DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2010 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2010 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 10.03.2010 15:10 Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2010 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der am Mittwoch, den 21. April 2010, um 10.00 Uhr in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius Aktiengesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 23.081.595,25 wie folgt zu verwenden:Zahlung einer Dividende von je EUR 0,40 pro dividendenberechtigter = EUR 3.411.222,40 Stammstückaktie Zahlung einer Dividende von je EUR 0,42 pro dividendenberechtigter = EUR 3.577.987,14 Vorzugsstückaktie Vortrag auf neue Rechnung EUR 16.092.385,71 Insgesamt: EUR 23.081.595,25Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 22. April 2010 ausgezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Das ARUG führte unter anderem zu Änderungen der Vorschriften des AktG über die Fristen der Einberufung der Hauptversammlung sowie über die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Durch die vorgeschlagenen Satzungsänderungen soll die Satzung der Gesellschaft in §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 bis Abs. 7 an die neue Rechtslage angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen: 1. § 14 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: * Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre nach § 15 Absatz (1) anzumelden haben, durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. 2. § 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 2. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen hat und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 3. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 4. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Aktionär kann Stimmrechtsvollmacht in Textform gemäß § 126 b BGB erteilen, soweit das Gesetz keine Erleichterung bestimmt. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. 5. Der Vorstand wird ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. 6. Der Vorstand wird ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 7. Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Absatz 1 Satz 1 AktG auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Absatz 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand kann die Kreditinstitute zu einer Übermittlung in Papierform ermächtigen. Dies ist mit der Hauptversammlungseinladung bekannt zu machen. 6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers für den Halbjahresfinanzbericht 2010 Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Prüfer für den Halbjahresfinanzbericht 2010 zu wählen. 7. Abstimmung über das Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) sieht die Möglichkeit vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachstehend erläuterte System der Vorstandsvergütung gemäß § 120 Abs. 4 AktG zu billigen. * Vergütung der Mitglieder des Vorstands 1. Die Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Sartorius AG unterliegt der Zuständigkeit des Aufsichtsratsplenums. Die Höhe der Vergütung eines Vorstandsmitglieds richtet sich sowohl nach seinem Verantwortungsbereich, seiner persönlichen Leistung, der wirtschaftlichen Lage und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens als auch nach der Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im eigenen und in vergleichbaren Unternehmen gilt. Sie setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen und wird jährlich hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüft. Neben dem fixen Basisgehalt stellen die variablen Vergütungsbestandteile bei 100%iger Zielerreichung rund die Hälfte der Gesamtvergütung (exklusive Versorgungszusage gemäß lit. c) und Nebenleistungen gemäß lit. e)) dar. 2. Der variable Teil der Vergütung enthält jährlich abzurechnende Komponenten (Teilziele gemessen an Umsatz/Auftragseingang, EBITA, dynamischem Verschuldungsgrad und individuellen Zielen) und Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage (gemessen am Konzernjahresüberschuss und Phantom Stock-Plan). Die jährlich abzurechnenden Komponenten und die Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage machen jeweils die Hälfte der möglichen Zielerreichung aus. Alle variablen Vergütungsbestandteile sehen eine Obergrenze (Cap) für die Auszahlung vor. Innerhalb der gesamten möglichen Zielerreichung sind die Teilziele der jährlich abzurechnenden Komponenten wie folgt gewichtet: Umsatz/Auftragseingang 10%, EBITA 15%, dynamischer Verschuldungsgrad 15% und individuelle Ziele 10%. Die Teilziele Konzernjahresüberschuss und der Phantom Stock-Plan als Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage sind in der gesamten möglichen Zielerreichung mit jeweils 25% gewichtet.
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i. Der jährlich abzurechnende Teil der variablen Vergütung ist abhängig vom Grad der Erreichung des Ziels, das vom Aufsichtsrat bei jedem einzelnen Teilziel festgelegt wird. Diese Zielerreichung gliedert sich in die vorgenannten vier Teilziele auf, die jeweils separat abgerechnet werden. Umsatz/Auftragseingang Bei einem Zielerreichungsgrad unterhalb von 90% wird keine Vergütung gewährt. Bei Erreichen von 90% der Zielerreichung werden 50% der ausgelobten Summe ausgezahlt. Danach steigt die Auszahlung linear bis zu einer Zielerreichung von 104%, bei der maximal 120% der ausgelobten Summe ausgezahlt werden. Der Auszahlungsgrad in Höhe von 120% bildet zugleich den Cap für dieses Teilziel. EBITA Bei einem Zielerreichungsgrad unterhalb von 70% wird keine Vergütung gewährt. Bei Erreichen von 70% der Zielerreichung werden 70% der ausgelobten Summe ausgezahlt. Danach steigt die Auszahlung linear bis zu einer Zielerreichung von 120% bei der maximal 120% der ausgelobten Summe ausgezahlt werden. Der Auszahlungsgrad in Höhe von 120% bildet zugleich den Cap für dieses Teilziel. Dynamischer Verschuldungsgrad Bis zum Erreichen eines definierten unteren Wertes im dynamischen Verschuldungsgrad wird keine Vergütung gewährt. Bei Erreichen des definierten Wertes werden 50% der ausgelobten Summe ausgezahlt. Danach steigt die Auszahlung linear bis zu einem definierten oberen Wert, bei dem maximal 120% der ausgelobten Summe ausgezahlt werden. Der Auszahlungsgrad in Höhe von 120% bildet zugleich den Cap für dieses Teilziel. Individuelle Ziele Es erfolgt eine jährliche Vereinbarung angemessener quantitativer und qualitativer Ziele gemäß dem individuellen Aufgabengebiet des jeweiligen Vorstandsmitglieds und in Einklang mit den aktuell prioritären Projekten und Zielen des Konzerns. Nach Abschluss des Geschäftsjahres nimmt der Aufsichtsrat eine individuelle Festlegung dieser Komponente vor, wobei eine Überschreitung des Auszahlungsgrades von über 100% in Ausnahmefällen nur erfolgen kann, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft steht. ii. Die Komponenten mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage sind zum einen abhängig vom Grad der Erreichung des Ziels, das vom Aufsichtsrat bei dem Teilziel Konzernjahresüberschuss festgelegt wird, und zum anderen von dem Wert eines vereinbarten Geldbetrags, der dem Vorstandsmitglied am Anfang eines jeden Jahres zugeschrieben wird. Konzernjahresüberschuss Bemessungsgrundlage ist der Konzernjahresüberschuss nach Minderheiten exklusive Amortisation (Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte (z.B. Kundenlisten oder Patente), die aus der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen gem. IFRS 3 vorzunehmenden Kaufpreisallokation resultieren). Die einem Jahr zugeordnete Zielerreichung basiert auf dem Durchschnitt der mit diesem Jahr beginnenden drei Geschäftsjahre. Zur Glättung der Auszahlungsbeträge erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% der Zielerreichung eines Geschäftsjahres. Etwaige Überzahlungen von Abschlägen werden im Folgejahr mit anderen Vergütungskomponenten (fix oder variabel) verrechnet. Im Jahr vor dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt keine Abschlagszahlung. Etwaige negative Ergebnisse werden somit vollumfänglich berücksichtigt und beeinflussen die Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds auch noch nach seinem Ausscheiden. Bei Erreichung eines definierten Mindestwerts steigt die Auszahlung linear von 0% bis zu maximal 120% des vom Aufsichtrat definierten Wertes der Zielerreichung dieses Teilziels. Der Auszahlungsgrad in Höhe von 120% bildet zugleich den Cap für dieses Teilziel. Phantom Stock-Plan Mit der Ausgabe von virtuellen Aktien (Phantom Stocks) werden die Vorstandsmitglieder so gestellt, als ob sie Inhaber einer bestimmten Anzahl von Aktien der Sartorius AG wären. Die Wertentwicklung dieser Phantom Stocks ist an die Kursentwicklung der Sartorius Aktie gekoppelt. Dabei werden sowohl Kursgewinne als auch Kursverluste berücksichtigt. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Phantom Stocks anhand des aktuellen Aktienkurses bewertet und ihr Gegenwert ausbezahlt, sofern die Bedingungen dafür vorliegen. Die Phantom Stocks sind nicht handelbar und beinhalten kein Aktienbezugsrecht. Der Phantom Stock-Plan sieht im Detail vor, dass das jeweilige Vorstandsmitglied am Anfang eines jeden Jahres Phantom Stocks im Wert eines vereinbarten Geldbetrags zugeschrieben bekommt. Die Auszahlung der Phantom Stocks kann nur als gesamte Jahrestranche und jeweils frühestens nach vier Jahren und spätestens nach acht Jahren verlangt werden. Ein Auszahlungsanspruch besteht nur, wenn der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Auszahlung gegenüber dem Zeitpunkt der Zuteilung der Phantom Stocks eine Mindestwertsteigerung von 7,5 % pro Jahr oder eine bessere Wertentwicklung als der TecDax als Vergleichsindex erzielt hat. Eine nachträgliche Veränderung der Vergleichsparameter schließt der Phantom Stock-Plan aus. Die Auszahlung erfolgt maximal zu einem Abrechnungskurs in Höhe des 2,5-fachen Aktienkurses zum Zeitpunkt der Zuschreibung der Phantom Stocks (Cap), jeweils bezogen auf die einzelne Jahrestranche. Maßgeblich für die Zuteilung der Phantom Stocks sowie für deren spätere Auszahlung ist der Mittelwert der durchschnittlichen Aktienkurse beider Aktiengattungen der Sartorius AG in der Schlussauktion des XETRA-Handels an der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten 20 Börsenhandelstage des Vorjahres bzw. vor dem Zeitpunkt des Auszahlungsbegehrens. Dies dient dem Ausgleich kurzfristiger Kursschwankungen. Es besteht eine Auszahlungssperre von jeweils vier Wochen vor der voraussichtlichen Bekanntgabe von Quartalsergebnissen und der vorläufigen Jahresergebnisse sowie von 20 Börsenhandelstagen nach tatsächlich erfolgter Veröffentlichung von Quartalsergebnissen und der vorläufigen Jahresergebnisse. Mit den hierdurch eingegrenzten Auszahlungsfenstern soll eine Begünstigung der Vorstandsmitglieder durch Insiderwissen ausgeschlossen werden. 3. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Versorgungszusagen zunächst bei der ersten Wiederbestellung. Die Höhe des Anspruchs auf Versorgungsleistungen wird in Abhängigkeit vom Gehalt eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B des Bundesbesoldungsgesetzes errechnet und entwickelt sich in Abhängigkeit von der Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds. Die Versorgungsleistung wird in Form von Ruhegeld für die Fälle Alter und Invalidität sowie in Form von Hinterbliebenengeld für Witwen und Waisen gewährt. Als reguläre Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Bei der zweiten Wiederbestellung kann diese Versorgungsleistung um eine extern finanzierte beitragsorientierte Leistungszusage erweitert werden, die neben einer Basisabsicherung einen Eigenbeitrag des Vorstandsmitglieds aus variablen Bezügen und einen Bonusbeitrag der Gesellschaft in gleicher Höhe vorsieht. 4. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit sehen die Anstellungsverträge, die bei einer Neu- oder einer Wiederbestellung abgeschlossen werden, ein Abfindungs-Cap in Höhe der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex vor. 5. Über die genannten Vergütungsbestandteile hinaus wird den Mitgliedern des Vorstands als Nebenleistung ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, Kosten von Dienstreisen erstattet, eine Unfallversicherung und eine D&O Versicherung abgeschlossen. Die D&O Versicherung sieht einen Selbstbehalt in der gesetzlichen Höhe vor. II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Von den im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt ausgegebenen 18.720.000 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der Gesellschaft, aufgeteilt in je 9.360.000 Stamm- und stimmrechtslose Vorzugsaktien, sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 17.047.073 Stückaktien teilnahme- und 8.528.056(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 10, 2010 09:10 ET (14:10 GMT)
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Stammaktien mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. 831.944 Stamm- und 840.983 Vorzugsaktien werden von der Gesellschaft gehalten; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. III. Teilnahme an der Hauptversammlung 1. Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 14. April 2010 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn des 31. März 2010 (0.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 14. April 2010 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: Sartorius Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per Fax: 089.21027.289 oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 2. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse meldedaten@haubrok-ce.de zu übersenden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung zum Herunterladen bereit. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 20. April 2010 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse zu übermitteln. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im Internet unter www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht. 3. Weitere Rechte der Aktionäre a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 21. Januar 2010) Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 21. März 2010 (24.00 Uhr) unter folgender Anschrift zugehen: Sartorius Aktiengesellschaft Konzernrechtsabteilung Weender Landstraße 94-108 37075 Göttingen Fax: 0551.308.3955 E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: Sartorius Aktiengesellschaft Konzernrechtsabteilung Weender Landstraße 94-108 37075 Göttingen Fax: 0551.308.3955 E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht, sofern die Anträge mit Begründung bis spätestens zum 6. April 2010 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse ab dem 7. April 2010 zugänglich gemacht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen beträgt. Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Bei Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat kann eine Veröffentlichung außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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