Berlin - Der frühere Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Armin Laschet (CDU), hat die von seinem Nachfolger Hendrik Wüst (CDU) angefachte AfD-Verbotsdebatte kritisiert. "Jetzt über die Einleitung oder Prüfung eines Verbotsverfahrens zu debattieren stärkt nur die AfD", sagte Laschet dem "Kölner Stadt-Anzeiger" (Samstagausgabe).
Wüst hatte nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt die Einrichtung einer Bund-Länder-Kommission gefordert, um den verfassungsrechtlichen Umgang mit der AfD zu prüfen. Wenn man nach dem Erfolg der AfD in Sachsen-Anhalt "als erstes sagt, wir wollen ein Verbot, dann darf man sich nicht wundern, wenn die Wähler einfach noch wütender werden", kritisierte Laschet, der auch CDU-Bundesvorsitzender war und heute dem Auswärtigen Ausschuss des Bundestages vorsteht. "Ich halte die ganze Diskussion für falsch." Man müsse sich mit der AfD politisch auseinandersetzen, forderte er.
"Das Verfahren dauert mindestens drei Jahre und würde nach Einschätzung von Verfassungsrechtlern auch schiefgehen. In Nordrhein-Westfalen stuft der Verfassungsschutz die AfD nicht mal als Beobachtungsfall ein", sagte Laschet.
Verfassungsrechtler sind hinsichtlich der Erfolgschancen von Verbotsverfahren gespalten. Einerseits raten unter anderem die ehemaligen Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier und Peter Müller (CDU) von einem Verbotsantrag ab. Andererseits hatten 2024 17 Jura-Professoren dem Bundestag eine detaillierte Stellungnahme für ein Verbotsverfahren übergeben. Einem offenen Brief des Republikanischen Anwältevereins (RAV) für das Verfahren schlossen sich über 1.000 Juristen an. Dem 1.500-seitigen Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das die Voraussetzungen für ein AfD-Verbot erfüllt sieht, bestätigten der Staatsrechtler Christoph Möllers, der sich bislang skeptisch geäußert hatte, und die Staatsrechtlerin Sophie Schönberger strenge wissenschaftlichen Standards und Ergebnisoffenheit.
Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Einen Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht können gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Ausschlaggebend für das Abstimmungsverhalten der Länder im Bundesrat ist die Position der jeweiligen Landesregierung.
Wüst hatte nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt die Einrichtung einer Bund-Länder-Kommission gefordert, um den verfassungsrechtlichen Umgang mit der AfD zu prüfen. Wenn man nach dem Erfolg der AfD in Sachsen-Anhalt "als erstes sagt, wir wollen ein Verbot, dann darf man sich nicht wundern, wenn die Wähler einfach noch wütender werden", kritisierte Laschet, der auch CDU-Bundesvorsitzender war und heute dem Auswärtigen Ausschuss des Bundestages vorsteht. "Ich halte die ganze Diskussion für falsch." Man müsse sich mit der AfD politisch auseinandersetzen, forderte er.
"Das Verfahren dauert mindestens drei Jahre und würde nach Einschätzung von Verfassungsrechtlern auch schiefgehen. In Nordrhein-Westfalen stuft der Verfassungsschutz die AfD nicht mal als Beobachtungsfall ein", sagte Laschet.
Verfassungsrechtler sind hinsichtlich der Erfolgschancen von Verbotsverfahren gespalten. Einerseits raten unter anderem die ehemaligen Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier und Peter Müller (CDU) von einem Verbotsantrag ab. Andererseits hatten 2024 17 Jura-Professoren dem Bundestag eine detaillierte Stellungnahme für ein Verbotsverfahren übergeben. Einem offenen Brief des Republikanischen Anwältevereins (RAV) für das Verfahren schlossen sich über 1.000 Juristen an. Dem 1.500-seitigen Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das die Voraussetzungen für ein AfD-Verbot erfüllt sieht, bestätigten der Staatsrechtler Christoph Möllers, der sich bislang skeptisch geäußert hatte, und die Staatsrechtlerin Sophie Schönberger strenge wissenschaftlichen Standards und Ergebnisoffenheit.
Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Einen Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht können gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen. Ausschlaggebend für das Abstimmungsverhalten der Länder im Bundesrat ist die Position der jeweiligen Landesregierung.
© 2026 dts Nachrichtenagentur
