Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Bertelsmann Music Group (BMG)/Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh, und Concord/Great Mountain Partners, LLC, New Haven, USA, freigegeben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Durch den Zusammenschluss von BMG und Concord entsteht eines der größten Musikunternehmen der Welt. Bertelsmann stärkt damit seine Position im Musikgeschäft, nachdem sich das Unternehmen vor rund zwanzig Jahren weitgehend aus diesem Bereich zurückgezogen hatte. Auf den betroffenen Märkten steht das Gemeinschaftsunternehmen insbesondere im Wettbewerb zu teilweise noch deutlich größeren Musikunternehmen, wie Universal Music, Sony Music und Warner Music. Im Ergebnis konnte das Vorhaben daher trotz seines erheblichen Umfangs freigegeben werden."
Die aktuelle BMG wurde 2008 neu gegründet, nachdem Bertelsmann davor wesentliche Teile seines Musikgeschäfts an Universal und Sony veräußert hatte. Neben dem "klassischen" Geschäft hat das Unternehmen nach seinem Wiedereinstieg gerade auch in den Erwerb von Musikkatalogen investiert und hält Rechte an bedeutenden Werken und Aufnahmen zahlreicher namhafter Künstlerinnen und Künstler bzw. Songwriterinnen und Songwriter.
Concord ist ebenfalls ein namhaftes international tätiges Musikunternehmen. Neben dem Verlagsgeschäft ist es gerade auch im Bereich des sogenannten Labelgeschäfts, also der Herstellung und dem Vertrieb von Tonaufnahmen, eine bekannte Größe. Darüber hinaus verfügt auch Concord über einen umfangreichen Katalog an Musikrechten. Der Hauptsitz des Gemeinschaftsunternehmens soll wie der von Concord in Nashville, Tennessee (USA), liegen.
Das Bundeskartellamt hat die Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf das Musikverlagsgeschäft ("Publishing") und das Musikproduktionsgeschäft ("Label / Recording") sowie etwaige Spezialdisziplinen gerade im letztgenannten Bereich untersucht. Bei seiner Prüfung hat es insbesondere auch die zunehmende Bedeutung des Kataloggeschäfts berücksichtigt, das gerade aufgrund der neuen digitalen Vertriebswege im Zusammenhang mit dem Musikstreaming wächst. Im Ergebnis ist durch das Vorhaben keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten.
Das Vorhaben unterliegt auch der Prüfung durch Wettbewerbsbehörden in weiteren Ländern.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Durch den Zusammenschluss von BMG und Concord entsteht eines der größten Musikunternehmen der Welt. Bertelsmann stärkt damit seine Position im Musikgeschäft, nachdem sich das Unternehmen vor rund zwanzig Jahren weitgehend aus diesem Bereich zurückgezogen hatte. Auf den betroffenen Märkten steht das Gemeinschaftsunternehmen insbesondere im Wettbewerb zu teilweise noch deutlich größeren Musikunternehmen, wie Universal Music, Sony Music und Warner Music. Im Ergebnis konnte das Vorhaben daher trotz seines erheblichen Umfangs freigegeben werden."
Die aktuelle BMG wurde 2008 neu gegründet, nachdem Bertelsmann davor wesentliche Teile seines Musikgeschäfts an Universal und Sony veräußert hatte. Neben dem "klassischen" Geschäft hat das Unternehmen nach seinem Wiedereinstieg gerade auch in den Erwerb von Musikkatalogen investiert und hält Rechte an bedeutenden Werken und Aufnahmen zahlreicher namhafter Künstlerinnen und Künstler bzw. Songwriterinnen und Songwriter.
Concord ist ebenfalls ein namhaftes international tätiges Musikunternehmen. Neben dem Verlagsgeschäft ist es gerade auch im Bereich des sogenannten Labelgeschäfts, also der Herstellung und dem Vertrieb von Tonaufnahmen, eine bekannte Größe. Darüber hinaus verfügt auch Concord über einen umfangreichen Katalog an Musikrechten. Der Hauptsitz des Gemeinschaftsunternehmens soll wie der von Concord in Nashville, Tennessee (USA), liegen.
Das Bundeskartellamt hat die Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf das Musikverlagsgeschäft ("Publishing") und das Musikproduktionsgeschäft ("Label / Recording") sowie etwaige Spezialdisziplinen gerade im letztgenannten Bereich untersucht. Bei seiner Prüfung hat es insbesondere auch die zunehmende Bedeutung des Kataloggeschäfts berücksichtigt, das gerade aufgrund der neuen digitalen Vertriebswege im Zusammenhang mit dem Musikstreaming wächst. Im Ergebnis ist durch das Vorhaben keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten.
Das Vorhaben unterliegt auch der Prüfung durch Wettbewerbsbehörden in weiteren Ländern.
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