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DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.12.2011 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft 
 
   Sitz: Odelzhausen 
 
   - ISIN DE0005081608 - 
   (Wertpapierkennnummer 508160) 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu einer 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, dem 11. Januar 2012, um 10:00 Uhr (MEZ), 
   in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft, 
   Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen. 
 
   Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 
   122 Abs. 1 AktG der Aktionärin Deutsche Balaton AG. Das 
   Einberufungsverlangen und seine Begründung sowie die darin erbetene 
   Tagesordnung samt Beschlussvorschlägen entnehmen Sie bitte der Anlage 
   zu dieser Einladung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
           Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 
           AktG gegen die Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer, Thomas 
           Liedl und Frithjof Oldorff sowie gegen die 
           Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. Walter 
           Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen der im 
           Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. a), 
           lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
           Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 
           AktG gegen die zwei Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer und 
           Frithjof Oldorff und das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap 
           sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. 
           Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen des im 
           Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. c) 
           genannten Sachverhalts 
 
 
   Der Vorstand schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen 
   gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen Aufsichtsratsmitglieder (TOP 1 und TOP 
   2) abzulehnen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen 
   gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder (TOP 
   1) sowie gegen zwei aktuelle Vorstandsmitglieder und das frühere 
   Vorstandsmitglied Dieter Haap (TOP 2) abzulehnen. 
 
   Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat begründen ihre ablehnenden 
   Beschlussvorschläge wie folgt, wobei der Vorstand insoweit Stellung 
   nimmt, als es um die Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
   Schadensersatzansprüchen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats geht, 
   und der Aufsichtsrat insoweit Stellung nimmt, als es um die 
   Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen 
   gegen die derzeitigen Mitglieder des Vorstands und das frühere 
   Vorstandsmitglied Dieter Haap geht: 
 
   Zu TOP 1 (Veräußerung der W.E.T.-Aktien durch den Insolvenzverwalter 
   der Running Mate GmbH im April 2010 - lit. a) des Sachverhalts des 
   Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): 
 
   Weder die Mitglieder des Vorstands, noch die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats haben sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
   W.E.T.-Aktien durch die ICWET L.P. vom Insolvenzverwalter der Running 
   Mate GmbH im April 2010 schadensersatzpflichtig gemacht. 
 
   Die W.E.T. AG befand sich im Jahr 2009 und zu Beginn des Jahres 2010 
   in einer schweren Krise. Die Running Mate GmbH, die seinerzeitige 
   Mehrheitsaktionärin der W.E.T. AG, musste im August 2009 sowohl wegen 
   Überschuldung als auch wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden. 
   Grund für die Überschuldung war, dass der Wert der Beteiligung der 
   Running Mate GmbH von etwa 62,10 % an der W.E.T. AG nicht mehr die 
   laufenden Verbindlichkeiten der Running Mate GmbH deckte. Darüber 
   hinaus war die Running Mate GmbH aufgrund ihrer Darlehens- und 
   Zinsverpflichtungen auch zahlungsunfähig. 
 
   Der Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH hatte im Jahr 2009 
   mehrere Monate lang versucht, die Beteiligung der Running Mate GmbH an 
   der W.E.T. AG an verschiedene Investoren zu veräußern. In dem 
   Veräußerungsprozess stellte sich heraus, dass das Aktienpaket nicht 
   mehr als EUR 6 Mio. (d.h. ca. EUR 3,00 je Aktie) wert war. Keiner der 
   Investoren war angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage der 
   W.E.T. AG und des hohen Risikos zu einem aus Sicht des 
   Insolvenzverwalters akzeptablen Vertrag bereit. Dies lag insbesondere 
   auch daran, dass mit dem Mehrheitserwerb der W.E.T.-Aktien 
   gleichzeitig Verbindlichkeiten der W.E.T. AG und der Running Mate GmbH 
   gegenüber Banken und Investoren abzulösen waren. 
 
   Die Situation spitzte sich Anfang des Jahres 2010 weiter zu, als 
   Lieferanten der Gesellschaft androhten, auf Vorkasse umzustellen oder 
   bereits umgestellt hatten. Dies hätte sehr wahrscheinlich in kurzer 
   Abfolge zu einer Insolvenz auch der Gesellschaft selbst geführt. 
 
   In dieser Situation schloss der Insolvenzverwalter im April 2010 einen 
   Kaufvertrag mit der Indigo Capital IV LP und der ICWET L.P., der 
   zugleich die Ablösung mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH vorsah. 
   Die BaFin hat die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. von der 
   Verpflichtung zur Unterbreitung eines Pflichtangebots gemäß §§ 35 ff. 
   WpÜG mit Bescheid vom 31. März 2010 unter der Auflage befreit, dass 
   die ICWET L.P. der Gesellschaft ein unbesichertes, unkündbares und 
   endfälliges Gesellschafterdarlehen in Höhe von rund EUR 7 Mio. 
   gewährt. 
 
   Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Deutsche Balaton AG in 
   diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe haltlos: Vorstand und 
   Aufsichtsrat konnten etwa ihre Beteiligung an der ICWET L.P. nicht 
   über die Zinszahlungen des Gesellschafterdarlehens finanzieren, weil 
   die Zinszahlungen endfällig waren. Der Zinssatz entsprach in der 
   gegebenen Risikolage dem Marktstandard, teilweise wurden in 
   vergleichbaren Situationen Zinssätze bis zu 20 % vereinbart. 
   Investoren hatten im Veräußerungsprozess des Insolvenzverwalters der 
   Running Mate GmbH u. a. 19 % gefordert. Im Übrigen war die Veräußerung 
   der W.E.T.-Aktien an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. für 
   den Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH die letzte 
   Verwertungsmöglichkeit, nachdem zuvor sämtliche anderen Interessenten 
   abgesprungen waren. Das finanzielle Investment der Indigo Capital IV 
   LP und der ICWET L.P. erstreckte sich nicht nur auf den Erwerb der 
   Aktien. Vielmehr war, wie bereits erwähnt, ein wesentlicher 
   erforderlicher Bestandteil der Transaktion die teilweise Ablösung 
   mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH. Somit trifft es 
   wirtschaftlich nicht zu, dass der Insolvenzverwalter die W.E.T.-Aktien 
   für EUR 2,98 je Aktie an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. 
   verkauft hat, wie die Deutsche Balaton AG behauptet. 
 
   Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben ihre 
   Sorgfaltspflichten auch nicht dadurch verletzt, dass die W.E.T. AG im 
   Frühjahr 2010 keine W.E.T.-Aktien vom Insolvenzverwalter der Running 
   Mate GmbH erworben hat. Die W.E.T. AG besaß im April 2010 keine 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. Sie konnte somit keine eigenen 
   Aktien vom Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH erwerben. Entgegen 
   der Ansicht der Deutsche Balaton AG ist der Vorstand auch nicht 
   verpflichtet, stets eine Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien vorzuhalten. Der Vorstand 
   war auch nicht verpflichtet, einen Beschlussvorschlag für eine solche 
   Erwerbsermächtigung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20. 
   Mai 2010 zu setzen. Hierin liegt weder eine Verletzung von 
   Sorgfaltspflichten, noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten. 
 
   Bei der seinerzeitigen Veräußerung von W.E.T.-Aktien durch den 
   Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH im April 2010 ging es um den 
   Verkauf der Aktienmehrheit i.H.v. ca. 62,10 % des Grundkapitals. Die 
   Gesellschaft hätte eigene Aktien - wenn sie seinerzeit eine 
   Ermächtigung der Hauptversammlung gehabt hätte - i.H.v. maximal 5,01 % 
   erwerben können, weil sie zum damaligen Zeitpunkt bereits 4,99 % 
   eigene Aktien hielt (die gesetzliche Höchstgrenze für einen Erwerb 
   eigener Aktien aufgrund von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG liegt bei 10 % des 
   Grundkapitals). Die Übernahme der Aktienmehrheit musste somit durch 
   einen Dritten erfolgen. Dies geschah durch die Indigo Capital IV LP 
   und die ICWET L.P. Selbst wenn die Gesellschaft zuvor die von ihr 
   bereits gehaltenen eigenen Aktien veräußert oder, wie die Deutsche 
   Balaton AG vorschlägt, eingezogen hätte, hätte sie aufgrund einer 
   Ermächtigung der Hauptversammlung nur einen geringen Teil der Aktien, 
   nämlich maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, erwerben 
   können. Für die Sanierung war jedoch die Übernahme des gesamten Pakets 
   durch einen oder mehrere neue Mehrheitsaktionäre erforderlich. 
   Abgesehen davon verfügte die Gesellschaft im Frühjahr 2010 auch nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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