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DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.01.2012 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.11.2011 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - WKN 126215 - 
   - ISIN DE 000 126215 2 - 
 
 
   Einladung zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   11. Januar 2012 um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 9.00 Uhr) 
   im Konferenzzentrum München, 
   Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Lazarettstraße 33, 
   80636 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
           2010/2011 und des Lageberichts der B+S Banksysteme 
           Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses 
           2010/2011 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
           dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, zur 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und bei 
           einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
           Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
           Aufsichtsrats, gegebenenfalls den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
           Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
           Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
           zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Dr. Manfred Seyfried hat sein Aufsichtsratsmandat mit 
           Wirkung zum 24. Februar 2011 niedergelegt. Auf Antrag des 
           Vorstands und der Aufsichtsräte der Gesellschaft wurde vom 
           Amtsgericht München - Registergericht - mit Beschluss vom 7. 
           März 2011 Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl, 
           Wirtschaftsprüfer, Seekirchen/Österreich, zum 
           Aufsichtsratsmitglied bestellt. Herr Honorarprofessor Dr. 
           Bertl ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser 
           Mangel gemäß § 104 AktG - durch ordentliche Wahl durch die 
           Hauptversammlung - behoben ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 
           1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 
           der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Honorarprofessor Mag. Dr. 
           Johann Bertl, selbständiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, 
           Seekirchen/Österreich, für die restliche Amtsdauer des 
           ausgeschiedenen Mitglieds Dr. Seyfried als Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl ist unabhängig und 
           verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
           oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl ist Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Spänglerbank AG, Salzburg/Österreich. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die AWI TREUHAND 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Augsburg, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 zu wählen. 
 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. 
 
   Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut aus. Der Nachweis muss in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 21. Dezember 
   2011, 0.00 Uhr ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft bis zum Ablauf des 4. Januar 2012 (24.00 Uhr) bei 
   folgender Anmeldestelle zugehen: 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 
   c/o Computershare HV-Services AG 
   Prannerstr. 8 
   D-80333 München 
   Telefax: +49/89/30 90 37 4675 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
   zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der 
   Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, 
   dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
   daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, 
   das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet 
   sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach 
   der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch 
   geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
   die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung 
   einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren 
   Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
   eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, 
   insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: 
 
   B+S Banksysteme Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 30, 2011 09:06 ET (14:06 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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