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DGAP-HV: EVN AG: Einberufung zur 90. ordentlichen Hauptversammlung

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EVN AG: Einberufung zur 90. ordentlichen Hauptversammlung 
 
2018-12-19 / 08:00 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Einberufung zu der am Donnerstag, 17. Jänner 2019, um 10:00 Uhr (Saaleinlass 
ab 9:00 Uhr) im EVN Forum, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 
90. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG 
 
*Tagesordnung:* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des 
Corporate Governance-Berichts des Vorstands mit dem Bericht des 
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017/18, des Konzernabschlusses, des 
Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts für 
das Geschäftsjahr 2017/18 sowie des Vorschlags für die Verwendung des 
Bilanzgewinns. 
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. 
September 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/18. 
 
4. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für 
das Geschäftsjahr 2018/19. 
 
*Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 
AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)* 
 
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 4 AktG sind spätestens ab dem 21. Tag 
vor der Hauptversammlung, sohin ab 27. Dezember 2018, auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Inf 
ormationen.aspx [1] abrufbar. 
 
*Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 
106 Z 5 AktG)* 
 
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent 
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die 
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag 
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei 
Monaten vor dem Antrag Inhaber der Aktien sein. Das Verlangen muss der 
Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin 
spätestens am 27. Dezember 2018, zugehen. 
 
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen ein Prozent 
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der 
Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung 
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der 
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist 
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der 
Hauptversammlung, sohin spätestens am 8. Jänner 2019, zugeht. Bei einem 
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der 
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 
AktG. 
 
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes 
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert 
werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet 
ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen 
Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch 
verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form 
von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der 
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren 
Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der 
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten. 
 
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an 
die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. Herrn MMag. 
Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 
8900 500 74) oder per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zu 
übermitteln. 
 
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines 
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der 
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende 
Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 
110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Inf 
ormationen.aspx [1]. 
 
*Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)* 
 
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem 
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung 
*(Nachweisstichtag)*, sohin nach dem Anteilsbesitz am *7. Jänner 2019, 24:00 
Uhr (MEZ)*. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und 
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei 
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, 
die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, 
sohin am *14. Jänner 2019*, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom 
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des 
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD 
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der 
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf 
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben 
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
Depotbestätigungen sind an die Gesellschaft ausschließlich per Post (an 
die Anschrift HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen 
am Wechsel), per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at; Depotbestätigung 
im pdf-Format mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Abs 
1 SVG dem E-Mail angefügt) oder per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message Type MT598 
oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) zu übermitteln. 
 
Gerne können Sie die Depotbestätigungen vorab auch in Textform - per E-Mail 
(anmeldung.evn@hauptversammlung.at, Depotbestätigung im pdf-Format dem 
E-Mail angefügt) oder per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) - übersenden. Zur 
Fristwahrung ist die Übersendung von Depotbestätigungen auf diesem Weg 
jedoch nicht ausreichend. 
 
*Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG 
(§ 106 Z 8 AktG)* 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, 
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu 
bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in Schriftform oder Textform zu 
erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder 
des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, 
soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des 
Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht 
muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär seinem 
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, 
wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm 
Vollmacht erteilt wurde. 
 
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-Inf 
ormationen.aspx [1] zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung 
einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht 
muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. 
 
Vollmachten sind der Gesellschaft ausschließlich per Post (an die 
Anschrift HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am 
Wechsel), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per 
E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zu übermitteln. Erklärungen 
gemäß § 114 Abs 1 
Satz 4 AktG können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message Type MT598 oder 
MT599; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) übermittelt werden. Am 
Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich 
persönlich durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 19, 2018 02:01 ET (07:01 GMT)

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