Berlin (BoerseGo.de) - Der flächendeckende Mindestlohn für die in der Postbranche Beschäftigten in Höhe von 8,00 bis 9,80 Euro pro Stunde ist auch in der zweiten Instanz gekippt worden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies eine Berufungsklage des Bundesarbeitsministeriums gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts am Donnerstag ab.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007, mit der die Mindestlohnregelungen des Arbeitgeberverbands Postdienste e.V. und der Gewerkschaft ver.di auf die gesamte Briefdienstleistungsbranche ausgedehnt wurden, sei mit dem Gesetzesvorbehalt aus dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag.
Die gesetzliche Ermächtigung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes lasse die Erstreckung eines Mindestlohntarifvertrages nur auf tariflich nicht gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer (sog. Außenseiter) zu. Die konkrete Verordnung sehe jedoch die Bindung für alle nicht an den fraglichen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Damit werde die gesetzliche Ermächtigung überschritten. Die Bundesregierung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht, bleibt der Post-Mindestlohn damit in Kraft.
Post-Konkurrenten wie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP) hatten gegen den Mindestlohn geklagt. Der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. vertritt in erster Linie die Interessen der Deutschen Post AG und mit ihr verbundener Unternehmen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. Dezember 2007, mit der die Mindestlohnregelungen des Arbeitgeberverbands Postdienste e.V. und der Gewerkschaft ver.di auf die gesamte Briefdienstleistungsbranche ausgedehnt wurden, sei mit dem Gesetzesvorbehalt aus dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag.
Die gesetzliche Ermächtigung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes lasse die Erstreckung eines Mindestlohntarifvertrages nur auf tariflich nicht gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer (sog. Außenseiter) zu. Die konkrete Verordnung sehe jedoch die Bindung für alle nicht an den fraglichen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Damit werde die gesetzliche Ermächtigung überschritten. Die Bundesregierung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Bis ein rechtskräftiges Urteil ergeht, bleibt der Post-Mindestlohn damit in Kraft.
Post-Konkurrenten wie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP) hatten gegen den Mindestlohn geklagt. Der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. vertritt in erster Linie die Interessen der Deutschen Post AG und mit ihr verbundener Unternehmen.
(© BörseGo AG 2007 - http://www.boerse-go.de, Autor: Baron Oliver, Redakteur)