
DJ DGAP-HV: AIXTRON Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2010 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AIXTRON Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2010 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 31.03.2010 16:22 AIXTRON Aktiengesellschaft Herzogenrath ISIN DE000A0WMPJ6 (WKN A0WMPJ) ISIN DE000A1DAHX7 (WKN A1DAHX) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Herzogenrath zu der am Dienstag, dem 18. Mai 2010, um 10:00 Uhr im Eurogress Aachen, Monheimsallee 48, 52062 Aachen, stattfindenden 13. ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu erläutern. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009 in seiner Sitzung am 10. März 2010 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von Euro 42.461.136,30 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie bei 100.667.177 dividendenberechtigten Stückaktien: Euro 15.100.076,55 Vortrag auf neue Rechnung: Euro 27.361.059,75 Die Dividende ist ab dem 19. Mai 2010 zahlbar. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) wurde § 120 Abs. 4 AktG in das Aktiengesetz eingeführt. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009 auf S. 46 ff. als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht ist. Ferner wird der Vergütungsbericht in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der AIXTRON Aktiengesellschaft zu billigen. 6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 20. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt 6 keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 20. Mai 2009 wird für die Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bis zum 17. Mai 2015 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. c) Die Ermächtigung unter lit. b) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. d) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft oder (3) mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft im Xetra-Handel oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der AIXTRON Aktiengesellschaft an alle Aktionäre, legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft fest. Im Fall der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft im Xetra-Handel oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das öffentliche Kaufangebot um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne eine Annahmefrist und weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Kaufangebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. (3) Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 31, 2010 10:23 ET (14:23 GMT)
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