Köln (ots) -
Dr. Thomas Schulte-Beckhausen, Geschäftsführer des Deutschen
Instituts zum Schutze geografischer Angaben Köln, zur
Presseerklärung des vzbv anlässlich der Grünen Woche in Berlin
In einer Presseerklärung behauptet der Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) zum Beispiel,
"eine regionale Spezialität muss nicht unbedingt aus der Region
kommen." Grundsätzlich ist diese Aussage zwar richtig, da der Begriff
nicht geschützt ist, führt aber trotzdem in die Irre.
Wenn die regionale Spezialität als geschützte geographische Angabe
(g.g.A.) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) in das von der
EU geführte Register eingetragen ist, sind je nach Bezeichnung
bestimmte Herstellungsschritte nach den Vorgaben der einschlägigen
Verordnung an die Region gebunden. Bei der g.g.A. besteht mindestens
eine Verbindung zwischen dem Herkunftsgebiet und einer der
Produktionsstufen. Das bedeutet, dass das Produkt entweder in der
betreffenden Region erzeugt und/oder hergestellt und/oder verarbeitet
wird. Bei der g.U. sind die Voraussetzungen im Vergleich zur g.g.A.
deutlich verschärft. Denn für eine Eintragung in dieser Kategorie
muss das Produkt in der genannten Region erzeugt, verarbeitet und
hergestellt werden. Daher ist nicht jedes Produkt für eine g.U.
geeignet, da nicht immer alle Rohstoffe in einer Region hergestellt
werden können.
Bei den Nürnberger Lebkuchen kritisiert der vzbv, dass "die
Zutaten, die teilweise durchaus in der Region vorhanden sind, aus
allen Teilen der Welt stammen." Hier hat das Wörtchen "teilweise",
dass im Gesamtzusammenhang untergeht, eine entscheidende Bedeutung.
Die Zutaten sind eben nur "teilweise" in der Region vorhanden.
Zitronat, Orangeat und ein Großteil der typischen Lebkuchen-Gewürze
werden nicht im Raum Nürnberg produziert. Viel wichtiger ist hier das
Qualitätsmerkmal: Da das Produkt eine geschützte geographische Angabe
ist, werden Nürnberger Lebkuchen nach genau definierten
Qualitätskriterien hergestellt. Sie haben zum Beispiel
vergleichsweise hohe Anteile an Nüssen oder Mandeln.
Als weiteres Beispiel führt der vzbv unter anderem Schwarzwälder
Schinken, der als g.g.A. in das Schutzregister der EU eingetragen
ist. Zu Schwarzwälder Schinken heißt es in der Presseinformation: "Da
Baden-Württemberg kein klassisches Schweinezuchtgebiet ist, stammt
ein Teil der Schweinekeulen aus dem Verbraucher unbekannten Regionen
der EU. Lediglich die Verarbeitung findet im Schwarzwald statt." Das
ist zwar richtig, aber die g.g.A. "Schwarzwälder Schinken" darf für
einen Schinken nur verwendet werden, wenn das verarbeitete
Schweinefleisch hohen Qualitätsansprüchen genügt. Nachzulesen sind
diese in der Spezifikation, die bei jedem Antrag erstellt werden
muss. Entscheidend ist aber vielmehr, dass auf dem Etikett nicht
"Schwarzwälder Schweinefleisch" sondern "Schwarzwälder Schinken"
steht, was sich eindeutig auf die Verarbeitungsmethode bezieht. Denn
hergestellt wird der Rohschinken ausschließlich nach traditionellem
Verfahren. Die kalte Räucherung mit Nadelhölzern aus dem Schwarzwald
gibt dem Schinken sein typisches Aroma. Der Verbraucher kann also
sicher sein, dass Schwarzwälder Schinken immer den gleichen
Qualitätsstandards, die im Übrigen genau definiert sind, und der
typischen geschmacklichen Note entspricht. Von Irreführung kann hier
also keine Rede sein.
Ebenso eindeutig ist das Beispiel Lübecker Marzipan. Herkömmliches
Marzipan darf in Deutschland zur Hälfte aus Marzipanrohmasse und zur
anderen Hälfte aus Zucker bestehen. Bei Lübecker Marzipan kommt
mindestens 70 Prozent Rohmasse ins Endprodukt. Umfragen haben
gezeigt, dass der Verbraucher unter dem Begriff Lübecker Marzipan ein
Produkt erwartet, das in Lübeck hergestellt wird und zwar nach einer
bestimmten Rezeptur und Qualität. Dies wird durch die Verwendung der
g.g.A. "Lübecker Marzipan" gewährleistet.
Die EU-Bezeichnung "geschützte geographische Angabe" ist also
alles andere als Verbrauchertäuschung. Im Gegenteil: Sie sichert die
Qualität der Produkte und gibt nicht nur dem Konsumenten
Orientierung, sondern schützt auch die Hersteller vor Plagiaten.
Diesen Schutz abzuschaffen, so wie es der vzbv fordert, würde
insbesondere auch den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen. Denn
dann könnte der Schwarzwälder Schinken künftig auch in Spanien,
Australien oder China hergestellt werden. Ob der Verbraucher damit
eine bessere Orientierung, vor allem qualitativ aber hochwertigere
Produkte bekommt, ist stark zu bezweifeln.
"Indirekt erstreckt sich somit der Imageschaden, den ein Produkt
durch irreführende oder täuschende Auskünfte erleidet, auch auf
redliche Anbieter und Produzenten, die ihre Ware 'authentisch'
produzieren und ausloben", schreibt der vzbv. Das ist absolut
richtig. Und genau aus diesem Grund haben Schutzgemeinschaften für
ihre Produkte bei der EU "geschützte geografische Angaben" oder
"geschützte Ursprungsbezeichnungen" eintragen lassen. Sicherlich ist
der Informationsbedarf - auch in Bezug auf die verschiedenen
Bezeichnungen - noch lange nicht ausgeschöpft. Doch statt
Halbwahrheiten zu verkünden und damit die Unsicherheit der
Konsumenten zu schüren, wäre es sinnvoller gewesen, wenn der vzbv in
Zusammenarbeit mit den Schutzgemeinschaften und Marketingverbänden
den Verbraucher nicht nur selektiv, sondern umfassend aufgeklärt
hätte. Schließlich gilt es, die Konsumenten in ihrem
Qualitätsbewusstsein zu stärken statt zu verunsichern.
Originaltext: Dt. Inst. z. Schutze geogr. Angaben
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=56854
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_56854.rss2
Abdruck honorarfrei, Belegexemplar bitte an:
Deutsches Institut zum Schutze geografischer Herkunftsangaben
Dr. Thomas Schulte-Beckhausen
Hohenstaufenring 30-32
50674 Köln
Dr. Thomas Schulte-Beckhausen, Geschäftsführer des Deutschen
Instituts zum Schutze geografischer Angaben Köln, zur
Presseerklärung des vzbv anlässlich der Grünen Woche in Berlin
In einer Presseerklärung behauptet der Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) zum Beispiel,
"eine regionale Spezialität muss nicht unbedingt aus der Region
kommen." Grundsätzlich ist diese Aussage zwar richtig, da der Begriff
nicht geschützt ist, führt aber trotzdem in die Irre.
Wenn die regionale Spezialität als geschützte geographische Angabe
(g.g.A.) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) in das von der
EU geführte Register eingetragen ist, sind je nach Bezeichnung
bestimmte Herstellungsschritte nach den Vorgaben der einschlägigen
Verordnung an die Region gebunden. Bei der g.g.A. besteht mindestens
eine Verbindung zwischen dem Herkunftsgebiet und einer der
Produktionsstufen. Das bedeutet, dass das Produkt entweder in der
betreffenden Region erzeugt und/oder hergestellt und/oder verarbeitet
wird. Bei der g.U. sind die Voraussetzungen im Vergleich zur g.g.A.
deutlich verschärft. Denn für eine Eintragung in dieser Kategorie
muss das Produkt in der genannten Region erzeugt, verarbeitet und
hergestellt werden. Daher ist nicht jedes Produkt für eine g.U.
geeignet, da nicht immer alle Rohstoffe in einer Region hergestellt
werden können.
Bei den Nürnberger Lebkuchen kritisiert der vzbv, dass "die
Zutaten, die teilweise durchaus in der Region vorhanden sind, aus
allen Teilen der Welt stammen." Hier hat das Wörtchen "teilweise",
dass im Gesamtzusammenhang untergeht, eine entscheidende Bedeutung.
Die Zutaten sind eben nur "teilweise" in der Region vorhanden.
Zitronat, Orangeat und ein Großteil der typischen Lebkuchen-Gewürze
werden nicht im Raum Nürnberg produziert. Viel wichtiger ist hier das
Qualitätsmerkmal: Da das Produkt eine geschützte geographische Angabe
ist, werden Nürnberger Lebkuchen nach genau definierten
Qualitätskriterien hergestellt. Sie haben zum Beispiel
vergleichsweise hohe Anteile an Nüssen oder Mandeln.
Als weiteres Beispiel führt der vzbv unter anderem Schwarzwälder
Schinken, der als g.g.A. in das Schutzregister der EU eingetragen
ist. Zu Schwarzwälder Schinken heißt es in der Presseinformation: "Da
Baden-Württemberg kein klassisches Schweinezuchtgebiet ist, stammt
ein Teil der Schweinekeulen aus dem Verbraucher unbekannten Regionen
der EU. Lediglich die Verarbeitung findet im Schwarzwald statt." Das
ist zwar richtig, aber die g.g.A. "Schwarzwälder Schinken" darf für
einen Schinken nur verwendet werden, wenn das verarbeitete
Schweinefleisch hohen Qualitätsansprüchen genügt. Nachzulesen sind
diese in der Spezifikation, die bei jedem Antrag erstellt werden
muss. Entscheidend ist aber vielmehr, dass auf dem Etikett nicht
"Schwarzwälder Schweinefleisch" sondern "Schwarzwälder Schinken"
steht, was sich eindeutig auf die Verarbeitungsmethode bezieht. Denn
hergestellt wird der Rohschinken ausschließlich nach traditionellem
Verfahren. Die kalte Räucherung mit Nadelhölzern aus dem Schwarzwald
gibt dem Schinken sein typisches Aroma. Der Verbraucher kann also
sicher sein, dass Schwarzwälder Schinken immer den gleichen
Qualitätsstandards, die im Übrigen genau definiert sind, und der
typischen geschmacklichen Note entspricht. Von Irreführung kann hier
also keine Rede sein.
Ebenso eindeutig ist das Beispiel Lübecker Marzipan. Herkömmliches
Marzipan darf in Deutschland zur Hälfte aus Marzipanrohmasse und zur
anderen Hälfte aus Zucker bestehen. Bei Lübecker Marzipan kommt
mindestens 70 Prozent Rohmasse ins Endprodukt. Umfragen haben
gezeigt, dass der Verbraucher unter dem Begriff Lübecker Marzipan ein
Produkt erwartet, das in Lübeck hergestellt wird und zwar nach einer
bestimmten Rezeptur und Qualität. Dies wird durch die Verwendung der
g.g.A. "Lübecker Marzipan" gewährleistet.
Die EU-Bezeichnung "geschützte geographische Angabe" ist also
alles andere als Verbrauchertäuschung. Im Gegenteil: Sie sichert die
Qualität der Produkte und gibt nicht nur dem Konsumenten
Orientierung, sondern schützt auch die Hersteller vor Plagiaten.
Diesen Schutz abzuschaffen, so wie es der vzbv fordert, würde
insbesondere auch den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen. Denn
dann könnte der Schwarzwälder Schinken künftig auch in Spanien,
Australien oder China hergestellt werden. Ob der Verbraucher damit
eine bessere Orientierung, vor allem qualitativ aber hochwertigere
Produkte bekommt, ist stark zu bezweifeln.
"Indirekt erstreckt sich somit der Imageschaden, den ein Produkt
durch irreführende oder täuschende Auskünfte erleidet, auch auf
redliche Anbieter und Produzenten, die ihre Ware 'authentisch'
produzieren und ausloben", schreibt der vzbv. Das ist absolut
richtig. Und genau aus diesem Grund haben Schutzgemeinschaften für
ihre Produkte bei der EU "geschützte geografische Angaben" oder
"geschützte Ursprungsbezeichnungen" eintragen lassen. Sicherlich ist
der Informationsbedarf - auch in Bezug auf die verschiedenen
Bezeichnungen - noch lange nicht ausgeschöpft. Doch statt
Halbwahrheiten zu verkünden und damit die Unsicherheit der
Konsumenten zu schüren, wäre es sinnvoller gewesen, wenn der vzbv in
Zusammenarbeit mit den Schutzgemeinschaften und Marketingverbänden
den Verbraucher nicht nur selektiv, sondern umfassend aufgeklärt
hätte. Schließlich gilt es, die Konsumenten in ihrem
Qualitätsbewusstsein zu stärken statt zu verunsichern.
Originaltext: Dt. Inst. z. Schutze geogr. Angaben
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=56854
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Dr. Thomas Schulte-Beckhausen
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