Berlin (ots) -
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) fordern die Europäische Kommission auf, die von Meta zum 30. Oktober 2026 angekündigte Änderung seiner Commercial Terms unverzüglich zu prüfen und ihre Anwendung bis zum Abschluss des Verfahrens zu untersagen. Nach Auffassung der Verbände verstößt die neue Klausel gegen die Verpflichtung Metas, gewerblichen Nutzern faire und angemessene Zugangsbedingungen zu gewähren, und stellt zugleich einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung dar.
Die geplante Regelung wird eine umfassende Ausbeutung der digitalen Presse ermöglichen: Bislang bezieht sich die für Meta eingeräumte Lizenz im Wesentlichen auf Inhalte, die Verlage selbst in Verbindung mit Meta-Produkten teilen, posten oder hochladen. Künftig will Meta jedoch zusätzlich die mit den geposteten Inhalten eines Verlags verbundenen Domains, Webseiten und URLs automatisiert durchsuchen, indexieren, zwischenspeichern, sammeln, analysieren und regelmäßig aktualisieren dürfen - einschließlich sämtlicher darüber zugänglicher Inhalte. Damit beansprucht Meta Zugriff auf die vollständigen digitalen Angebote der Verlage: auf aktuelle Artikel und Archive, Bilder, Videos, Audioangebote, Datenbanken und weitere redaktionelle Inhalte. Diese sollen für die Entwicklung, Verbesserung und Erforschung von Werbe- und Geschäftsprodukten Metas verwendet werden dürfen.
"Meta will künftig die vollständigen Websites und Archive der Verlage automatisiert erfassen, kopieren, abspeichern und für eigene, automatisierte sowie nicht-automatisierte kommerzielle Produkte auswerten. Damit macht Meta den Zugang zu seinen Plattformen von der kostenlosen Preisgabe des gesamten digitalen Verlagsprodukts abhängig. Das ist skrupelloser Diebstahl. Rechtlich ist es eine missbräuchliche Koppelung und ein Verstoß gegen den Digital Markets Act. Wenn die EU-Kommission es ernst damit meint, zumindest die allerschlimmsten Auswüchse des Missbrauchs digitaler Plattformmacht zu unterbinden, muss sie die Klausel stoppen, bevor Meta irreversibel Tatsachen schafft", erklärten die Verbände des Bündnisses Zukunft Presse.
Dass das "Training" in der jüngsten Fassung der Klausel nicht mehr ausdrücklich erlaubt wird, löst das Problem nicht. Denn damit ist Training noch lange nicht ausgeschlossen. Und vor allem ist Training nur eine KI-Verwendung von vielen: KI-Verwendungen wie Grounding, Retrieval-Augmented Generation, semantische Suche, Zusammenfassungen oder Empfehlungssysteme sind weiterhin erfasst. Entscheidend ist, dass Meta umfassende Rechte zur automatisierten Erfassung, Speicherung und Auswertung der Inhalte beansprucht, ohne den Verlagen eine wirksame Kontrolle über die konkreten Verwendungszwecke einzuräumen.
Das Bündnis Zukunft Presse sieht darin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 12 des Digital Markets Act. Danach muss Meta als Gatekeeper für Facebook und Instagram faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen gewährleisten. Die Berechtigung, externe Verlagsangebote ohne gesonderte Zustimmung umfassend auszulesen und für eigene kommerzielle Produkte zu verwerten, steht nach Auffassung der Verbände in keinem angemessenen Verhältnis zu der von Meta erbrachten Plattformleistung.
BDZV und MVFP sind der Auffassung, dass es sich zugleich um eine missbräuchliche Koppelung handelt: Verlage sollen Meta nicht nur die für die Darstellung ihrer Posts notwendigen Rechte gewähren, sondern zusätzlich den fortlaufenden Zugriff auf ihre außerhalb der Plattform veröffentlichten Produkte erlauben. Damit wird die Nutzung eines für die Verlage wichtigen Distributionswegs an eine sachlich nicht erforderliche und wirtschaftlich weitreichende Zusatzleistung gebunden.
Ein Eingreifen erst nach Verwendung der Klausel käme zu spät. Denn automatisierte Crawler können umfangreiche redaktionelle Bestände innerhalb kürzester Zeit erfassen und in Caches, Suchindizes, Vektordatenbanken, Analyseumgebungen oder KI-Systeme überführen. Damit wäre der Schaden eingetreten und praktisch nicht mehr rückgängig zu machen. Denn nach einer solchen Integration lässt sich nicht mehr verlässlich feststellen, welche Inhalte in welche Systeme gelangt sind, welche Ableitungen daraus erstellt wurden und ob sämtliche Kopien und Verarbeitungsergebnisse tatsächlich gelöscht worden sind.
Pressekontakt:
Anja Pasquay
Leiterin Kommunikation
Telefon: 030/726298-214
E-Mai pasquay@bdzv.de
Original-Content von: BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V., übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/6936/6374758
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Medienverband der freien Presse (MVFP) fordern die Europäische Kommission auf, die von Meta zum 30. Oktober 2026 angekündigte Änderung seiner Commercial Terms unverzüglich zu prüfen und ihre Anwendung bis zum Abschluss des Verfahrens zu untersagen. Nach Auffassung der Verbände verstößt die neue Klausel gegen die Verpflichtung Metas, gewerblichen Nutzern faire und angemessene Zugangsbedingungen zu gewähren, und stellt zugleich einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung dar.
Die geplante Regelung wird eine umfassende Ausbeutung der digitalen Presse ermöglichen: Bislang bezieht sich die für Meta eingeräumte Lizenz im Wesentlichen auf Inhalte, die Verlage selbst in Verbindung mit Meta-Produkten teilen, posten oder hochladen. Künftig will Meta jedoch zusätzlich die mit den geposteten Inhalten eines Verlags verbundenen Domains, Webseiten und URLs automatisiert durchsuchen, indexieren, zwischenspeichern, sammeln, analysieren und regelmäßig aktualisieren dürfen - einschließlich sämtlicher darüber zugänglicher Inhalte. Damit beansprucht Meta Zugriff auf die vollständigen digitalen Angebote der Verlage: auf aktuelle Artikel und Archive, Bilder, Videos, Audioangebote, Datenbanken und weitere redaktionelle Inhalte. Diese sollen für die Entwicklung, Verbesserung und Erforschung von Werbe- und Geschäftsprodukten Metas verwendet werden dürfen.
"Meta will künftig die vollständigen Websites und Archive der Verlage automatisiert erfassen, kopieren, abspeichern und für eigene, automatisierte sowie nicht-automatisierte kommerzielle Produkte auswerten. Damit macht Meta den Zugang zu seinen Plattformen von der kostenlosen Preisgabe des gesamten digitalen Verlagsprodukts abhängig. Das ist skrupelloser Diebstahl. Rechtlich ist es eine missbräuchliche Koppelung und ein Verstoß gegen den Digital Markets Act. Wenn die EU-Kommission es ernst damit meint, zumindest die allerschlimmsten Auswüchse des Missbrauchs digitaler Plattformmacht zu unterbinden, muss sie die Klausel stoppen, bevor Meta irreversibel Tatsachen schafft", erklärten die Verbände des Bündnisses Zukunft Presse.
Dass das "Training" in der jüngsten Fassung der Klausel nicht mehr ausdrücklich erlaubt wird, löst das Problem nicht. Denn damit ist Training noch lange nicht ausgeschlossen. Und vor allem ist Training nur eine KI-Verwendung von vielen: KI-Verwendungen wie Grounding, Retrieval-Augmented Generation, semantische Suche, Zusammenfassungen oder Empfehlungssysteme sind weiterhin erfasst. Entscheidend ist, dass Meta umfassende Rechte zur automatisierten Erfassung, Speicherung und Auswertung der Inhalte beansprucht, ohne den Verlagen eine wirksame Kontrolle über die konkreten Verwendungszwecke einzuräumen.
Das Bündnis Zukunft Presse sieht darin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 12 des Digital Markets Act. Danach muss Meta als Gatekeeper für Facebook und Instagram faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen gewährleisten. Die Berechtigung, externe Verlagsangebote ohne gesonderte Zustimmung umfassend auszulesen und für eigene kommerzielle Produkte zu verwerten, steht nach Auffassung der Verbände in keinem angemessenen Verhältnis zu der von Meta erbrachten Plattformleistung.
BDZV und MVFP sind der Auffassung, dass es sich zugleich um eine missbräuchliche Koppelung handelt: Verlage sollen Meta nicht nur die für die Darstellung ihrer Posts notwendigen Rechte gewähren, sondern zusätzlich den fortlaufenden Zugriff auf ihre außerhalb der Plattform veröffentlichten Produkte erlauben. Damit wird die Nutzung eines für die Verlage wichtigen Distributionswegs an eine sachlich nicht erforderliche und wirtschaftlich weitreichende Zusatzleistung gebunden.
Ein Eingreifen erst nach Verwendung der Klausel käme zu spät. Denn automatisierte Crawler können umfangreiche redaktionelle Bestände innerhalb kürzester Zeit erfassen und in Caches, Suchindizes, Vektordatenbanken, Analyseumgebungen oder KI-Systeme überführen. Damit wäre der Schaden eingetreten und praktisch nicht mehr rückgängig zu machen. Denn nach einer solchen Integration lässt sich nicht mehr verlässlich feststellen, welche Inhalte in welche Systeme gelangt sind, welche Ableitungen daraus erstellt wurden und ob sämtliche Kopien und Verarbeitungsergebnisse tatsächlich gelöscht worden sind.
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