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DGAP-HV: WIGE MEDIA AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: WIGE MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.02.2010 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

WIGE MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 31.12.2009 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
WIGE MEDIA AG 
 
Köln 
 
ISIN DE0006347701 
 
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 10. Februar 
2010, um 9.00 Uhr, am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg, 
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung 
findet im Media Center (Fahrerlager / TÜV-Tower an Start und Ziel, 
2. Etage) statt. 
Tagesordnung 
Anzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG, dass ein 
Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht. 
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals 
in vereinfachter Form zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderungen 
und der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und 
über die entsprechende Anpassung der Satzung. 
In Anbetracht 
der bei der Gesellschaft entstandenen Wertminderungen und sonstigen 
Verluste soll das Grundkapital der Gesellschaft im Wege der vereinfachten 
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 
6:1 auf ein Sechstel herabgesetzt werden. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
fassen: 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EURO 6.000.000,00, 
eingeteilt in 6.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EURO 1,00 je Aktie, 
wird nach Auflösung der Kapitalrücklage in Höhe eines Teilbetrages 
von EURO 6.320.760,42 um EURO 5.000.000,00 auf einen Betrag von EURO 1.000.000,00, 
eingeteilt in 1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EURO 1,00 je Aktie, 
herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung 
(§§ 229 ff. AktG), um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste 
zu decken, und zwar in der Weise, dass je sechs auf den Inhaber lautende 
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EURO 1,00 
je Aktie zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem anteiligen 
Betrag am Grundkapital von EURO 1,00 je Aktie zusammengelegt werden. 
Etwaige Spitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine 
nicht durch sechs teilbare Anzahl von Aktien hält, werden von der 
Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von ihr für Rechnung 
der beteiligten Aktionäre gemäß § 226 Abs. 3 AktG verwertet. 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung zu regeln. 
In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse werden § 4 Abs. 
1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) mit 
Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung wie folgt neu gefasst: 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 1.000.000,00 
(in Worten: Euro eine Million). 
Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien.' 
Beschlussfassung über die Anpassung des bestehenden genehmigten 
Kapitals in § 4 Abs. 3 der Satzung. 
Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene 
vereinfachte Kapitalherabsetzung vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
Die in § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltene 
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
21. September 2014 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EURO 
3.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Inhaberaktien 
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen und dabei in bestimmten 
Fällen das Bezugsrecht auszuschließen, wird auf einen Betrag von bis 
zu EURO 500.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Inhaberaktien 
gegen Bar- und/oder Sacheinlage beschränkt. Die darüber hinaus gehende 
Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige 
Ausgabe von Inhaberaktien gegen Bar-/und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
wird aufgehoben. 
In Anpassung an den vorstehenden Beschluss wird § 4 Abs. 3 
der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
bis zum 21. September 2014 das Grundkapital der Gesellschaft um bis 
zu EURO 500.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von Inhaberaktien 
gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären 
ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen: 
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden 
Optionsrechten, Options-, Wandelschuldverschreibungen oder Options- 
oder Wandelgenussrechten; 
um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
auszugeben; 
zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen 
oder Unternehmensteilen; 
bei einer Kapitalerhöhung im Umfang von bis zu 10 Prozent 
des Grundkapitals der Gesellschaft, wenn die neuen Aktien bei einer 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zu einem Ausgabepreis ausgegeben 
werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
festzulegen. 
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend dem 
Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.' 
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, den Beschluss 
zur Tagesordnung 3 lit. a) und b) erst dann beim Handelsregister zur 
Eintragung anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung 
zu dem Tagesordnungspunkt 2 (Herabsetzung des Grundkapitals) in das 
Handelsregister eingetragen worden ist. 
Beschlussfassung über die Anpassung des bestehenden bedingten 
Kapitals in § 4 Abs. 4 der Satzung. 
Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagene 
vereinfachte Kapitalherabsetzung vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
Die in § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft bestehende 
bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von bis zu EUR 
450.000,00 durch Ausgabe von bis zu 450.000 Stück neuer Inhaberaktien 
an Mitglieder des Vorstands und an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
an Mitglieder der Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener 
Unternehmen, wird auf einen Betrag von bis EURO 100.000,00 durch Ausgabe 
von bis zu 100.000 Stück neuer Inhaberaktien an Mitglieder des Vorstands 
und an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung 
und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen beschränkt. Die darüber 
hinaus gehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft 
wird aufgehoben. 
In Anpassung an den vorstehenden Beschluss wird § 4 Abs. 4 
der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: 
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 100.000,00 bedingt erhöht 
durch Ausgabe von Stückaktien in gesetzlich zulässiger Zahl. Die bedingte 
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder 
des Vorstandes und an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder 
der Geschäftsführung und an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen. 
Sie wird nur insoweit durchgeführt, als Bezugsberechtigte von ihrem 
Bezugsrecht Gebrauch machen.' 
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, den Beschluss 
zur Tagesordnung 4 lit. a) und b) erst dann beim Handelsregister zur 
Eintragung anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung 
zu dem Tagesordnungspunkt 2 (Herabsetzung des Grundkapitals) in das 
Handelsregister eingetragen worden ist. 
Beschlussfassung über die Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals 
gegen Bareinlage sowie über die entsprechende Anpassung der Satzung 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital 
der Gesellschaft um bis zu EURO 3.000.000,00 zu erhöhen und folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
Das auf EURO 1.000.000,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft 
wird gegen Bareinlage um bis zu EURO 3.000.000,00 auf bis zu EURO 
4.000.000,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 neuen auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
von je EURO 1,00. Die neuen Aktien sind vom 1. Januar 2009 an gewinnberechtigt. 
Die neuen Aktien werden zum Betrag von je EUR 1,00 (pari) 
pro Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von bis zu EUR 3.000.000,00 
ausgegeben. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
Das Bezugsrecht wird dergestalt gewährt, dass die neuen Aktien von 
einem vom Vorstand auszuwählenden und zu beauftragenden Kreditinstitut 
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 
7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären im Verhältnis 1:3 zu einem noch 
festzulegenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös 
- nach Abzug einer angemessenen Provision und der Kosten - an die 
Gesellschaft abzuführen. 
Der Bezugspreis wird durch gesonderten 
Beschluss des Vorstands nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung 
der Marktbedingungen festgelegt, wobei der Mindestbetrag gemäß § 9 
Abs. 1 AktG nicht unterschritten werden darf. Der Bezugspreis wird 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 31, 2009 06:10 ET (11:10 GMT)

DJ DGAP-HV: WIGE MEDIA AG: Bekanntmachung der -2-

spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im elektronischen Bundesanzeiger, einem Börsenpflichtblatt und auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht werden. Die Bezugsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen. Soweit die Kombination der Kapitalerhöhung mit der vorangehenden Kapitalherabsetzung mit den sich daraus ergebenden Aktienspitzen eine einem Bezugsrechtsausschluss faktisch gleichkommende Erschwerung darstellen sollte, wird für die bei der Kapitalherabsetzung entstehenden Spitzen vorsorglich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung zu regeln. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für die Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und/und Dritte die nicht gezeichneten Aktien ihrerseits gemäß in lit. b) festgelegten Vorgaben beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. Der Vorstand wird angewiesen, die Kapitalerhöhung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem die unter dem Tagesordnungspunkt 2 vorgesehene Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen ist. Bericht an die Hauptversammlung Schriftlicher Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 über den vorsorglichen Ausschluss des Bezugsrechts (entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG). Unter Tagesordnungspunkt 2 und Tagesordnungspunkt 5 schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung die Kapitalherabsetzung und zugleich eine Kapitalerhöhung vor. Im Rahmen der Kapitalerhöhung wird u. a. vorsorglich auch das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Entsprechend § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstatten wir über den Grund für den vorsorglichen Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht: Die Kapitalherabsetzung dient dem Abbau der bilanziellen Verluste der Gesellschaft. Da die bilanzielle Bereinigung der Gesellschaft jedoch keine neuen finanziellen Mittel verschaffen kann, soll zugleich eine Kapitalerhöhung erfolgen, um der Gesellschaft dringend benötigte Finanzmittel zu verschaffen. Das Umtauschverhältnis von 6:1 im Rahmen der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien führt dazu, dass Aktionäre, die bisher über eine nicht durch sechs teilbare Zahl von Stückaktien verfügen, bei der Kapitalherabsetzung nicht für sämtliche Aktien eine konvertierte Aktie bekommen können, sondern dass ihnen bis zu fünf Aktien als sog. 'Spitze' verbleiben. Im Rahmen der Kapitalherabsetzung werden die entstehenden Spitzen - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - durch die Gesellschaft zusammengelegt und verwertet. Der erzielte Erlös aus den veräußerten Aktien wird an die betroffenen Aktionäre ausgekehrt. Bei der Durchführung einer Kapitalherabsetzung zugleich mit einer Kapitalerhöhung wird in der Judikatur teilweise der Standpunkt vertreten, dass eine Kapitalherabsetzung unter Verlust von Spitzenbeträgen und die anschließende Kapitalerhöhung faktisch einem Bezugsrechtsausschluss gleich käme. Denn die Aktionäre, die über eine nicht durch sechs teilbare Anzahl von Aktien vor der Kapitalherabsetzung verfügen, werden für bis zu fünf Aktien keine konvertierte Aktie erhalten, da ihnen hierfür lediglich ein 'Einsechstel-/Zweisechstel-/Dreisechstel-/Viersechstel bzw. Fünfsechstel-Bezugsrecht' zustehen müsse. Der vorsorgliche Bezugsrechtsauschluss betrifft also ausschließlich die wegen der Spitzen untergegangenen Aktien der Aktionäre im Rahmen der Kapitalherabsetzung. Nach der Überzeugung der Verwaltung der Gesellschaft widerspricht diese Auffassung den gesetzlichen Vorgaben, die in den §§ 222 ff., 229ff. AktG ausdrücklich eine derartige Verknüpfung von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung vorsehen. Jedenfalls ist ein derartiger vorsorglicher Ausschluss gerechtfertigt. Eine Alternative zu einem derartigen Kapitalschnitt gibt es für die Gesellschaft angesichts deren angespannter finanzieller Lage nicht. Insbesondere ist eine isolierte Kapitalerhöhung aufgrund der zeitweiligen Unterpari-Notierung der Aktie der Gesellschaft nur möglich, wenn der Mindestausgabebetrag EURO 1,00 beträgt, was den Aktionären und Investoren in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft keinen Anreiz bietet, neue Aktien der Gesellschaft zu zeichnen. Aber selbst auch eine Kapitalerhöhung zum Mindestausgabebetrag würde die augenblickliche Eigenkapitalsituation der Gesellschaft nur unzureichend verbessern, denn etwaige künftige Verluste würden bilanziell unmittelbar das Grundkapital belasten und damit zwingend zu einer unmittelbaren Unterbilanz führen, wenn und soweit diesen Verlusten keine Gewinne entgegenstehen. Die Dotierung der Kapitalrücklage im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung ist daher nur möglich, wenn das bisherige Grundkapital zuvor in signifikanter Weise herabgesetzt wird, um die Aktien der Gesellschaft wieder werthaltig zu machen. Die Zusammenlegung von Aktien ist im Rahmen der Kapitalherabsetzungsmaßnahme immer ultima ratio. Da die Gesellschaft aber Stückaktien ausgegeben hat mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EURO 1,00 pro Stückaktie, bleibt in rechtlicher Hinsicht allein der Weg der Kapitalherabsetzung durch die Zusammenlegung von Aktien. Das Zusammenlegungsverfahren wurde so gewählt, dass es für die Aktionäre zu der geringst möglichen Beeinträchtigung kommt. So wird im Rahmen der Kapitalherabsetzung das Umtauschverhältnis von 6:1 gewählt und damit schon die Entstehung von Spitzen auf ein Minimum reduziert. Ein niedrigeres Umtauschverhältnis reicht zum Ausgleich der bilanziellen Verluste nicht aus. In entsprechender Weise werden bei der anschließenden Kapitalerhöhung neue Aktien im Verhältnis 1:3 zum angemessenen Bezugspreis ausgegeben. Soweit man daher in der Kombination der beiden Kapitalmaßnahmen einen Eingriff in Bezugsrechte von Aktionären sieht, wird dieser auf ein Minimum reduziert. Auf der anderen Seite hat die Gesellschaft keine andere Möglichkeit ihre bilanziellen und tatsächlichen Verluste auszugleichen. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung hat in Textform (126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Zum Nachweis reicht ein in Textform (126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der 20. Januar 2010, (Record Date) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 3. Februar 2010, 24.00 Uhr, zugehen: WIGE MEDIA AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Ausnahmen vom vorstehend genannten Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 31, 2009 06:10 ET (11:10 GMT)

DJ DGAP-HV: WIGE MEDIA AG: Bekanntmachung der -3-

Vollmacht bzw. des Widerrufs unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html ein elektronisches System an. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen. Der Nachweis kann auch unter folgender Telefaxnummer oder E-Mailadresse übermittelt werden: Telefax: +49 221 78877-189 hvvollmacht@wige.de Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eines weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 10. Januar 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Rechte der Aktionäre: Gegenanträge Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 26. Januar 2010, 24.00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat. WIGE MEDIA AG Investor Relations Am Coloneum 2 50829 Köln Telefax: +49 221 78877-189 E-Mail: hauptversammlung@wige.de Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 6.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Die Informationen nach § 124a AktG werden alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht. Köln, im Dezember 2009 WIGE MEDIA AG Der Vorstand 31.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: WIGE MEDIA AG Am Coloneum 2 50829 Köln Deutschland E-Mail: hauptversammlung@wige.de Internet: http://www.wige.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service =--------------------------------------------------------------------------

(END) Dow Jones Newswires

December 31, 2009 06:10 ET (11:10 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.