
Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass für die Abklärung der Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse vollständige und ungeschwärzte Konto- und Depotauszüge vorzulegen sind. Damit kann das Amt für Soziale Dienste die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zuverlässig prüfen und den zweckmässigen Einsatz von Sozialhilfegeldern sicherstellen.
Zudem wird klargestellt, dass auch Barbezüge und andere nicht direkt aus Kontoauszügen ersichtliche Mittelverwendungen bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden können. Dies gewährleistet eine gleichmässige Behandlung von Bar- und Kartenzahlungen und verhindert Kontrolllücken.
Weiter wird ausdrücklich geregelt, dass das Amt für Soziale Dienste die erforderlichen Unterlagen auch im Rahmen periodischer Überprüfungen laufender Unterstützungsfälle anfordern kann.
Die Änderungen schaffen mehr Transparenz für betroffene Personen und stärken gleichzeitig die Rechtssicherheit sowie den wirksamen Vollzug der Sozialhilfe. Die Verordnungsanpassung wurde vom Rechtsdienst geprüft und soll am 15. Oktober 2026 in Kraft treten.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Justiz
Michael Winkler, Generalsekretär
T +423 236 60 94
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100942793
Die Regierung hat eine Abänderung der Sozialhilfeverordnung (SHV) beschlossen, um die bereits gesetzlichen verankerten Auskunfts- und Meldepflichten im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu präzisieren. Ziel ist es, die Anspruchsprüfung transparenter, einheitlicher und rechtssicher auszugestalten.
Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass für die Abklärung der Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnisse vollständige und ungeschwärzte Konto- und Depotauszüge vorzulegen sind. Damit kann das Amt für Soziale Dienste die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zuverlässig prüfen und den zweckmässigen Einsatz von Sozialhilfegeldern sicherstellen.
Zudem wird klargestellt, dass auch Barbezüge und andere nicht direkt aus Kontoauszügen ersichtliche Mittelverwendungen bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden können. Dies gewährleistet eine gleichmässige Behandlung von Bar- und Kartenzahlungen und verhindert Kontrolllücken.
Weiter wird ausdrücklich geregelt, dass das Amt für Soziale Dienste die erforderlichen Unterlagen auch im Rahmen periodischer Überprüfungen laufender Unterstützungsfälle anfordern kann.
Die Änderungen schaffen mehr Transparenz für betroffene Personen und stärken gleichzeitig die Rechtssicherheit sowie den wirksamen Vollzug der Sozialhilfe. Die Verordnungsanpassung wurde vom Rechtsdienst geprüft und soll am 15. Oktober 2026 in Kraft treten.
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