Berlin (ots) -
Eine Wohnung unterzuvermieten kann für einen Mieter aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen wichtig sein. Daraus darf allerdings kein lukratives Geschäftsmodell auf Kosten des Eigentümers werden. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist die Untervermietung nicht dazu bestimmt, dem Hauptmieter erhebliche Gewinne zu verschaffen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 228/23)
Der Fall: Ein Mieter zahlte für seine Wohnung selbst eine Nettokaltmiete von rund 460 Euro monatlich. Von einem Untermieter verlangte er dagegen 962 Euro im Monat. Er wollte vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erhalten und berief sich auf sein berechtigtes Interesse daran.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass das gesetzlich geschützte Interesse an einer Untervermietung nicht die Gewinnerzielung umfasst. Die Möglichkeit zur Untervermietung soll einem Mieter insbesondere dabei helfen, seine eigenen wohnungsbezogenen Kosten zu reduzieren, wenn er das Objekt zeitweise nicht vollständig selbst nutzt. Sie dient dagegen nicht dazu, aus der Mietwohnung eine zusätzliche Einnahmequelle mit erheblichen Überschüssen zu machen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax: 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6382033
Eine Wohnung unterzuvermieten kann für einen Mieter aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen wichtig sein. Daraus darf allerdings kein lukratives Geschäftsmodell auf Kosten des Eigentümers werden. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist die Untervermietung nicht dazu bestimmt, dem Hauptmieter erhebliche Gewinne zu verschaffen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 228/23)
Der Fall: Ein Mieter zahlte für seine Wohnung selbst eine Nettokaltmiete von rund 460 Euro monatlich. Von einem Untermieter verlangte er dagegen 962 Euro im Monat. Er wollte vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erhalten und berief sich auf sein berechtigtes Interesse daran.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass das gesetzlich geschützte Interesse an einer Untervermietung nicht die Gewinnerzielung umfasst. Die Möglichkeit zur Untervermietung soll einem Mieter insbesondere dabei helfen, seine eigenen wohnungsbezogenen Kosten zu reduzieren, wenn er das Objekt zeitweise nicht vollständig selbst nutzt. Sie dient dagegen nicht dazu, aus der Mietwohnung eine zusätzliche Einnahmequelle mit erheblichen Überschüssen zu machen.
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