Düsseldorf (ots) -
Landgericht Frankfurt verhängt zwei weitere Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 Euro - AKNR sieht Bestätigung ihrer konsequenten Rechtsdurchsetzung
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat im Rechtsstreit mit dem niederländischen Arzneimittelversandkonzern DocMorris zwei weitere Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 Euro durchgesetzt. Mit Beschluss vom 28. September 2026 bestätigte das Landgericht Frankfurt, dass DocMorris gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat im Rechtsstreit mit dem niederländischen Arzneimittelversandkonzern DocMorris zwei weitere Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 Euro durchgesetzt. Mit Beschluss vom 28. September 2026 bestätigte das Landgericht Frankfurt, dass DocMorris gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
Dem Verfahren liegt eine von der AKNR erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2025 (Az. 3-10 O 54/25) zugrunde. Diese wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. März 2026 (Az. 6 U 227/25) bestätigt. Das Hauptsacheverfahren ist anhängig.
Das OLG Frankfurt hatte DocMorris zum einen untersagt, mit einem 20-Euro-Gutschein als Freundschaftsvorteil für die Empfehlung eines Neukunden zu werben, wenn der Gutschein unter anderem für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingesetzt werden konnte. Zum anderen wurde DocMorris zur Unterlassung einer Werbung mit einem "Rezeptbonus bis zu 30 EUR pro Privatrezept" verurteilt, mit dem ebenfalls weitere Produkte, einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erworben werden konnten. Zudem war aus der Werbung nicht hinreichend ersichtlich, in welcher Höhe der Bonus jeweils gewährt wurde.
Einlösebedingungen lediglich vordergründig verändert
Nach Auffassung der AKNR versuchte DocMorris, die gerichtliche Untersagung beim Freundschaftsvorteil durch eine lediglich formale Änderung der Einlösebedingungen zu umgehen. Die Gutscheine wurden nunmehr bestimmten Kategorien des Onlineshops zugeordnet. In diesen Kategorien wurden jedoch weiterhin nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten.
Damit blieb der wirtschaftliche Anreiz zum Erwerb von Arzneimitteln bestehen. Die bloße Umformulierung der Gutscheinbedingungen konnte nach Auffassung des Gerichts deshalb den untersagten Verstoß nicht beseitigen.
Die Werbung mit dem Rezeptbonus wurde nach Zustellung des Urteils zunächst unverändert fortgesetzt. Erst mit der vollständigen Umstellung des Bonusprogramms erfolgte eine Anpassung. Für die Zeit bis dahin sah das Landgericht Frankfurt einen Verstoß gegen die bestehende Unterlassungsverpflichtung und verhängte deshalb ein weiteres Ordnungsgeld.
Insgesamt belaufen sich die mit dem aktuellen Beschluss verhängten Ordnungsgelder auf weitere 30.000 Euro.
"Gerichtliche Entscheidungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen"
"Die Apothekerkammer Nordrhein begrüßt den Beschluss des Landgerichts Frankfurt. Er macht erneut deutlich, dass gerichtliche Unterlassungsverfügungen nicht dadurch umgangen werden können, dass ein beanstandetes Geschäftsmodell lediglich sprachlich oder formal verändert wird", erklärt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. "Gerichtliche Entscheidungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen. Wer gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstößt, muss damit rechnen, dass dies konsequent mit Ordnungsmitteln sanktioniert wird. Das gilt selbstverständlich auch für Unternehmen, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben." Da deutsche Gerichte nicht in den Niederlanden vollstrecken dürfen, müssen deutsche Gerichtsurteile dort mithilfe der zuständigen niederländischen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden.
Vollstreckung geht über deutsche Grenzen hinaus
Der aktuelle Beschluss fällt in eine Phase, in der die Durchsetzung der gegen DocMorris verhängten Ordnungsgelder eine weitere wichtige Entwicklung genommen hat. Nachdem DocMorris verschiedene rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder nicht beglichen hatte, konnte die Apothekerkammer Nordrhein deren Vollstreckung inzwischen auch in den Niederlanden betreiben.
Ein niederländisches Gericht bestätigte Ende September 2026 die Rechtmäßigkeit der von der AKNR veranlassten Pfändung. Damit konnte ein Teil der offenen Ordnungsgelder bei DocMorris in den Niederlanden vollstreckt werden. Über den Vorgang wurde zuletzt auch überregional in den Medien berichtet.
Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, erklärt: "Die jüngste Entwicklung in den Niederlanden zeigt, dass sich die Durchsetzung deutscher Gerichtsentscheidungen nicht an den Grenzen Deutschlands erschöpft. Wenn ein Unternehmen seinen Sitz im EU-Ausland hat, bedeutet das nicht, dass rechtskräftige deutsche Entscheidungen oder daraus resultierende Ordnungsgelder folgenlos bleiben."
Die erfolgreiche Vollstreckung in den Niederlanden sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. "Es ist wichtig, dass das deutsche Recht auch gegenüber Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland praktisch durchgesetzt wird. Wer seinen Sitz im EU-Ausland hat, kann daraus keinen Freibrief für die Missachtung deutscher Gerichtsentscheidungen ableiten", so Mecking. "Solche Ordnungsgelder als 'administrative Ordnungsgelder' abzutun, zeigt frappierend die Sorglosigkeit mit Blick auf die Einhaltung deutscher Rechtsnormen."
AKNR setzt Rechtsdurchsetzung konsequent fort
Die Apothekerkammer Nordrhein sieht die aktuellen Entscheidungen als weiteren Schritt in der konsequenten Durchsetzung der von ihr erstrittenen Unterlassungsverpflichtungen. Die jüngsten Ordnungsgelder zeigen aus Sicht der Kammer zugleich, dass es nicht ausreicht, eine untersagte Werbung nur oberflächlich anzupassen, wenn der vom Gericht beanstandete wirtschaftliche Anreiz inhaltlich fortbesteht.
Die AKNR wird deshalb auch künftig Verstöße gegen gerichtliche Unterlassungsverpflichtungen verfolgen und die Verhängung sowie - soweit erforderlich - die Vollstreckung von Ordnungsmitteln betreiben.
"Unser Ziel ist nicht die Verhängung von Ordnungsgeldern um ihrer selbst willen", betont Hoffmann. "Es geht darum, dass gerichtliche Entscheidungen eingehalten werden und die für alle Marktteilnehmer geltenden Regeln tatsächlich durchgesetzt werden. Gerade im sensiblen Bereich der Arzneimittelversorgung muss gewährleistet sein, dass wirtschaftliche Anreize nicht zu einer unzulässigen Absatzförderung von Arzneimitteln führen."
Hinweis: Gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Frankfurt sowie gegen die Entscheidung des niederländischen Gerichts können Rechtsmittel eingelegt werden. Die vorstehenden Angaben geben den jeweiligen Stand der Verfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder.
Über uns: Apothekerkammer Nordrhein
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
Pressekontakt:
Jens A. Krömer
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Apothekerkammer Nordrhein
Poststr. 4
40213 Düsseldorf
Tel. 0211 8388-119
https://www.aknr.de/presse
Original-Content von: Apothekerkammer Nordrhein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/15266/6367322
Landgericht Frankfurt verhängt zwei weitere Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 Euro - AKNR sieht Bestätigung ihrer konsequenten Rechtsdurchsetzung
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat im Rechtsstreit mit dem niederländischen Arzneimittelversandkonzern DocMorris zwei weitere Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 Euro durchgesetzt. Mit Beschluss vom 28. September 2026 bestätigte das Landgericht Frankfurt, dass DocMorris gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat im Rechtsstreit mit dem niederländischen Arzneimittelversandkonzern DocMorris zwei weitere Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 Euro durchgesetzt. Mit Beschluss vom 28. September 2026 bestätigte das Landgericht Frankfurt, dass DocMorris gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
Dem Verfahren liegt eine von der AKNR erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2025 (Az. 3-10 O 54/25) zugrunde. Diese wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. März 2026 (Az. 6 U 227/25) bestätigt. Das Hauptsacheverfahren ist anhängig.
Das OLG Frankfurt hatte DocMorris zum einen untersagt, mit einem 20-Euro-Gutschein als Freundschaftsvorteil für die Empfehlung eines Neukunden zu werben, wenn der Gutschein unter anderem für den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingesetzt werden konnte. Zum anderen wurde DocMorris zur Unterlassung einer Werbung mit einem "Rezeptbonus bis zu 30 EUR pro Privatrezept" verurteilt, mit dem ebenfalls weitere Produkte, einschließlich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erworben werden konnten. Zudem war aus der Werbung nicht hinreichend ersichtlich, in welcher Höhe der Bonus jeweils gewährt wurde.
Einlösebedingungen lediglich vordergründig verändert
Nach Auffassung der AKNR versuchte DocMorris, die gerichtliche Untersagung beim Freundschaftsvorteil durch eine lediglich formale Änderung der Einlösebedingungen zu umgehen. Die Gutscheine wurden nunmehr bestimmten Kategorien des Onlineshops zugeordnet. In diesen Kategorien wurden jedoch weiterhin nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten.
Damit blieb der wirtschaftliche Anreiz zum Erwerb von Arzneimitteln bestehen. Die bloße Umformulierung der Gutscheinbedingungen konnte nach Auffassung des Gerichts deshalb den untersagten Verstoß nicht beseitigen.
Die Werbung mit dem Rezeptbonus wurde nach Zustellung des Urteils zunächst unverändert fortgesetzt. Erst mit der vollständigen Umstellung des Bonusprogramms erfolgte eine Anpassung. Für die Zeit bis dahin sah das Landgericht Frankfurt einen Verstoß gegen die bestehende Unterlassungsverpflichtung und verhängte deshalb ein weiteres Ordnungsgeld.
Insgesamt belaufen sich die mit dem aktuellen Beschluss verhängten Ordnungsgelder auf weitere 30.000 Euro.
"Gerichtliche Entscheidungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen"
"Die Apothekerkammer Nordrhein begrüßt den Beschluss des Landgerichts Frankfurt. Er macht erneut deutlich, dass gerichtliche Unterlassungsverfügungen nicht dadurch umgangen werden können, dass ein beanstandetes Geschäftsmodell lediglich sprachlich oder formal verändert wird", erklärt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. "Gerichtliche Entscheidungen sind keine unverbindlichen Empfehlungen. Wer gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstößt, muss damit rechnen, dass dies konsequent mit Ordnungsmitteln sanktioniert wird. Das gilt selbstverständlich auch für Unternehmen, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben." Da deutsche Gerichte nicht in den Niederlanden vollstrecken dürfen, müssen deutsche Gerichtsurteile dort mithilfe der zuständigen niederländischen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden.
Vollstreckung geht über deutsche Grenzen hinaus
Der aktuelle Beschluss fällt in eine Phase, in der die Durchsetzung der gegen DocMorris verhängten Ordnungsgelder eine weitere wichtige Entwicklung genommen hat. Nachdem DocMorris verschiedene rechtskräftig verhängte Ordnungsgelder nicht beglichen hatte, konnte die Apothekerkammer Nordrhein deren Vollstreckung inzwischen auch in den Niederlanden betreiben.
Ein niederländisches Gericht bestätigte Ende September 2026 die Rechtmäßigkeit der von der AKNR veranlassten Pfändung. Damit konnte ein Teil der offenen Ordnungsgelder bei DocMorris in den Niederlanden vollstreckt werden. Über den Vorgang wurde zuletzt auch überregional in den Medien berichtet.
Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, erklärt: "Die jüngste Entwicklung in den Niederlanden zeigt, dass sich die Durchsetzung deutscher Gerichtsentscheidungen nicht an den Grenzen Deutschlands erschöpft. Wenn ein Unternehmen seinen Sitz im EU-Ausland hat, bedeutet das nicht, dass rechtskräftige deutsche Entscheidungen oder daraus resultierende Ordnungsgelder folgenlos bleiben."
Die erfolgreiche Vollstreckung in den Niederlanden sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. "Es ist wichtig, dass das deutsche Recht auch gegenüber Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland praktisch durchgesetzt wird. Wer seinen Sitz im EU-Ausland hat, kann daraus keinen Freibrief für die Missachtung deutscher Gerichtsentscheidungen ableiten", so Mecking. "Solche Ordnungsgelder als 'administrative Ordnungsgelder' abzutun, zeigt frappierend die Sorglosigkeit mit Blick auf die Einhaltung deutscher Rechtsnormen."
AKNR setzt Rechtsdurchsetzung konsequent fort
Die Apothekerkammer Nordrhein sieht die aktuellen Entscheidungen als weiteren Schritt in der konsequenten Durchsetzung der von ihr erstrittenen Unterlassungsverpflichtungen. Die jüngsten Ordnungsgelder zeigen aus Sicht der Kammer zugleich, dass es nicht ausreicht, eine untersagte Werbung nur oberflächlich anzupassen, wenn der vom Gericht beanstandete wirtschaftliche Anreiz inhaltlich fortbesteht.
Die AKNR wird deshalb auch künftig Verstöße gegen gerichtliche Unterlassungsverpflichtungen verfolgen und die Verhängung sowie - soweit erforderlich - die Vollstreckung von Ordnungsmitteln betreiben.
"Unser Ziel ist nicht die Verhängung von Ordnungsgeldern um ihrer selbst willen", betont Hoffmann. "Es geht darum, dass gerichtliche Entscheidungen eingehalten werden und die für alle Marktteilnehmer geltenden Regeln tatsächlich durchgesetzt werden. Gerade im sensiblen Bereich der Arzneimittelversorgung muss gewährleistet sein, dass wirtschaftliche Anreize nicht zu einer unzulässigen Absatzförderung von Arzneimitteln führen."
Hinweis: Gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Frankfurt sowie gegen die Entscheidung des niederländischen Gerichts können Rechtsmittel eingelegt werden. Die vorstehenden Angaben geben den jeweiligen Stand der Verfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder.
Über uns: Apothekerkammer Nordrhein
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
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