Leinfelden-Echterdingen (ots) -
Umrüstungsfrist endet am 31. Dezember 2026 - Drei von vier Messgeräten lassen sich bereits aus der Ferne ablesen - Monatliche Verbrauchsinformation erreicht erst rund ein Drittel der Haushalte.
Für Vermieter und Verwalter läuft die Zeit: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen bereits installierte, nicht fernauslesbare Geräte zur Erfassung von Heiz- und Warmwasserverbräuchen in der Regel nachgerüstet oder ersetzt werden. So schreibt es die Heizkostenverordnung vor. Die Umstellung ist in weiten Teilen des Bestands bereits erfolgt, aber noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben des Bundesverbands für Energie- und Wasserdatenmanagement sind im Gerätebestand seiner Mitgliedsunternehmen durchschnittlich mehr als drei von vier Messgeräten fernablesbar. Die Zahl macht deutlich: Viele Eigentümer und Verwalter müssen jetzt noch handeln, damit die Umrüstung bis zum Jahresende planbar bleibt. "Die Fernablesung ist kein Projekt, das Vermieter bis zum letzten Moment aufschieben sollten", sagt Oliver Bartsch, Bereichsleiter Abrechnung bei der Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG. "Wer seinen Bestand jetzt prüft und die Umrüstung beauftragt, kann die Termine für den Gerätewechsel und die Information der Mieter rechtzeitig organisieren. Wer erst kurz vor Fristende handelt, muss damit rechnen, dass sich notwendige Termine nicht mehr verlässlich koordinieren lassen."
Fernablesung schafft Zugang zu monatlichen Verbrauchswerten
Mit der Umrüstung entfallen für die Hausbewohner die jährlichen Ablesetermine vor Ort in den Wohnungen: Die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern sowie Wärme- und Warmwasserzähler können aus der Ferne, ohne Zutritt zur Wohnung, ausgelesen werden. Verbrauchswerte stehen damit während des Jahres digital zur Verfügung. Das schafft die technische Grundlage für die unterjährige Verbrauchsinformation, die Vermieter und Verwalter den Nutzern mindestens einmal monatlich bereitstellen müssen. Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) ist gemäß Heizkostenverordnung schon seit 1. Januar 2022 Pflicht, wenn eine fernauslesbare Messausstattung installiert ist. Sie ergänzt die jährliche Heizkostenabrechnung, ersetzt sie aber nicht. "Nach unseren Schätzungen erhalten derzeit erst rund ein Drittel der Haushalte in Deutschland eine solche monatliche Information. Dabei ist sie ein zentraler Nutzen der Fernablesung: Mit ihrer Hilfe können Mieter ihren Verbrauch von Monat zu Monat verfolgen, bei Bedarf anpassen und so Energie, Emissionen und Kosten sparen. Wir stellen die Verbrauchsinformation mithilfe einer dazugehörigen App zur Verfügung", erklärt Bartsch.
Fristversäumnis kann Kürzungsrechte auslösen
Wer die Umrüstung versäumt, riskiert finanzielle Folgen. Nach der Heizkostenverordnung können Nutzer ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent kürzen, wenn die vorgeschriebene Fernauslesbarkeit fehlt. Wird die unterjährige Verbrauchsinformation nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bereitgestellt, kann ebenfalls ein Kürzungsrecht von drei Prozent entstehen. Vermieter erfüllen mit der Fernablesung und der uVI nicht nur die gesetzlichen Anforderungen. Sie können die monatlichen Verbrauchswerte auch für eine bessere Bewirtschaftung ihres Bestandes nutzen. "Mit Online-Services wie unserem eMonitoring sehen Vermieter und Verwalter, wie sich Verbräuche in einer Liegenschaft im Laufe des Jahres entwickeln und wo auffällige Abweichungen entstehen", sagt Bartsch.
Pressekontakt:
Patrik Sartor
Minol-ZENNER-Gruppe
Heinrich-Barth-Straße 29
66115 Saarbrücken
Telefon (0681) 9 96 76 - 3157
E-Mail: patrik.sartor@zenner.com
Tessa Serglhuber-Blatt / Heidrun Rau
Communication Consultants GmbH
Breitwiesenstraße 17
70565 Stuttgart
Telefon (0711) 9 78 93-23 bzw. -28
E-Mail: minol@cc-stuttgart.de
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Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/112410/6371714
Umrüstungsfrist endet am 31. Dezember 2026 - Drei von vier Messgeräten lassen sich bereits aus der Ferne ablesen - Monatliche Verbrauchsinformation erreicht erst rund ein Drittel der Haushalte.
Für Vermieter und Verwalter läuft die Zeit: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen bereits installierte, nicht fernauslesbare Geräte zur Erfassung von Heiz- und Warmwasserverbräuchen in der Regel nachgerüstet oder ersetzt werden. So schreibt es die Heizkostenverordnung vor. Die Umstellung ist in weiten Teilen des Bestands bereits erfolgt, aber noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben des Bundesverbands für Energie- und Wasserdatenmanagement sind im Gerätebestand seiner Mitgliedsunternehmen durchschnittlich mehr als drei von vier Messgeräten fernablesbar. Die Zahl macht deutlich: Viele Eigentümer und Verwalter müssen jetzt noch handeln, damit die Umrüstung bis zum Jahresende planbar bleibt. "Die Fernablesung ist kein Projekt, das Vermieter bis zum letzten Moment aufschieben sollten", sagt Oliver Bartsch, Bereichsleiter Abrechnung bei der Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG. "Wer seinen Bestand jetzt prüft und die Umrüstung beauftragt, kann die Termine für den Gerätewechsel und die Information der Mieter rechtzeitig organisieren. Wer erst kurz vor Fristende handelt, muss damit rechnen, dass sich notwendige Termine nicht mehr verlässlich koordinieren lassen."
Fernablesung schafft Zugang zu monatlichen Verbrauchswerten
Mit der Umrüstung entfallen für die Hausbewohner die jährlichen Ablesetermine vor Ort in den Wohnungen: Die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern sowie Wärme- und Warmwasserzähler können aus der Ferne, ohne Zutritt zur Wohnung, ausgelesen werden. Verbrauchswerte stehen damit während des Jahres digital zur Verfügung. Das schafft die technische Grundlage für die unterjährige Verbrauchsinformation, die Vermieter und Verwalter den Nutzern mindestens einmal monatlich bereitstellen müssen. Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) ist gemäß Heizkostenverordnung schon seit 1. Januar 2022 Pflicht, wenn eine fernauslesbare Messausstattung installiert ist. Sie ergänzt die jährliche Heizkostenabrechnung, ersetzt sie aber nicht. "Nach unseren Schätzungen erhalten derzeit erst rund ein Drittel der Haushalte in Deutschland eine solche monatliche Information. Dabei ist sie ein zentraler Nutzen der Fernablesung: Mit ihrer Hilfe können Mieter ihren Verbrauch von Monat zu Monat verfolgen, bei Bedarf anpassen und so Energie, Emissionen und Kosten sparen. Wir stellen die Verbrauchsinformation mithilfe einer dazugehörigen App zur Verfügung", erklärt Bartsch.
Fristversäumnis kann Kürzungsrechte auslösen
Wer die Umrüstung versäumt, riskiert finanzielle Folgen. Nach der Heizkostenverordnung können Nutzer ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent kürzen, wenn die vorgeschriebene Fernauslesbarkeit fehlt. Wird die unterjährige Verbrauchsinformation nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bereitgestellt, kann ebenfalls ein Kürzungsrecht von drei Prozent entstehen. Vermieter erfüllen mit der Fernablesung und der uVI nicht nur die gesetzlichen Anforderungen. Sie können die monatlichen Verbrauchswerte auch für eine bessere Bewirtschaftung ihres Bestandes nutzen. "Mit Online-Services wie unserem eMonitoring sehen Vermieter und Verwalter, wie sich Verbräuche in einer Liegenschaft im Laufe des Jahres entwickeln und wo auffällige Abweichungen entstehen", sagt Bartsch.
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