DJ DGAP-HV: VK Mühlen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.03.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: VK Mühlen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
VK Mühlen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 15.03.2012 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
03.02.2012 / 15:08
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VK Mühlen Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kenn-Nummern: 762900, 245777, A1MMF7
ISIN: DE0007629008, DE0002457777, DE000A1MMF73
EINLADUNG
an
die Aktionäre
unserer Gesellschaft
zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, 15. März 2012, um 11.00 Uhr
im Grand Elysée Hotel Hamburg,
Rothenbaumchaussee 10,
20148 Hamburg
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2010 bis zum 30.
September 2011, und des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben gemäß §§ 289 Abs. (4), 315 Abs. (4) HGB
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen am
Sitz der VK Mühlen Aktiengesellschaft in 21107 Hamburg,
Haulander Hauptdeich 2, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich
Abschriften der Vorlagen erteilt. Ferner werden die Vorlagen
in der Hauptversammlung zugänglich sein. Die genannten
Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2010/2011 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de)
veröffentlicht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung erforderlich,
da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt und
damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin zum
Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das
Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den
Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate Governance Kodex
vorgesehene Erklärung der KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit sowie
darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2010/2011 andere
Leistungen für das Unternehmen erbracht wurden bzw. für das
Geschäftsjahr 2011/2012 vertraglich vereinbart sind,
eingeholt.
5. Wahl von Herrn Dipl.-Ing. Josef Pröll zum Mitglied
des Aufsichtsrats
Das mit Beschluss der Hauptversammlung am 14. März 2011 als
Vertreter der Anteilseigner gewählte Mitglied des
Aufsichtsrats, Frau Mag. Veronika Haslinger, hat sein Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 13. August 2011
niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands der VK Mühlen
Aktiengesellschaft gemäß § 104 Abs. (1) Satz 1, Abs. (2) Satz
1 AktG (Aktiengesetz) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts
Hamburg vom 6. Dezember 2011 Herr Dipl.-Ing. Josef Pröll zum
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die
Amtszeit von Herrn Pröll endet entsprechend der Empfehlung von
Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex mit
Beendigung der Hauptversammlung am 15. März 2012. Demgemäß ist
die Neuwahl eines Vertreters der Anteilseigner im Aufsichtsrat
durch die Hauptversammlung am 15. März 2012 erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs.
(1), 101 Abs. (1) AktG, §§ 1, 4 DrittelbG
(Drittelbeteiligungsgesetz) und § 8 der Satzung der
Gesellschaft aus acht von der Hauptversammlung zu wählenden
Vertretern der Anteilseigner und vier Arbeitnehmervertretern
zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der
Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 5 beruht
auf der Empfehlung des vom Aufsichtsrat der Gesellschaft
gebildeten Nominierungsausschusses.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Josef Pröll, wohnhaft in Wien (Österreich),
Dipl.-Ing., Sprecher des Vorstands der LEIPNIK-LUNDENBURGER
INVEST Beteiligungs AG, Wien (Österreich),
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das am 30. September 2015
endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- LLI EUROMILLS GmbH, Wien, Österreich
- cafe + co International Holding GmbH, Wien,
Österreich
- Siemens AG Österreich, Wien, Österreich
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2012 sowie über eine entsprechende
Satzungsänderung
Die Satzung der VK Mühlen Aktiengesellschaft enthielt in § 4
Abs. 2 die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 18. März 2014 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stamm- und/oder
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bareinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.000.000,00 zu erhöhen. Der
Vorstand hat am 11. Dezember 2011 mit der am 12. Dezember 2011
erteilten Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von dieser
Ermächtigung Gebrauch zu machen und das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu EUR 9.909.406,00 auf bis zu EUR
54.501.798,00 zu erhöhen. Das Grundkapital wurde im Zuge
dieser Ausnutzung des genehmigten Kapitals nach Maßgabe des
Vorstandsbeschlusses vom 24. Januar 2012 mit Zustimmung des zu
diesem Zweck eingerichteten Ad-hoc-Ausschusses des
Aufsichtsrats vom 25. Januar 2012 durch Ausgabe von 381.131
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien um EUR
9.909.406,00 auf EUR 54.501.798,00 erhöht. Der vom
Aufsichtsrat zu diesem Zweck bestellte Ad-hoc-Ausschuss hat am
25. Januar 2012 beschlossen, die Fassung von § 4 Abs. (1) und
Abs. (2) Satz 1 der Satzung entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. Die
Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung und der
Satzungsänderung im Handelsregister erfolgte am 26. Januar
2012.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter Aufhebung des
noch bestehenden genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes
Kapital zu schaffen, um den Vorstand in die Lage zu versetzen,
kurzfristig auf weitere Finanzierungserfordernisse zu
reagieren, und dazu folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. (2) der
Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung
des nachfolgend bestimmten Genehmigten Kapitals 2012
aufgehoben. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 14. März 2017 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stamm- und/oder
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei
ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
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February 03, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)
DJ DGAP-HV: VK Mühlen Aktiengesellschaft: -2-
auszunehmen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen
der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festlegen.
b) § 4 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 14. März 2017 (einschließlich) mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stamm- und/oder
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei
ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen
der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festlegen.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203
Abs. (2) Satz 2, 186 Abs. (4) Satz 2 AktG über die Gründe für
die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die
Aufhebung des noch bestehenden genehmigten Kapitals und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes
Kapital 2012) vor. Die Satzung sah in § 4 Abs. (2) die
Ermächtigung des Vorstands vor, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 10.000.000,00 durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien als Stamm-
und/oder Vorzugsaktien zu erhöhen. Der Vorstand hat von dieser
Ermächtigung mit Beschluss vom 11. Dezember 2011 mit der am
12. Dezember 2011 erteilten Zustimmung des Aufsichtsrats
teilweise Gebrauch gemacht. Im Zuge der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals nach Maßgabe des Vorstandsbeschlusses vom
24. Januar 2012 mit Zustimmung des zu diesem Zweck
eingerichteten Ad-hoc-Ausschusses des Aufsichtsrats vom 25.
Januar 2012 wurde das Grundkapital um EUR 9.909.406,00 auf EUR
54.501.798,00 erhöht. Die Eintragung der Durchführung der
Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 26. Januar
2012.
Das Genehmigte Kapital 2012 soll dem Vorstand ermöglichen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR
20.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe
von neuen auf den Inhaber lautenden Stamm- und/oder
Vorzugsaktien zu erhöhen. Der Vorstand soll ermächtigt werden,
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen. Die Ermächtigung soll bis zum 14. März 2017
(einschließlich) erteilt werden, also für eine Laufzeit von
fünf Jahren ab Beschlussfassung.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2012 ist erforderlich,
um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu
können und damit eine für die Gesellschaft möglichst einfache
Abwicklung der Kapitalerhöhung zu ermöglichen. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
können entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet werden. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt
und angemessen.
- Ende der Tagesordnung -
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die
Berechtigung ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den
Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
Donnerstag, 23. Februar 2012, 0.00 Uhr ('Nachweisstichtag'), zu
beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung zur
Hauptversammlung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der
Versammlung, also spätestens Donnerstag, 8. März 2012, 24.00 Uhr,
unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die
Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt)
zugehen:
VK Mühlen Aktiengesellschaft, c/o Deutsche
WertpapierService Bank AG, Abteilung WASHO, Einsteinring 9,
85609 Dornach, Telefax-Nummer: 069 / 5099-1110,
E-Mail-Adresse: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und die
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag nachgewiesen
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußert haben. Aktionäre, die Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können mit diesen Aktien nicht im
eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den
Aktionär zurückweisen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten - z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl - ausüben lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen Erklärungen
sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht.
Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs.
(10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellte
Institute und Unternehmen sowie an Aktionärsvereinigungen oder andere
gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellte Personen erteilt werden,
gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, für die Erteilung der
Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu
verwenden. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung erbracht oder der Gesellschaft zuvor übermittelt
werden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder des
Widerrufs der Vollmacht können der Gesellschaft an folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten
Übermittlungsmöglichkeiten genügt) übermittelt werden:
VK Mühlen Aktiengesellschaft, Zentralbereich
Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg,
Telefax-Nummer: 040 / 75109-750, E-Mail-Adresse:
zf@vkmuehlen.de
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs.
(10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellten
Instituten und Unternehmen sowie von Aktionärsvereinigungen oder
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anderen gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellten Personen sowie für
den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des
Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135
AktG. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der
Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine
ordnungsgemäße Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich sind. Bevollmächtigt ein
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht erteilen möchten, benötigen
hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anforderung
möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zur
Stimmrechtsausübung befugt, wenn ausdrückliche Weisungen vorliegen.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen
erteilten Weisungen abzustimmen.
Die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sowie die Erteilung von
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
deren Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der
Textform. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular
zur Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den Punkten der
Tagesordnung. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
Weisungen unter Verwendung des zusammen mit der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung von ihrer Depotbank übermittelten Vollmachts- und
Weisungsformulars sowie unter Beifügung der Eintrittskarte oder
Nennung der Eintrittskartennummer bis spätestens Mittwoch, 14. März
2012, 24.00 Uhr, an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten
Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zu übermitteln:
VK Mühlen Aktiengesellschaft, Zentralbereich
Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg,
Telefax-Nummer: 040 / 75109-750, E-Mail-Adresse:
zf@vkmuehlen.de
Aus organisatorischen Gründen kann die Gesellschaft nicht garantieren,
dass nach dem 14. März 2012 unter der vorgenannten Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe
von Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von Weisungen noch
berücksichtigt werden können. Es besteht aber die Möglichkeit, die
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, den
Widerruf einer den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht, die
Erteilung von Weisungen und Änderungen von Weisungen am Tag der
Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorzunehmen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Formulare für die Erteilung von Vollmachten sowie für die
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auch auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de) abrufbar. Eine
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Formulare besteht nicht.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
gemäß §§ 122 Abs. (2), 126 Abs. (1), 127, 131 Abs. (1) AktG
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. (2) AktG, eine Ergänzung der
Tagesordnung zu verlangen
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. (2) AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden;
das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der VK Mühlen
Aktiengesellschaft, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, zu richten.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also spätestens
Montag, 13. Februar 2012, 24.00 Uhr, zugehen.
Die Antragsteller haben zudem nachzuweisen, dass sie für die Dauer der
gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten Inhaber
einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§§ 122 Abs. (1) Satz 3,
Abs. (2) Satz 1, 142 Abs. (2) Satz 2 AktG). Dem Eigentum steht ein
Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein gemäß § 53 Abs. (1) Satz 1 oder
§ 53b Abs. (1) Satz 1 oder Abs. (7) des Gesetzes über das Kreditwesen
tätiges Unternehmen gleich (§ 70 Satz 1 AktG). Die Eigentumszeit eines
Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie
unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei
Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer
Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
§ 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (§ 70 Satz 2 AktG).
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden -
unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die
Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de) zugänglich gemacht.
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen
gemäß § 126 Abs. (1) und § 127 AktG
Gemäß § 126 Abs. (1) AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. (1) bis (3) AktG
genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen
des § 126 Abs. (2) AktG vorliegen.
Gemäß § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG
sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der
Vorstand muss einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen,
wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Vorgeschlagenen enthält. Ein Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn ihm keine Angaben zu den Mitgliedschaften der
Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
beigefügt sind.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten
Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zu richten:
VK Mühlen Aktiengesellschaft, Zentralbereich
Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg,
Telefax-Nummer: 040 / 75109-750, E-Mail-Adresse:
zf@vkmuehlen.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge
und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch,
29. Februar 2012, 24.00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über
die Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de) unverzüglich
zugänglich gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
gestellt bzw. unterbreitet werden. Jeder Aktionär hat das Recht,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 03, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)
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