Nürnberg (ots) -
Unterhaltsvorschuss: Alterskürzung vom Tisch - ISUV warnt vor Systemwechsel durch Einkommensgrenze
Nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils ist ausgefallen, sondern der Unterhalt des anderen
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV e. V. begrüßt die Ankündigung des Bundesfamilienministeriums, den Unterhaltsvorschuss für 16- und 17-Jährige nicht zu streichen. Wie eine Sprecherin des Ministeriums gegenüber der ZEIT bestätigte, befindet sich eine entsprechende Änderung in der internen Abstimmung. Stattdessen soll es eine Einkommensgrenze geben, ab der Alleinerziehende keinen Vorschuss mehr erhalten. Einsparungen soll es weiterhin geben - nach Angaben des Ministeriums aber "sozial gerechter". Die Höhe der Grenze ist bislang nicht bekannt. ISUV fordert, den Verzicht auf die Alterskürzung verbindlich festzuschreiben.
"Es ist richtig, 16- und 17-Jährige nicht pauschal aus dem Unterhaltsvorschuss zu streichen", erklärt ISUV-Bundesvorsitzende Melanie Ulbrich. "Aber eine Altersgrenze einfach durch eine Einkommensgrenze beim betreuenden Elternteil zu ersetzen, wirft eine grundsätzliche Frage auf: Warum soll dessen Einkommen darüber entscheiden, ob der ausgefallene Unterhalt des anderen Elternteils ersetzt wird? Der Unterhaltsvorschuss sichert einen Unterhaltsanspruch des Kindes ab - er ist bislang keine Bedürftigkeitsleistung für den betreuenden Elternteil."
Was der Unterhaltsvorschuss absichert
Anspruchsberechtigt ist das Kind, wenn der andere Elternteil den geschuldeten Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig zahlt. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils wird derzeit grundsätzlich nicht angerechnet - aus gutem Grund: Im Unterhaltsrecht erfüllt der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind überwiegend lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt. Fällt dieser aus, setzt der Unterhaltsvorschuss an. Der Anspruch des Kindes geht dann auf das Land über; soweit der andere Elternteil leistungsfähig ist, holt sich der Staat das Geld von ihm zurück.
Mehr als eine andere Sparvariante
Eine allgemeine obere Einkommensgrenze beim betreuenden Elternteil ist deshalb nicht einfach eine sozialverträglichere Alternative zur Alterskürzung. Sie würde die Systematik des Unterhaltsvorschusses verändern: Aus der Absicherung eines konkreten Unterhaltsanspruchs des Kindes würde eine Leistung, die vom Einkommen des betreuenden Elternteils abhängt. Soll der Unterhaltsvorschuss künftig eine Bedürftigkeitsleistung sein, muss das Ministerium das offen sagen und begründen. Ein solcher Systemwechsel gehört in eine sachliche Reformdebatte - nicht als Einsparposten in ein Haushaltsverfahren.
Wer zahlen könnte, darf nicht aus dem Blick geraten
Bleibt Unterhalt aus, gibt es zwei grundverschiedene Fälle. Kann der andere Elternteil zahlen, tut es aber nicht, muss der Anspruch konsequent durchgesetzt werden. Warum sollte dann ein gutes Einkommen des betreuenden Elternteils den Staat davon entbinden, den Anspruch zunächst abzusichern und anschließend beim Pflichtigen zurückzugreifen? Entfällt der Unterhaltsvorschuss, geht der Anspruch nicht mehr auf das Land über. Die Durchsetzung liegt dann wieder beim Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter - in aller Regel also beim betreuenden Elternteil.
Kann der andere Elternteil dagegen tatsächlich nicht zahlen, ist der Unterhaltsvorschuss eine staatliche Ausfallleistung. Wie diese Absicherung ausgestaltet sein soll, kann man politisch diskutieren - aber nur auf belastbarer Grundlage. Und die fehlt. Nach Angaben der Bundesregierung steht in rund 50 Prozent der Fälle von vornherein fest, dass kein Rückgriff möglich ist; in vielen weiteren Fällen erweist sich die Forderung erst nach Prüfung als nicht durchsetzbar. Wie viele säumige Elternteile tatsächlich zahlen könnten, weiß die Bundesregierung nach eigener Aussage nicht: Dazu lägen ihr "keine Daten" vor (BT-Drucksache 21/4111). Eine Einkommensgrenze, die nicht unterscheidet, ob Unterhalt aus Unwillen oder aus Unvermögen ausbleibt, baut damit auf einer Lücke auf, die das Ministerium selbst einräumt.
"Nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils ist ausgefallen, sondern der Unterhalt des anderen Elternteils", so Ulbrich. "Genau daran muss sich der Unterhaltsvorschuss orientieren."
Erst die Konzeption, dann die Zahlen
ISUV erwartet vom Bundesfamilienministerium, nicht nur die Höhe einer möglichen Einkommensgrenze offenzulegen, sondern auch die dahinterstehende Konzeption zu erklären. Erst dann lassen sich Fragen nach Freibeträgen, Kinderzahl, Belastungen, Übergangsregelungen und möglichen Härtefällen sachgerecht bewerten.
Beide Eltern gehören in die Unterhaltsberechnung
ISUV fordert seit Langem eine Reform des Kindesunterhaltsrechts, die die Leistungsfähigkeit beider Eltern, ihre tatsächlichen Betreuungsanteile und die Kosten des Kindes in beiden Haushalten berücksichtigt. Dort gehören beide Einkommen hin. Wie beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes beitragen, lässt sich aber nicht über eine Einkommensgrenze im Unterhaltsvorschuss klären - das ist keine Reform. Zudem steht die im Koalitionsvertrag vereinbarte hälftige Anrechnung des Kindergeldes weiterhin aus; bislang wird das Kindergeld vollständig vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.
Ausführliche Zahlen, Quellen und offene Fragen enthält die ISUV-Hintergrundinformation "Unterhaltsvorschuss: Einkommensgrenze, Rückgriff und Reform 2027" (Stand: 30. Oktober 2026).
Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht - ISUV e.V.
Der ISUV e.V. ist ein gemeinnütziger Interessenverband, der sich seit 50 Jahren dafür einsetzt, dass Eltern in Trennung ihre Kinder gemeinsam großziehen und gemeinsam Elternverantwortung übernehmen. Wir stehen als Verband dafür, dass Trennungseltern selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell sie auswählen, da sie selbst am besten wissen, welches Modell am besten zu ihren Lebensumständen passt.
Seit unserer Gründung im Jahr 1975 haben wir uns kontinuierlich dafür engagiert, die Rechte und Interessen von Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Mit über 5.000 Mitgliedern und 60 bundesweiten Kontaktstellen bieten wir Betroffenen schnelle und kompetente Hilfe in der emotionalen Zeit einer Trennung.
Pressekontakt:
Kontakt für Presseanfragen:
ISUV e.V. - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende
presse@isuv.de
www.isuv.de
Bundesvorstand: Melanie Ulbrich, Murat B. Aydin, Klaus Fischbeck,
Klaus Bednorz, Anna Freitag, Monika Roth
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Vereinsregister-Nr. 3569
Registriert im Lobbyregister unter R 003635
Original-Content von: Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV e. V., übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/179701/6381259
Unterhaltsvorschuss: Alterskürzung vom Tisch - ISUV warnt vor Systemwechsel durch Einkommensgrenze
Nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils ist ausgefallen, sondern der Unterhalt des anderen
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV e. V. begrüßt die Ankündigung des Bundesfamilienministeriums, den Unterhaltsvorschuss für 16- und 17-Jährige nicht zu streichen. Wie eine Sprecherin des Ministeriums gegenüber der ZEIT bestätigte, befindet sich eine entsprechende Änderung in der internen Abstimmung. Stattdessen soll es eine Einkommensgrenze geben, ab der Alleinerziehende keinen Vorschuss mehr erhalten. Einsparungen soll es weiterhin geben - nach Angaben des Ministeriums aber "sozial gerechter". Die Höhe der Grenze ist bislang nicht bekannt. ISUV fordert, den Verzicht auf die Alterskürzung verbindlich festzuschreiben.
"Es ist richtig, 16- und 17-Jährige nicht pauschal aus dem Unterhaltsvorschuss zu streichen", erklärt ISUV-Bundesvorsitzende Melanie Ulbrich. "Aber eine Altersgrenze einfach durch eine Einkommensgrenze beim betreuenden Elternteil zu ersetzen, wirft eine grundsätzliche Frage auf: Warum soll dessen Einkommen darüber entscheiden, ob der ausgefallene Unterhalt des anderen Elternteils ersetzt wird? Der Unterhaltsvorschuss sichert einen Unterhaltsanspruch des Kindes ab - er ist bislang keine Bedürftigkeitsleistung für den betreuenden Elternteil."
Was der Unterhaltsvorschuss absichert
Anspruchsberechtigt ist das Kind, wenn der andere Elternteil den geschuldeten Unterhalt nicht oder nicht regelmäßig zahlt. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils wird derzeit grundsätzlich nicht angerechnet - aus gutem Grund: Im Unterhaltsrecht erfüllt der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind überwiegend lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt. Fällt dieser aus, setzt der Unterhaltsvorschuss an. Der Anspruch des Kindes geht dann auf das Land über; soweit der andere Elternteil leistungsfähig ist, holt sich der Staat das Geld von ihm zurück.
Mehr als eine andere Sparvariante
Eine allgemeine obere Einkommensgrenze beim betreuenden Elternteil ist deshalb nicht einfach eine sozialverträglichere Alternative zur Alterskürzung. Sie würde die Systematik des Unterhaltsvorschusses verändern: Aus der Absicherung eines konkreten Unterhaltsanspruchs des Kindes würde eine Leistung, die vom Einkommen des betreuenden Elternteils abhängt. Soll der Unterhaltsvorschuss künftig eine Bedürftigkeitsleistung sein, muss das Ministerium das offen sagen und begründen. Ein solcher Systemwechsel gehört in eine sachliche Reformdebatte - nicht als Einsparposten in ein Haushaltsverfahren.
Wer zahlen könnte, darf nicht aus dem Blick geraten
Bleibt Unterhalt aus, gibt es zwei grundverschiedene Fälle. Kann der andere Elternteil zahlen, tut es aber nicht, muss der Anspruch konsequent durchgesetzt werden. Warum sollte dann ein gutes Einkommen des betreuenden Elternteils den Staat davon entbinden, den Anspruch zunächst abzusichern und anschließend beim Pflichtigen zurückzugreifen? Entfällt der Unterhaltsvorschuss, geht der Anspruch nicht mehr auf das Land über. Die Durchsetzung liegt dann wieder beim Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter - in aller Regel also beim betreuenden Elternteil.
Kann der andere Elternteil dagegen tatsächlich nicht zahlen, ist der Unterhaltsvorschuss eine staatliche Ausfallleistung. Wie diese Absicherung ausgestaltet sein soll, kann man politisch diskutieren - aber nur auf belastbarer Grundlage. Und die fehlt. Nach Angaben der Bundesregierung steht in rund 50 Prozent der Fälle von vornherein fest, dass kein Rückgriff möglich ist; in vielen weiteren Fällen erweist sich die Forderung erst nach Prüfung als nicht durchsetzbar. Wie viele säumige Elternteile tatsächlich zahlen könnten, weiß die Bundesregierung nach eigener Aussage nicht: Dazu lägen ihr "keine Daten" vor (BT-Drucksache 21/4111). Eine Einkommensgrenze, die nicht unterscheidet, ob Unterhalt aus Unwillen oder aus Unvermögen ausbleibt, baut damit auf einer Lücke auf, die das Ministerium selbst einräumt.
"Nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils ist ausgefallen, sondern der Unterhalt des anderen Elternteils", so Ulbrich. "Genau daran muss sich der Unterhaltsvorschuss orientieren."
Erst die Konzeption, dann die Zahlen
ISUV erwartet vom Bundesfamilienministerium, nicht nur die Höhe einer möglichen Einkommensgrenze offenzulegen, sondern auch die dahinterstehende Konzeption zu erklären. Erst dann lassen sich Fragen nach Freibeträgen, Kinderzahl, Belastungen, Übergangsregelungen und möglichen Härtefällen sachgerecht bewerten.
Beide Eltern gehören in die Unterhaltsberechnung
ISUV fordert seit Langem eine Reform des Kindesunterhaltsrechts, die die Leistungsfähigkeit beider Eltern, ihre tatsächlichen Betreuungsanteile und die Kosten des Kindes in beiden Haushalten berücksichtigt. Dort gehören beide Einkommen hin. Wie beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes beitragen, lässt sich aber nicht über eine Einkommensgrenze im Unterhaltsvorschuss klären - das ist keine Reform. Zudem steht die im Koalitionsvertrag vereinbarte hälftige Anrechnung des Kindergeldes weiterhin aus; bislang wird das Kindergeld vollständig vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.
Ausführliche Zahlen, Quellen und offene Fragen enthält die ISUV-Hintergrundinformation "Unterhaltsvorschuss: Einkommensgrenze, Rückgriff und Reform 2027" (Stand: 30. Oktober 2026).
Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht - ISUV e.V.
Der ISUV e.V. ist ein gemeinnütziger Interessenverband, der sich seit 50 Jahren dafür einsetzt, dass Eltern in Trennung ihre Kinder gemeinsam großziehen und gemeinsam Elternverantwortung übernehmen. Wir stehen als Verband dafür, dass Trennungseltern selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell sie auswählen, da sie selbst am besten wissen, welches Modell am besten zu ihren Lebensumständen passt.
Seit unserer Gründung im Jahr 1975 haben wir uns kontinuierlich dafür engagiert, die Rechte und Interessen von Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Mit über 5.000 Mitgliedern und 60 bundesweiten Kontaktstellen bieten wir Betroffenen schnelle und kompetente Hilfe in der emotionalen Zeit einer Trennung.
Pressekontakt:
Kontakt für Presseanfragen:
ISUV e.V. - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende
presse@isuv.de
www.isuv.de
Bundesvorstand: Melanie Ulbrich, Murat B. Aydin, Klaus Fischbeck,
Klaus Bednorz, Anna Freitag, Monika Roth
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Vereinsregister-Nr. 3569
Registriert im Lobbyregister unter R 003635
Original-Content von: Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV e. V., übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/179701/6381259
© 2026 news aktuell
