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Neues BGH-Urteil: Riester-Bausparer sollten Jahresentgelte zurückfordern
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Riester-Bausparer können unzulässige Gebühren zurückfordern. Der unabhängige Geldratgeber Finanztip stellt dafür ein Musterschreiben bereit. Damit können Betroffene Jahresentgelte aus den vergangenen Jahren zurückverlangen. Diese können pro Vertrag inklusive Verzugszinsen durchaus bei 100 Euro liegen.
Laut jüngsten Zahlen gibt es rund 1,5 Mio. Riester-Bausparverträge. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Jahresentgelte, mit denen Bausparkassen ihre Vertragsverwaltung auf die Kunden abwälzen, sind auch bei Riester-Bausparverträgen unzulässig (Az. XI ZR 83/25). Viele Bausparkassen hatten die Erstattung von Entgelten nach einem vergleichbaren Urteil des BGH zu ungeförderten Bausparverträgen aus dem Jahr 2022 bislang für Riester-Bausparer abgelehnt. Bei Riester-Bausparverträgen, so brachten sie vor, seien solche Entgelte gesetzlich erlaubt. Mit dem Urteil ist diese Rechtsfrage nun geklärt.
"Das Urteil schafft endlich Klarheit. Wer einen Riester-Bausparvertrag bespart und Gebühren bezahlt hat, sollte das Geld jetzt zurückfordern", sagt man bei Finanztip. Mit dem Musterschreiben von Finanztip lässt sich der Anspruch schnell und einfach geltend machen.
Bauspargebühren zurückfordern
Betroffene sollten die jährlichen Kontoauszüge ihres Riester-Bausparvertrags prüfen und nach Bezeichnungen wie "Jahresentgelt" suchen. Die Gebühr wird in der Regel jährlich abgebucht. Gebühren aus der Ansparphase der Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026 können zurückverlangt werden. Ein Beispiel: Wurden in der Ansparphase für die Verwaltung des Vertrags jährlich 24 Euro erhoben, wären das über die vier Jahre gerechnet 96 Euro. Hinzu kommen Verzugszinsen, die die Bausparkasse zusätzlich zahlen muss. Diese müssen fünf Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Aktuell liegt dieser bei 1,52 Prozent pro Jahr, dem Betroffenen stehen dann 6,52 Prozent Jahreszins zu. Lehnt die Bausparkasse die Rückerstattung ab, sollten sich Verbraucher an die zuständige Schlichtungsstelle wenden.
Hintergrund
Bereits 2022 hatte der BGH entschieden, dass entsprechende Jahresentgelte bei klassischen Bausparverträgen unzulässig sind. Das aktuelle Urteil stellt nun klar, dass dieser Grundsatz auch für Riester-Bausparverträge gilt.
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