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DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.12.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ESTAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.12.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
27.10.2011 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ESTAVIS AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN DE000A0KFKB3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Freitag, den 9. Dezember 2011, um 11:00 Uhr 
 
   in der 
 
   Kalkscheune 
   Johannisstraße 2 (Eingang Kalkscheunenstraße) 
   10117 Berlin 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Geschäftsjahr 2010/2011 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und 
           dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß 
           §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht 
           erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
           der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
           Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über 
           das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
           sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom 
           Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
           www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
           und werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von 1.081.683,52 EUR in 
           voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die eidel & partner 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
           Kehl am Rhein, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat 
           vor, die eidel & partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Kehl am Rhein, zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen und 
           Quartalsberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
           im Geschäftsjahr 2012/2013 aufgestellt werden, für den Fall zu 
           wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
           prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 18. 
           Juli 2011 wurde Herr Rolf Elgeti als Ersatz für den aus dem 
           Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn John W. Cutts zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Hierüber soll 
           jetzt auch die Hauptversammlung entscheiden. Aus diesem Grund 
           steht die Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat an. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, den 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Herr Rolf Elgeti, Vorstandsvorsitzender der TAG Immobilien AG, 
           wohnhaft in Potsdam, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
           gewählt. 
 
 
           Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt 
           die Wahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Mitglieds, also für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über ihre Entlastung des Geschäftsjahres 
           2013/2014, beschließt. 
 
 
           Herr Elgeti ist Mitglied folgender anderer gesetzlich zu 
           bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
           ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
 
 
         -     Aufsichtsratsvorsitzender der FranconoWest AG, 
               Düsseldorf 
 
 
         -     Non Executive Director der Sirius Real Estate 
               Ltd, Guernsey 
 
 
         -     Non Executive Chairman der treveria plc, Isle 
               of Man 
 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur 
           aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern 
           zusammen und besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i.V.m. § 8 
           Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Hinsichtlich des Aufsichtsratsvorsitzes planen die derzeitigen 
           Aufsichtsratsmitglieder im Fall der Wahl von Herrn Elgeti 
           keine Veränderung. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sowie über 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Mit Blick auf zukünftiges Unternehmenswachstum und etwaige 
           sonstige Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
           Eigenkapitalbasis strebt der Vorstand der Gesellschaft ein 
           hohes Maß an Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen an. 
           Hierzu soll ein Genehmigtes Kapital 2011 in dem rechtlich 
           zulässigen Umfang geschaffen werden, nachdem das vorher 
           bestehende Genehmigte Kapital vollständig ausgeschöpft wurde. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Dezember 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             7.159.676,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Des 
             Weiteren wird der Vorstand hierbei ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen 
             zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 27, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2011 abzuändern. 
 
 
       b)    In die Satzung wird folgender § 4 Abs. 6 neu 
             eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Dezember 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             7.159.676,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Des 
             Weiteren ist der Vorstand hierbei ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
             teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
             ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2011 abzuändern.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Erweiterung der 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne 
           Wandlungs- oder Bezugsrechten mit Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der in der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2010 unter 
           Tageordnungspunkt 7 gefasste Beschluss über die Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit und ohne 
           Wandlungs- oder Bezugsrechten mit Bezugsrechtsauschluss wird 
           wie folgt geändert: Der bisherige Absatz 'a) Volumen' der 
           Ermächtigung aus der vorbezeichneten Hauptversammlung vom 13. 
           Dezember 2010 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 
 
 
       a)    Volumen 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 8. Dezember 2016 einmalig oder mehrfach Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend 
           auch 'Schuldverschreibungen' genannt) im Gesamtnennbetrag von 
           bis zu EUR 28.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im 
           vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können 
           Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 3.910.000 auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu 
           EUR 3.910.000,00 gewährt werden. Die Wandlungs- und 
           Bezugsrechte können aus einem bestehenden oder in dieser oder 
           künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten 
           Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital 
           und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen 
           Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
           Alle anderen Regelungen der Ermächtigung aus der 
           Hauptversammlung vom 13. Dezember 2010 bleiben unverändert. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufstockung des 
           bestehenden Bedingten Kapitals 2010/II mit 
           Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 4 und Abs. 5 
           derzeit zwei bedingte Kapitalia. § 4 Abs. 4 der Satzung sieht 
           vor, dass das Grundkapital um bis zu EUR 3.239.770,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 3.239.770 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht ist (Bedingtes 
           Kapital 2010). § 4 Abs. 5 der Satzung enthält ein Bedingtes 
           Kapital 2010/II, gemäß dessen das Grundkapital um bis zu EUR 
           578.724,00 durch Ausgabe von bis zu 578.724 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn 
           des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht ist. Das 
           Bedingte Kapital 2010/II soll nunmehr auf (zusammen mit dem 
           Bedingten Kapital 2010) ca. 50 % des im Handelsregister 
           eingetragenen Grundkapitals aufgestockt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Das bestehende Bedingte Kapital 2010/II wird wie 
             folgt neu gefasst: Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
             3.919.906,00 durch Ausgabe von bis zu 3.919.906 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
             Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2010/II). Die bedingte Kapitalerhöhung 

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October 27, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -3-

dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund 
             des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. 
             Dezember 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 in der durch 
             Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2011 unter 
             Tagesordnungspunkt 8 modifizierten Fassung ausgegeben 
             werden. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit 
             durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2010 unter 
               Tagesordnungspunkt 7 in der durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 9. Dezember 2011 modifizierten 
               Fassung gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 8. 
               Dezember 2016 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder 
               Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich 
               entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem 
               Bedingten Kapital 2010/II zu bedienen, oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 13. Dezember 2010 gefassten durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 9. Dezember 2011 modifizierten 
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 8. Dezember 2016 
               ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und 
               die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2010/II zu 
               bedienen. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. 
             Dezember 2010 in der durch Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 9. Dezember 2011 modifizierten Fassung, d.h. 
             insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen 
             Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn 
             (10) Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des 
             Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der 
             Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG 
             bestimmten Nachfolgesystem) vor der Beschlussfassung des 
             Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen 
             Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen 
             gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung vom 
             13. Dezember 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g) 
             bestimmten Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Bedingten Kapital 2010/II abzuändern. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt ersetzt: 
 
 
             Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.919.906,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 3.919.906 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
             Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2010/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2010 unter 
               Tagesordnungspunkt 7 in der durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 9. Dezember 2011 modifizierten 
               Fassung gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 8. 
               Dezember 2016 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder 
               Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich 
               entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem 
               Bedingten Kapital 2010/II zu bedienen, oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 13. Dezember 2010 gefassten durch Beschluss der 
               Hauptversammlung vom 9. Dezember 2011 modifizierten 
               Ermächtigungsbeschlusses bis zum 8. Dezember 2016 
               ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und 
               die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital 2010/II zu 
               bedienen. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. 
             Dezember 2010 in der durch Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 9. Dezember 2011 modifizierten Fassung, d.h. 
             insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen 
             Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn 
             (10) Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des 
             Vorstandes über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der 
             Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG 
             bestimmten Nachfolgesystem) vor der Beschlussfassung des 
             Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen 
             Schuldverschreibungen gemäß der im Beschluss der 
             vorgenannten Hauptversammlung vom 13. Dezember 2010 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. g) durch Beschluss der HV vom 9. 
             Dezember 2011 unter TOP 8 modifizierten bestimmten 
             Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Bedingten Kapital 2010/II abzuändern. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
           Die ESTAVIS AG und die ACCENTRO GmbH, Berlin, beabsichtigen, 
           einen Ergebnisabführungsvertrag zu schließen. 
 
 
           Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der ESTAVIS AG und der 
           Gesellschafterversammlung der ACCENTRO GmbH und erst, wenn 
           sein Bestehen in das Handelsregister der ACCENTRO GmbH 
           eingetragen ist, wirksam. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           Ergebnisabführungsvertrags zwischen der ESTAVIS AG und der 
           ACCENTRO GmbH, Berlin, zuzustimmen. 
 
 
           Der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrages vom 20. Oktober 
           2011 hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
   zwischen der 
 
     1.    ESTAVIS AG, 
           Uhlandstraße 165, 
           10719 Berlin, 
 
 
   - nachfolgend ' ESTAVIS ' genannt - 
 
   und der 
 
     2.    ACCENTRO GmbH, 
           Uhlandstraße 165, 
           10719 Berlin, 
 
 
   - nachfolgend ' ACCENTRO ' genannt -, 
 
   - ESTAVIS und ACCENTRO nachfolgend zusammen die ' Parteien ' genannt 
   -. 
 
   Die Parteien schließen den folgenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag: 
 
   § 1 
   Gewinnabführung 
 
     (1)   Die ACCENTRO verpflichtet sich, in den Grenzen der 
           jeweils gültigen Fassung des § 301 AktG ihren gesamten Gewinn 
           im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB und nach 
           Maßgabe des § 1 Abs. 2 dieses Vertrages an die ESTAVIS 
           abzuführen. 
 
 
     (2)   Die ACCENTRO kann mit Zustimmung der ESTAVIS 
           Beiträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere 
           Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig 
           und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
           begründet ist. Durch eine solche Rücklagenbildung darf die 
           steuerliche Anerkennung dieses Vertrages nicht gefährdet 
           werden. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
           Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der ESTAVIS aufzulösen und 
           zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
           Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beiträgen aus der 
           Auflösung von freien Rücklagen (anderen Gewinnrücklagen gemäß 
           § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 
           HGB), die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
           erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem 
           dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss eines 
           Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % 

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October 27, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -4-

p.a. zu verzinsen. 
 
 
   § 2 
   Verlustübernahme 
 
     (1)   Die ESTAVIS ist entsprechend den Vorschriften des 
           § 302 Absatz 1 und 3 AktG verpflichtet, jeden während der 
           Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der ACCENTRO 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Im 
           Übrigen gilt § 302 AktG insgesamt in seiner jeweils gültigen 
           Fassung. 
 
 
     (2)   Die ESTAVIS ist im Falle der Kündigung aus 
           wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen 
           Verluste der ACCENTRO bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt 
           verpflichtet. 
 
 
     (3)   § 1 Abs. 3 Satz 2 dieses Vertrages gilt 
           entsprechend für die Fälligkeit und Verzinsung der 
           Verpflichtung zum Verlustausgleich. 
 
 
   § 3 
   Informationsrecht 
 
   Die ESTAVIS ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
   Geschäftsunterlagen der ACCENTRO einzusehen. Die Geschäftsführer der 
   ACCENTRO sind verpflichtet, der ESTAVIS jederzeit alle von ihr 
   gewünschten Auskünfte über die Angelegenheiten der ACCENTRO zu 
   erteilen. 
 
   § 4 
   Wirksamwerden und Dauer 
 
     (1)   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der ESTAVIS und der 
           Gesellschafterversammlung der ACCENTRO abgeschlossen. Er wird 
           wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der ACCENTRO. 
           Steuerlich kommt er erstmals in dem Kalenderjahr zur 
           Anwendung, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft 
           endet, in dem der Ergebnisabführungsvertrag gemäß dem 
           vorangehenden Satz wirksam wird (§ 14 KStG). 
 
 
     (2)   Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer 
           Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden zum Ablauf 
           des Geschäftsjahres, bei dessen Ablauf mindestens fünf volle 
           Zeitjahre vergangen sind seit Beginn des Geschäftsjahres, in 
           dem dieser Vertrag im Handelsregister der ESTAVIS und der 
           ACCENTRO eingetragen war. Erfolgt eine Eintragung etwa bis zum 
           Ende des aktuellen Geschäftsjahres am 30. Juni 2012 und 
           erfolgt keine Änderung der Geschäftsjahre, so kann der Vertrag 
           erstmals zum 30. Juni 2016 gekündigt werden. Wird er nicht 
           gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist 
           um jeweils ein Kalenderjahr. Die Kündigung bedarf der 
           Schriftform. 
 
 
     (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem 
           Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
           Die ESTAVIS ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund 
           berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
           aus den Anteilen an der ACCENTRO zusteht. 
 
 
     (4)   Wenn der Vertrag endet, hat die ESTAVIS den 
           Gläubigern der ACCENTRO entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
           leisten. 
 
 
   § 5 
   Schlussbestimmungen 
 
     (1)   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im 
           Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich 
           zulässig, Berlin. 
 
 
     (2)   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie 
           nach diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer 
           Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine notarielle 
           Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für eine 
           Änderung dieses Absatzes. 
 
 
     (3)   Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine 
           künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise 
           nicht rechtswirksam sein oder nicht durchführbar sein oder 
           ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, 
           so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
           nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich 
           herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke 
           enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren 
           Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene 
           Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am 
           nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem 
           Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei 
           Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme 
           einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, 
           wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem 
           Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist 
           oder Termin) beruht; dann soll ein dem Gewollten möglichst 
           nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit 
           (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. 
 
 
          Ort, Datum    Ort, Datum 
 
          ESTAVIS AG    ACCENTRO GMBH 
 
 
           Der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrages vom 20. Oktober 
           2011, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der ESTAVIS AG 
           für die Geschäftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011, die 
           Eröffnungsbilanz zum 16. Februar 2010 sowie der 
           Jahresabschluss zum 30. Juni 2010 der BEST Estavis Berner 
           Group GmbH (die heutige ACCENTRO GmbH) sowie der 
           Jahresabschluss der ACCENTRO GmbH zum 30. Juni 2011, der nach 
           § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der 
           ESTAVIS AG und der Geschäftsführung der ACCENTRO GmbH liegen 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
           Geschäftsträumen der Vertragsparteien zur Einsicht der 
           Aktionäre aus und sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter 
           http://www.estavis.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
           abrufbar. 
 
 
           Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift der genannten Unterlagen erteilt. Darüber 
           hinaus werden die Unterlagen auch in der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft ausliegen. 
 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 
   Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
 
       a)    Einleitung 
 
 
             Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203 
             Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen 
             schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
             Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage 
             der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
             http://www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung 
             zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 
             7 die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis 
             zu EUR 7.159.676,00 vor. Das genehmigte Kapital soll die 
             Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse 
             ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten 
             einräumen. 
 
 
             Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
             Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll 
             jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
       b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um 
             bis zu 10 % 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
             Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen 
             werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, 
             erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige 
             Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten 
             Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch 
             zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
             anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die 
             Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
             Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht 
             übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die 
             Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
             Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis 
             eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel 
             auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu 
             reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
             platzieren zu können. 
 
 
             Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 

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October 27, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)

um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
             Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
             die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung 
             vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der 
             Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung 
             ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre 
             Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe 
             über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
             verhindern. Im Falle des erleichterten 
             Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis 
             der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
             unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
             hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer 
             Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des 
             Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass 
             der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich 
             praktisch der Nullmarke nähert. 
 
 
       c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
             Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
             gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
             hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
             oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
             Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. Hierdurch soll 
             die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen 
             und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende 
             Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie 
             auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu 
             können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
             Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
             statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien 
             oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese 
             Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die 
             Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese 
             Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft 
             bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei 
             der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die 
             Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der 
             erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im 
             wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
             Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. 
 
 
       d)    Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen 
 
 
             Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten 
             der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
             Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
             Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
             Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
             Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den 
             sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. 
             Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
             den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem 
             Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung 
             des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
             Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
             Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 unter sorgfältiger 
             Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu 
             wählen. 
 
 
       e)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
             Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur 
             Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
             Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen 
             Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
             praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
             Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
             ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
             Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die 
             Gesellschaft verwertet. 
 
 
             Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
             Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
             Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
   der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne 
   Wandlungs- oder Bezugsrechten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 
 
 
 
       a)    Einleitung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der 
             Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 8 um die Erweiterung 
             der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von 
             Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen 
             sowie von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder 
             Bezugsrecht. Diese Finanzierungsinstrumente können jeweils 
             mit Umtauschrechten oder Bezugsrechten auf Aktien der 
             Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern dieser Umtausch- 
             oder Bezugsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, 
             Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits 
             an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital 
             umwandeln (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung 
             in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). 
             Die Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, 
             dass die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte 
             später auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der 
             Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht). Lieferung 
             der Aktien bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte 
             beziehungsweise Erfüllung der Wandlungspflicht ist möglich 
             aus bedingtem Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen 
             Aktien. Auch ein Barausgleich wäre möglich. 
 
 
             Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 8 soll in erster 
             Linie dazu dienen, zusätzlich zu den von der 
             Hauptversammlung am 16. Februar 2010 sowie am 13. Dezember 
             2010 beschlossenen Ermächtigungen zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen die Kapitalausstattung der 
             Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu 
             können. 
 
 
             Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung 
             der Bedingungen für die Begebung der genannten 
             Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf 
             die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu 
             reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten 
             aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen 
             Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese 
             Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum 
             liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, 
             insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen 
             hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung 
             jedoch von untergeordneter Bedeutung sein. 
 
 
             Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die 
             Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. 
 
 
             Mit den unter Tagesordnungspunkt 8 erbetenen Ermächtigungen 
             soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das 
             Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, wenn dies 
             im überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich 
             sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes: 
 
 
       b)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, das 
             Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann 
             erforderlich werden, wenn anders ein praktikables 
             Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft 
             wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre 
             bestmöglich zu verwerten. 
 
 
       c)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um 
             bis zu 10 % 
 
 

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October 27, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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