Würzburg (ots) - Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine
Direktversicherung mit späterer Rentenauszahlung besitzen, können
nach dem neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ab Januar 2005
wählen, ob sie weiterhin die Pauschalbesteuerung (§ 40b EstG) nutzen
oder den neuen § 3 Nr. 63 EstG anwenden möchten. Damit verfügen sie
über einen erheblich größeren steuerlichen Entscheidungsspielraum als
Kollegen, die eine Kapital-Direktversicherung abgeschlossen haben,
darauf weist der BVUK Verband Betriebliche Versorgungswerke für
Unternehmen und Kommunen e.V., Würzburg, hin.
Diese Ausnahme gewährt der Gesetzgeber nur "Altverträgen", die
bereits die Kriterien des § 3 Nr. 63 EstG n.F. erfüllen - nach
Erfahrung des BVUK. Verband handelt es sich hier um eine stattliche
Anzahl, da in den letzten Jahren häufig bereits eine Renten- statt
einer Kapital-Direktversicherung verkauft wurde.
Für Neuzusagen in der betrieblichen Altersversorgung fällt nach dem
AltEinkG ab Januar 2005 die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei
der Direktversicherung komplett weg. Sie wird steuerlich der
Pensionskasse und dem Pensionsfonds gleichgestellt und nach § 3 Nr.
63 EstG n.F. gefördert: Arbeitnehmer können dann in der
Direktversicherung jährlich maximal vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in
2005: 2.496 Euro ) steuer- sowie sozialversicherungsfrei und
zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei ansparen.
"Jetzt heißt es handeln", rät Franz-Erich Kollroß, Rechtsanwalt
und Syndikus beim BVUK. Verband in Würzburg: Arbeitgeber müssen bei
jeder Renten-Direktversicherung ihrer Mitarbeiter überprüfen, ob sie
den Kriterien des § 3 Nr. 63 EStG n.F. entspricht. Wenn ja, müssen
Arbeitnehmer abwägen, welche steuerliche Behandlung für sie günstiger
ist. Faustregel von Kollroß: "Wer einen Spitzensteuersatz von über 20
Prozent hat, sollte die Pauschalsteuer nach § 40 b EstG a.F.
weiterführen". Wer darunter liegt, fahre wahrscheinlich mit dem neuen
§ 3 Nr. 63 EstG besser.
"Allerdings muss auch die voraussichtiche Einkommenssituation im
Alter in die Überlegungen mit einbezogen werden", mahnt der
BVUK-Jurist. Wird die Renten-Direktversicherung als "Altvertrag"
weiterhin nach § 40B EstG pauschal besteuert, müssen die
Rentenleistungen später nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden,
der nach dem neuen AltEinkG gesenkt wird. Wer seine
Renten-Direktversicherung auf die "4%-geförderte" Variante umstellen
lässt, muss die Rentenauszahlungen voll nachgelagert als "sonstige
Einkünfte" versteuern.
"Wenn ein Arbeitnehmer weiterhin die Pauschalbesteuerung nutzen
möchte, muss er bis zum 30.06.2005 gegenüber seinem Arbeitgeber
ausdrücklich auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG n.F. verzichten",
so Kollroß.
ots Originaltext: BVUK. Verband e.V.
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Pressekontakt:
BVUK. Verband e.V.
Uta Janzen
Zweierweg 43c
97074 Würzburg
Tel 0931-4523245
Fax 0931-4523247
uta.janzen@redaktionsbuero-kontext.de
Direktversicherung mit späterer Rentenauszahlung besitzen, können
nach dem neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ab Januar 2005
wählen, ob sie weiterhin die Pauschalbesteuerung (§ 40b EstG) nutzen
oder den neuen § 3 Nr. 63 EstG anwenden möchten. Damit verfügen sie
über einen erheblich größeren steuerlichen Entscheidungsspielraum als
Kollegen, die eine Kapital-Direktversicherung abgeschlossen haben,
darauf weist der BVUK Verband Betriebliche Versorgungswerke für
Unternehmen und Kommunen e.V., Würzburg, hin.
Diese Ausnahme gewährt der Gesetzgeber nur "Altverträgen", die
bereits die Kriterien des § 3 Nr. 63 EstG n.F. erfüllen - nach
Erfahrung des BVUK. Verband handelt es sich hier um eine stattliche
Anzahl, da in den letzten Jahren häufig bereits eine Renten- statt
einer Kapital-Direktversicherung verkauft wurde.
Für Neuzusagen in der betrieblichen Altersversorgung fällt nach dem
AltEinkG ab Januar 2005 die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei
der Direktversicherung komplett weg. Sie wird steuerlich der
Pensionskasse und dem Pensionsfonds gleichgestellt und nach § 3 Nr.
63 EstG n.F. gefördert: Arbeitnehmer können dann in der
Direktversicherung jährlich maximal vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in
2005: 2.496 Euro ) steuer- sowie sozialversicherungsfrei und
zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei ansparen.
"Jetzt heißt es handeln", rät Franz-Erich Kollroß, Rechtsanwalt
und Syndikus beim BVUK. Verband in Würzburg: Arbeitgeber müssen bei
jeder Renten-Direktversicherung ihrer Mitarbeiter überprüfen, ob sie
den Kriterien des § 3 Nr. 63 EStG n.F. entspricht. Wenn ja, müssen
Arbeitnehmer abwägen, welche steuerliche Behandlung für sie günstiger
ist. Faustregel von Kollroß: "Wer einen Spitzensteuersatz von über 20
Prozent hat, sollte die Pauschalsteuer nach § 40 b EstG a.F.
weiterführen". Wer darunter liegt, fahre wahrscheinlich mit dem neuen
§ 3 Nr. 63 EstG besser.
"Allerdings muss auch die voraussichtiche Einkommenssituation im
Alter in die Überlegungen mit einbezogen werden", mahnt der
BVUK-Jurist. Wird die Renten-Direktversicherung als "Altvertrag"
weiterhin nach § 40B EstG pauschal besteuert, müssen die
Rentenleistungen später nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden,
der nach dem neuen AltEinkG gesenkt wird. Wer seine
Renten-Direktversicherung auf die "4%-geförderte" Variante umstellen
lässt, muss die Rentenauszahlungen voll nachgelagert als "sonstige
Einkünfte" versteuern.
"Wenn ein Arbeitnehmer weiterhin die Pauschalbesteuerung nutzen
möchte, muss er bis zum 30.06.2005 gegenüber seinem Arbeitgeber
ausdrücklich auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG n.F. verzichten",
so Kollroß.
ots Originaltext: BVUK. Verband e.V.
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
Pressekontakt:
BVUK. Verband e.V.
Uta Janzen
Zweierweg 43c
97074 Würzburg
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Fax 0931-4523247
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