In Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Pkw-Stellplätzen muss ab Januar jeder zehnte dieser Stellplätze einen Ladepunkt für Elektroautos aufweisen, oder aber es muss Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorhanden sein. Das schreibt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vor. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft dürfen Ladestrom für ihre Elektrofahrzeuge nicht dem begünstigten betrieblichen Stromverbrauch zurechnen. Bei Zuwiderhandlungen sieht das Stromsteuergesetz mindestens Nachzahlungen vor, bei Vorsatz auch strafrechtliche ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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