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DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.03.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: Aurubis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.03.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Aurubis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 21.01.2010 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
Aurubis AG 
 
Hamburg 
 
WKN 676 650  ISIN DE 000 676 650 4 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2010 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Mittwoch, dem 3. März 2010, um 10:00 Uhr, 
 
im CCH-Congress Center Hamburg, Saal 1, 
Marseiller Straße 2 (Nähe Dammtorbahnhof) in 20355 Hamburg stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 2010 
 
des Unternehmens ein. 
 
Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
Konzernabschlusses der Aurubis AG zum 30. September 2009, der Lageberichte 
der Aurubis AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2008/2009, des 
Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
des Bilanzgewinns sowie der erläuternden Berichte des Vorstands zu 
den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
(HGB) 
Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss 
gefasst, da sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung 
der vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung 
der Hauptversammlung über den festgestellten Jahresabschluss, den 
gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen gesetzlich 
nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats 
betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen 
im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf 
der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, 
Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst. 
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
Jahresabschluss der Aurubis AG zum 30. September 2009 ausgewiesenen 
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 66.529.731,46  zur Ausschüttung einer 
Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind 
insgesamt EUR 26.565.336,85 auf das dividendenberechtigte Grundkapital 
in Höhe von EUR 104.626.557,44, an die Aktionäre zu verwenden und den 
Betrag von EUR 39.964.394,61 auf neue Rechnung vorzutragen. 
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 
Vorstand und 
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
2008/2009 Entlastung zu erteilen. 
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 
Vorstand 
und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen. 
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers 
und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische 
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2009/2010 
Gestützt auf die Empfehlungen des Prüfungsausschusses schlägt 
der Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
Die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2009/2010 bestellt. 
Die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Hamburg, wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
für das Geschäftsjahr 2009/2010 bestellt, sofern diese durchgeführt 
wird. 
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die 
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
Wahl zum Aufsichtsrat 
Herr Thomas Leysen hat 
mit Schreiben vom 29. Juni 2009 sein Aufsichtsratsmandat sowie sämtliche 
Ämter in den Ausschüssen zum 30. September 2009 niedergelegt. Herr 
Prof. Dr.-Ing. E.h. Wolfgang Leese wurde am 14. September 2009 gerichtlich 
ab 1. Oktober 2009 zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
bestellt. Ein Anteilseignervertreter ist nun für die Restlaufzeit 
der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds neu zu wählen. 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Alt. 
1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes 1976 sowie § 8 Abs. 
1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner 
und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung 
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen 
Aufsichtsratsmitglieds Herrn Thomas Leysen, d.h. für die Dauer bis 
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder 
für das Geschäftsjahr 2011/2012 (1. Oktober 2011 bis 30. September 
2012) der Gesellschaft beschließen wird, 
Herrn Prof. Dr.-Ing. E.h. Wolfgang Leese, Salzgitter, Vorsitzender 
des Vorstandes der Salzgitter AG, Salzgitter, 
als Vertreter der Anteilseigner zu wählen. 
Herr Prof. Dr.-Ing. E.h. Wolfgang Leese hat folgende weitere Mitgliedschaften 
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne: 
Aurubis AG, Hamburg Mitglied des Aufsichtsrats (durch 
gerichtliche Bestellung) 
MAN Nutzfahrzeuge AG, München Mitglied des Aufsichtsrats 
Mannesmannröhren-Werke GmbH, Mülheim/Ruhr +  Vorsitzender 
des Aufsichtsrats 
Salzgitter Mannesmann Handel GmbH, Düsseldorf +  Vorsitzender des Aufsichtsrats 
Salzgitter Stahl GmbH, Salzgitter +  Vorsitzender 
des Aufsichtsrats 
+  = Konzerngesellschaften 
Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb 
und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und 
zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
Zum Erwerb 
eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
Da die von der Hauptversammlung 2009 beschlossene Ermächtigung im 
August 2010 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, 
der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die in 
der Hauptversammlung vom 26. Februar 2009 erteilte Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit Wirkung zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufzuheben und 
folgende neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu beschließen: 
Die Gesellschaft wird bis zum 2. September 2011 ermächtigt, 
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals 
zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich jeweils 
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des derzeitigen Grundkapitals 
der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des Handels mit 
eigenen Aktien ist ausgeschlossen. 
Die Ermächtigung kann ganz 
oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen 
oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels 
eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert 
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse 
für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen 
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung 
zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 50 
% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis 
oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung 
zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um 
nicht mehr als 50 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung 
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann 
das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots 
angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Kurs 
nach dem Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten 
Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung 
der Anpassung; die 10-%-Grenze für das Über- bzw. die 50-%-Grenze 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 21, 2010 09:11 ET (14:11 GMT)

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