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PTA-News: IMPERA SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DJ PTA-News: IMPERA SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

IMPERA SE: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Köln (pta000/22.05.2026/15:30 UTC+2)

IMPERA SE, Frankfurt am Main

Wertpapierkennnummer (WKN): A2P4HK

International Security Identification Number (ISIN): DE000A2P4HK1

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der IMPERA SE

am Montag, den 29. Juni 2026, um 15:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Notare Dr. Kai Bischoff und Dr. Andreas Bürger, GÜRZENICHQUARTIER, Martinstraße 3, 50667 Köln.

I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen

1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IMPERA SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. 
       Dezember 2025 mit dem Bericht des Verwaltungsrats 

Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://impera.info/InvestorRelations.html

zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung, da der Verwaltungsrat den von den Geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.      Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2025 

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

3.      Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2025 

Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglied des Verwaltungsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 

Der Verwaltungsrat schlägt vor, die dhpg Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berufsausübungsgesellschaft, Erna-Scheffler-Straße 3, 51103 Köln, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und einen möglichen Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2026 zu bestellen.

II. Weitere Erläuterungen

Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Aktiengesetzes (AktG), finden auf die IMPERA SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich nicht aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung oder des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) etwas anderes ergibt.

Aus Transparenzgründen und als Service für die Aktionäre der Gesellschaft werden nachfolgend nicht nur die gesetzlichen zwingenden Angaben, sondern auch weitergehende Informationen in Anlehnung an die Anforderungen für börsennotierte Gesellschaften gegeben.

1.      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 

Das Grundkapital der IMPERA SE beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 399.000,00 und ist in 399.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt mithin 399.000 Aktien und ebenso viele Stimmrechte.

2.      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß Ziffer 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (-- 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden. In Ausübung der Ermächtigung gemäß Ziffer 19 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird in Abweichung von der in Ziffer 19 Abs. 1 der Satzung bestimmten Frist festgesetzt, dass die Anmeldung der Gesellschaft mindestens zwei Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind -, mithin bis zum 26. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugehen muss.

Die Aktionäre haben gemäß Ziffer 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (-- 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz notwendig. In Ausübung der Ermächtigung gemäß Ziffer 19 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird in Abweichung von der in Ziffer 19 Abs. 1 der Satzung bestimmten Frist festgesetzt, dass der Nachweis der Gesellschaft mindestens zwei Tage vor der Hauptversammlung - wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen sind -, mithin bis zum 26. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugehen muss. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin auf den 8. Juni 2026, 00:00 Uhr, ("Nachweisstichtag") beziehen.

Anmeldungen und Nachweise über den Anteilsbesitz sind bei der Gesellschaft per Post oder E-Mail unter folgender Anschrift bzw. E-Mail-Adresse einzureichen:

IMPERA SE 
       Am Justizzentrum 5 
       50939 Köln 
       Deutschland 
       E-Mail: info@impera.info 

Wir erläutern die Bedeutung des Nachweisstichtags im Sinne von -- 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz dahingehend, dass nur diejenigen Personen, die am Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin am 8. Juni 2026, 00:00 Uhr, Aktionäre sind und die weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, insbesondere den Nachweis ihres Anteilsbesitzes wie zuvor beschrieben erbracht haben, berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. -- 123 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz wurde durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG, BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023) dergestalt neu gefasst, dass sich der Bestandsnachweis nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tag vor der Hauptversammlung beziehen muss. Eine materielle Änderung ist damit allerdings nicht verbunden, da der Geschäftsschluss des 22. Tages mit dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung identisch ist (RegBegr. BT-Drs. 20/8292, 110). Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist somit nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er/sie lässt sich durch den Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.

3. Stimmrechtsvertretung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht sowie ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (-- 126b BGB). Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können auch durch ein Vollmachtsformular erfolgen, welches den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung auf Verlangen zugesandt wird.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die nachfolgend genannten Kontaktdaten der Gesellschaft per Post oder E-Mail übermittelt werden:

IMPERA SE 
       Am Justizzentrum 5 
       50939 Köln 
       Deutschland 
       E-Mail: info@impera.info 

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaft bedürfen ebenfalls der Textform; die obigen Ausführungen zum Vollmachtsformular gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen ihnen Weisungen erteilt wurden. Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft unter den oben angegebenen Kontaktdaten bis spätestens zum 28. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugegangen sein.

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

4. Verlangen auf Tagesordnungsergänzung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Verordnung) und -- 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), -- 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Entsprechende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich an die Geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, mithin bis zum 4. Juni 2026, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an:

IMPERA SE 
       Am Justizzentrum 5 
       50939 Köln 
       Deutschland 
       E-Mail: info@impera.info 

5. Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Anträge und Wahlvorschläge sind zu richten an:

IMPERA SE 
       Am Justizzentrum 5 
       50939 Köln 
       Deutschland 
       E-Mail: info@impera.info 

Es werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründungen und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse der IMPERA SE (www.impera.info) im Bereich Investor Relations veröffentlicht. Hierbei werden gemäß -- 126 Abs. 1 AktG alle spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum 14. Juni 2026, 24:00 Uhr, eingehenden Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

6. Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß -- 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben genannte Adresse der Gesellschaft zu richten. Die Übersendung der Fragen ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht der Aktionäre bleibt hiervon unberührt.

7. Datenschutzrechtliche Informationen

Mit den folgenden Datenschutzhinweisen informiert die Gesellschaft ihre Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung und ihre diesbezüglichen Rechte.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutz-Grundverordnung.

Die Gesellschaft beauftragt zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Haupt-versammlung zum Teil externe Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten die personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen des in der Hauptversammlung auszulegenden Teilnehmerverzeichnisses den Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht.

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Fall gerichtlicher oder außergerichtlicher Verfahren aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Aktionäre haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Aktionäre haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

IMPERA SE 
       Am Justizzentrum 5 
       50939 Köln 
       Deutschland 
       E-Mail: info@impera.info 

Köln, im Mai 2026

IMPERA SE

Der Geschäftsführende Direktor

(Ende)

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Aussender:      IMPERA SE 
           Am Justizzentrum 5 
           50939 Köln 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   IMPERA SE 
E-Mail:        info@impera.info 
Website:       www.impera.info 
ISIN(s):       DE000A2P4HK1 (Aktie) 
Börse(n):       Freiverkehr in Düsseldorf 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1779456600301 ]

(c) pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext. Archiv: https://www.pressetext.com/channel/Adhoc . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.

(END) Dow Jones Newswires

May 22, 2026 09:30 ET (13:30 GMT)

© 2026 Dow Jones News
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