BRÜSSEL (Dow Jones)--Die steuerliche Behandlung von Testamentvollstreckern in Deutschland verstößt nach Auffassung der Europäischen Kommission gegen die Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie. Wie aus einer Mitteilung der Kommission vom Dienstag weiter hervorgeht, hat Berlin auf entsprechende Einwände nicht zufrieden stellend reagiert und wird daher vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht.
Die Kommission kritisiert, dass nach deutschem Recht die Dienstleistung eines Testamentvollstreckers am Ort seiner Niederlassung besteuert werde. Nach der einschlägigen EU-Mehrwertsteuerregelung müsse die Dienstleistung aber - wie diejenige von Rechtsanwälten auch - dort besteuert werden, wo der Empfänger der Dienstleistung wohne. Die deutsche Regelung könne zu einer Doppelbesteuerung führen.
DJG/ang/apo
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Die Kommission kritisiert, dass nach deutschem Recht die Dienstleistung eines Testamentvollstreckers am Ort seiner Niederlassung besteuert werde. Nach der einschlägigen EU-Mehrwertsteuerregelung müsse die Dienstleistung aber - wie diejenige von Rechtsanwälten auch - dort besteuert werden, wo der Empfänger der Dienstleistung wohne. Die deutsche Regelung könne zu einer Doppelbesteuerung führen.
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