Berlin (ots) -
EU-Kommission wählt falsche Rechtsgrundlage für die EU Inc. - In der Folge droht Aufhebung durch EuGH und Bundesverfassungsgericht
Die von der EU-Kommission vorgeschlagene neue europäische Gesellschaftsform "EU Inc." soll es ermöglichen, Unternehmen binnen 48 Stunden digital zu gründen, die in allen 27 Mitgliedstaaten auf Basis eines einheitlichen rechtlichen Rahmens tätig werden können. Die EU will damit im Vergleich zu den USA attraktiver für Start-up Gründungen und Investoren werden. Die Entscheidung über die Annahme des Verordnungsentwurfs soll in den kommenden Wochen fallen.
Die Bundesnotarkammer hat den früheren Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio mit einem Gutachten zur Rechtsgrundlage der EU Inc. beauftragt. Di Fabio zum Ergebnis seines Gutachtens: "Der Verordnungsvorschlag von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zur Schaffung der EU Inc. ist nach meiner Überzeugung rechtswidrig und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit vom EuGH oder Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann nach Art. 114 AEUV nur bestehendes Recht der Mitgliedstaaten angeglichen werden, nicht aber ein neues Rechtsinstitut wie die EU Inc. geschaffen werden."
Die Kommission hat laut Gutachten die falsche Rechtsgrundlage gewählt und umgeht damit die Einstimmigkeit im Rat sowie die Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat. Kippt die Verordnung vor Gericht, könnten Gründer, Investoren sowie beteiligte Mitarbeitende persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Statt Kapital anzuziehen, würde die EU Inc. Investoren damit eher abschrecken.
EU-Kommission will Zustimmung der 27 Mitgliedstaaten umgehen
Die Kommission stützt ihren Verordnungsentwurf auf Art. 114 AEUV: Diese Binnenmarktkompetenz erlaubt Mehrheitsentscheidungen, aber nur zur Angleichung bestehenden nationalen Rechts. Die EU Inc. gleiche nach Di Fabio jedoch nicht an. Sie schaffe vielmehr eine neue, zusätzliche Gesellschaftsform, ein "28. Regime", das neben die 27 nationalen Gesellschaftsformen treten soll. Für solche neuen Rechtsformen hat der Europäische Gerichtshof die Binnenmarktkompetenz ausdrücklich ausgeschlossen.
Die EU-Verträge sehen hierfür stattdessen den Weg über Art. 352 AEUV vor. Danach müssen alle 27 Mitgliedstaaten zuvor zustimmen, in Deutschland auch Bundestag und Bundesrat. So ist die EU bei der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und allen übrigen europäischen Rechtsformen stets verfahren. Nach Di Fabios Einschätzung ist die Wahl der Rechtsgrundlage erkennbar darauf angelegt, genau dieses Erfordernis zu umgehen. Das ändere aber nichts an der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung. Der politische Wille, sei er auch noch so nachvollziehbar, stehe nicht über dem deutschen Grundgesetz und den Europäischen Verträgen.
Bundestag und Bundesrat würden so übergangen
Dabei geht es nach Di Fabio um mehr als um eine reine Verfahrensfrage. Das Einstimmigkeitserfordernis und die Zustimmungspflicht der nationalen Parlamente sollen sicherstellen, dass grundlegende neue Rechtsinstitute auf einem breiten demokratischen Konsens aller Mitgliedstaaten beruhen. Da die Kommission bislang den Weg über die Binnenmarktkompetenz wähle, hätten weder die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages noch die Länder im Bundesrat bei der Einführung der neuen Gesellschaftsform ein Mitspracherecht. Die demokratische Rückbindung an die Mitgliedstaaten und damit letztlich die Bürger der EU, die die EU-Verträge für solche Fälle ausdrücklich vorsehen, liefen ins Leere. Die Einhaltung der bestehenden Kompetenzordnung sei sowohl rechtsstaatlich als auch demokratieprinzipiell zwingend. Wer sie aus pragmatischen Gesichtspunkten in Frage stelle, rüttele an den Grundfesten der bestehenden Unionsordnung als Rechtsgemeinschaft.
Ein Federstrich aus Luxemburg oder Karlsruhe genügt - am Ende drohen persönliche Haftungsfolgen
Die Verordnung könnte gleich von zwei Gerichten gekippt werden. Erklärt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg sie für nichtig, entfällt sie rückwirkend. Daneben hält Di Fabio auch ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe für möglich. Die EU darf nur dort tätig werden, wo die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten übertragen haben. Überschreitet sie diese Grenzen offensichtlich und in erheblichem Umfang, handelt sie "ultra vires", also jenseits ihrer Befugnisse. Ein solcher Rechtsakt kann in Deutschland keine Geltung beanspruchen. Karlsruhe könnte die Verordnung dann für unanwendbar erklären, etwa auf die Verfassungsbeschwerde jedes Wahlberechtigten hin.
Für die Praxis wären die Folgen einer Nichtigkeitserklärung nach der Überzeugung von Di Fabio gravierend: Die EU Inc. sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Für ihre Schulden hafte nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Entfalle die Verordnung, falle auch dieser Schutz weg. Eine bereits gegründete EU Inc. würde in Deutschland zu einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einem Einzelunternehmen. Bei diesen Rechtsformen haften die Gesellschafter und Betreiber persönlich und unbeschränkt, also mit ihrem gesamten Privatvermögen. Das träfe Gründer sowie Investoren ebenso wie beteiligte Mitarbeitende. In anderen Mitgliedstaaten verlöre die Gesellschaft womöglich sogar jede Rechtspersönlichkeit. Vorab klären ließe sich das nicht: Die Gerichte könnten erst entscheiden, wenn die Verordnung in Kraft sei und die ersten Gesellschaften gegründet seien. Es erscheine daher zweifelhaft, ob die Verordnung ihren erklärten Zweck - die Stärkung der EU als Standort für Start-ups und Scale-ups - mit der gewählten Rechtsgrundlage überhaupt erreichen könne.
Forderung: jetzt umsteuern, nicht erst nach dem ersten Urteil
Das Gutachten empfiehlt der Kommission dringend, den Entwurf noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Art. 352 AEUV umzustellen. Die Alternative wäre ein 28. Regime, das zwar Tempo verspricht, aber Rechtsunsicherheit liefert.
"Gründer und Investoren brauchen Tempo, aber sie brauchen auch eine Gesellschaft, auf die sie sich verlassen können. Auf der jetzt gewählten Rechtsgrundlage bringt ihnen die EU Inc. ein kaum absehbares Haftungsrisiko", erklärt Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer. "Kein Investor steckt Millionen in eine Gesellschaft, deren Existenz ein Gericht rückwirkend beseitigen kann. Wer ein europäisches Erfolgsmodell will, muss es auf ein Fundament stellen, das hält."
Hintergrund
Die EU-Kommission hat den Verordnungsentwurf COM(2026) 321 final am 18. März 2026 vorgelegt. Die EU Inc. soll binnen 48 Stunden vollständig digital und für höchstens 100 Euro gegründet werden können. Parlament und Rat beraten derzeit über den Entwurf, mit dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende des Jahres abzuschließen. Am Freitag, den 23. Oktober 2026, ist die entscheidende Abstimmung im Ausschuss der ständigen Vertreter für die Festlegung einer Ratsposition geplant. Deutschland hat die Rechtsgrundlage bislang nicht beanstandet.
Die Wahl der Rechtsgrundlage ist im Fachschrifttum überwiegend auf Kritik gestoßen. Auch der Bundesrat sowie der Juristische Dienst des Rates haben Zweifel angemeldet. Das vollständige Gutachten ist hier (https://www.bnotk.de/fileadmin/user_upload_bnotk/Pressemitteilungen/2026/Gutachten_Di-Fabio.pdf) abrufbar.
Pressekontakt:
Dr. Sophie Godt-Nordhues
Pressesprecherin der Bundesnotarkammer
Telefon: 030-3838660
E-Mail: presse@bnotk.de
Original-Content von: Bundesnotarkammer, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/61304/6376038
EU-Kommission wählt falsche Rechtsgrundlage für die EU Inc. - In der Folge droht Aufhebung durch EuGH und Bundesverfassungsgericht
Die von der EU-Kommission vorgeschlagene neue europäische Gesellschaftsform "EU Inc." soll es ermöglichen, Unternehmen binnen 48 Stunden digital zu gründen, die in allen 27 Mitgliedstaaten auf Basis eines einheitlichen rechtlichen Rahmens tätig werden können. Die EU will damit im Vergleich zu den USA attraktiver für Start-up Gründungen und Investoren werden. Die Entscheidung über die Annahme des Verordnungsentwurfs soll in den kommenden Wochen fallen.
Die Bundesnotarkammer hat den früheren Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio mit einem Gutachten zur Rechtsgrundlage der EU Inc. beauftragt. Di Fabio zum Ergebnis seines Gutachtens: "Der Verordnungsvorschlag von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zur Schaffung der EU Inc. ist nach meiner Überzeugung rechtswidrig und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit vom EuGH oder Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann nach Art. 114 AEUV nur bestehendes Recht der Mitgliedstaaten angeglichen werden, nicht aber ein neues Rechtsinstitut wie die EU Inc. geschaffen werden."
Die Kommission hat laut Gutachten die falsche Rechtsgrundlage gewählt und umgeht damit die Einstimmigkeit im Rat sowie die Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat. Kippt die Verordnung vor Gericht, könnten Gründer, Investoren sowie beteiligte Mitarbeitende persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Statt Kapital anzuziehen, würde die EU Inc. Investoren damit eher abschrecken.
EU-Kommission will Zustimmung der 27 Mitgliedstaaten umgehen
Die Kommission stützt ihren Verordnungsentwurf auf Art. 114 AEUV: Diese Binnenmarktkompetenz erlaubt Mehrheitsentscheidungen, aber nur zur Angleichung bestehenden nationalen Rechts. Die EU Inc. gleiche nach Di Fabio jedoch nicht an. Sie schaffe vielmehr eine neue, zusätzliche Gesellschaftsform, ein "28. Regime", das neben die 27 nationalen Gesellschaftsformen treten soll. Für solche neuen Rechtsformen hat der Europäische Gerichtshof die Binnenmarktkompetenz ausdrücklich ausgeschlossen.
Die EU-Verträge sehen hierfür stattdessen den Weg über Art. 352 AEUV vor. Danach müssen alle 27 Mitgliedstaaten zuvor zustimmen, in Deutschland auch Bundestag und Bundesrat. So ist die EU bei der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und allen übrigen europäischen Rechtsformen stets verfahren. Nach Di Fabios Einschätzung ist die Wahl der Rechtsgrundlage erkennbar darauf angelegt, genau dieses Erfordernis zu umgehen. Das ändere aber nichts an der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung. Der politische Wille, sei er auch noch so nachvollziehbar, stehe nicht über dem deutschen Grundgesetz und den Europäischen Verträgen.
Bundestag und Bundesrat würden so übergangen
Dabei geht es nach Di Fabio um mehr als um eine reine Verfahrensfrage. Das Einstimmigkeitserfordernis und die Zustimmungspflicht der nationalen Parlamente sollen sicherstellen, dass grundlegende neue Rechtsinstitute auf einem breiten demokratischen Konsens aller Mitgliedstaaten beruhen. Da die Kommission bislang den Weg über die Binnenmarktkompetenz wähle, hätten weder die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages noch die Länder im Bundesrat bei der Einführung der neuen Gesellschaftsform ein Mitspracherecht. Die demokratische Rückbindung an die Mitgliedstaaten und damit letztlich die Bürger der EU, die die EU-Verträge für solche Fälle ausdrücklich vorsehen, liefen ins Leere. Die Einhaltung der bestehenden Kompetenzordnung sei sowohl rechtsstaatlich als auch demokratieprinzipiell zwingend. Wer sie aus pragmatischen Gesichtspunkten in Frage stelle, rüttele an den Grundfesten der bestehenden Unionsordnung als Rechtsgemeinschaft.
Ein Federstrich aus Luxemburg oder Karlsruhe genügt - am Ende drohen persönliche Haftungsfolgen
Die Verordnung könnte gleich von zwei Gerichten gekippt werden. Erklärt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg sie für nichtig, entfällt sie rückwirkend. Daneben hält Di Fabio auch ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe für möglich. Die EU darf nur dort tätig werden, wo die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten übertragen haben. Überschreitet sie diese Grenzen offensichtlich und in erheblichem Umfang, handelt sie "ultra vires", also jenseits ihrer Befugnisse. Ein solcher Rechtsakt kann in Deutschland keine Geltung beanspruchen. Karlsruhe könnte die Verordnung dann für unanwendbar erklären, etwa auf die Verfassungsbeschwerde jedes Wahlberechtigten hin.
Für die Praxis wären die Folgen einer Nichtigkeitserklärung nach der Überzeugung von Di Fabio gravierend: Die EU Inc. sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Für ihre Schulden hafte nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Entfalle die Verordnung, falle auch dieser Schutz weg. Eine bereits gegründete EU Inc. würde in Deutschland zu einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einem Einzelunternehmen. Bei diesen Rechtsformen haften die Gesellschafter und Betreiber persönlich und unbeschränkt, also mit ihrem gesamten Privatvermögen. Das träfe Gründer sowie Investoren ebenso wie beteiligte Mitarbeitende. In anderen Mitgliedstaaten verlöre die Gesellschaft womöglich sogar jede Rechtspersönlichkeit. Vorab klären ließe sich das nicht: Die Gerichte könnten erst entscheiden, wenn die Verordnung in Kraft sei und die ersten Gesellschaften gegründet seien. Es erscheine daher zweifelhaft, ob die Verordnung ihren erklärten Zweck - die Stärkung der EU als Standort für Start-ups und Scale-ups - mit der gewählten Rechtsgrundlage überhaupt erreichen könne.
Forderung: jetzt umsteuern, nicht erst nach dem ersten Urteil
Das Gutachten empfiehlt der Kommission dringend, den Entwurf noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Art. 352 AEUV umzustellen. Die Alternative wäre ein 28. Regime, das zwar Tempo verspricht, aber Rechtsunsicherheit liefert.
"Gründer und Investoren brauchen Tempo, aber sie brauchen auch eine Gesellschaft, auf die sie sich verlassen können. Auf der jetzt gewählten Rechtsgrundlage bringt ihnen die EU Inc. ein kaum absehbares Haftungsrisiko", erklärt Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer. "Kein Investor steckt Millionen in eine Gesellschaft, deren Existenz ein Gericht rückwirkend beseitigen kann. Wer ein europäisches Erfolgsmodell will, muss es auf ein Fundament stellen, das hält."
Hintergrund
Die EU-Kommission hat den Verordnungsentwurf COM(2026) 321 final am 18. März 2026 vorgelegt. Die EU Inc. soll binnen 48 Stunden vollständig digital und für höchstens 100 Euro gegründet werden können. Parlament und Rat beraten derzeit über den Entwurf, mit dem Ziel, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende des Jahres abzuschließen. Am Freitag, den 23. Oktober 2026, ist die entscheidende Abstimmung im Ausschuss der ständigen Vertreter für die Festlegung einer Ratsposition geplant. Deutschland hat die Rechtsgrundlage bislang nicht beanstandet.
Die Wahl der Rechtsgrundlage ist im Fachschrifttum überwiegend auf Kritik gestoßen. Auch der Bundesrat sowie der Juristische Dienst des Rates haben Zweifel angemeldet. Das vollständige Gutachten ist hier (https://www.bnotk.de/fileadmin/user_upload_bnotk/Pressemitteilungen/2026/Gutachten_Di-Fabio.pdf) abrufbar.
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Dr. Sophie Godt-Nordhues
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Telefon: 030-3838660
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