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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -6-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 08.04.2010 15:59 Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: DE0005659700 Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese findet am Donnerstag, dem 20. Mai 2010, um 10:00 Uhr, im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2009, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2009, des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009 Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen können im Internet unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung statt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 21.169.474,63 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,45 je dividendenberechtigter Stückaktie Euro 2.334.959,10 Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen Euro 18.834.515,53 Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 5.188.798,00, eingeteilt in 5.188.798 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 71.485 eigenen Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,45 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein angepasster Beschluss unterbreitet. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der in die Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der in die Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend. Die Dividende ist zahlbar am 21. Mai 2010. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 hat die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft bereits am 19. November 2010 aus. Um den finanziellen Handlungsspielraum auch danach aufrecht zu erhalten, soll die Ermächtigung vorzeitig für den Zeitraum von nunmehr fünf Jahren erneuert werden. Gleichzeitig soll die Gesellschaft ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für bestimmte Verwendungszwecke einzusetzen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 1) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. November 2015 eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder 25% unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der für eine Aktie angebotene und gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) bis zu 20% über oder 20% unter dem höchsten Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten Börsentag vor der Veröffentlichung des Kaufangebots liegen. 2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen bereits erworben wurden, wie folgt, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, zu verwenden: a) Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. b) Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögensgegenstände zu erwerben. c) Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung veräußert werden, wobei der Verkaufspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Wirksamwerden der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf. d) Die eigenen Aktien können zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem in der Hauptversammlung vom 30. April 1999 beschlossenen und in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2003 geänderten Aktienoptionsplan der Gesellschaft verwendet werden, wobei die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft obliegt, soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft übertragen werden sollen. e) Die eigenen Aktien könne zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandelungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit eigene Aktien gemäß der Ermächtigung nach Ziffer 2) Buchstabe b) bis e) veräußert werden. 3) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen,

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DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. 4) Die derzeit bestehende, in der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung. 7. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 19. Mai 2014 um bis zu insgesamt Euro 1.939.316,00 durch Ausgabe von bis zu 1.939.316 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009). Von dieser Ermächtigung wurde zwischenzeitlich durch Kapitalerhöhung in Höhe von Euro 1.350.000,00 durch Ausgabe von 1.350.000 Stückaktien teilweise Gebrauch gemacht. Um den finanziellen Handlungsspielraum der Gesellschaft auch weiterhin in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die gegenwärtige Ermächtigung endet mit dem Wirksamwerden der zu diesem Tagesordnungspunkt zu beschließende Ermächtigung und Satzungsänderung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 1) Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben. 2) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 2.630.141,00 durch Ausgabe von bis zu 2.630.141 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen anbieten zu können; c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung, der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind oder auf die seit dem 20. Mai 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Umtausch- oder Bezugsrecht durch Wandelschuldverschreibungen eingeräumt worden ist, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt; d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 3) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 2.630.141,00 durch Ausgabe von bis zu 2.630.141 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen anbieten zu können; c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit, wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung, der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind oder auf die seit dem 20. Mai 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Umtausch- oder Bezugsrecht durch Wandelschuldverschreibungen eingeräumt worden ist, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt; d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen.' 8. Satzungsänderungen Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) sieht u.a. eine Neuregelung bestimmter im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung zu beachtender Fristen sowie der Bestimmungen für die Erteilung von Vollmachten für die Ausübung des Stimmrechts vor. Des Weiteren gewährt das Gesetz die Möglichkeit, Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte mittels elektronischer Kommunikation zu gestatten bzw. über die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zu entscheiden. Außerdem können die Gesellschaften die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken. Vor diesem

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DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

Hintergrund soll die Satzung angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 1) § 12 Abs. 3, 3. Unterabsatz der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 1 der Satzung).' 2) § 12 Abs. 3 der Satzung wird durch einen 4. Unterabsatz ergänzt: 'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitteilungen auch in anderer Weise zu versenden.' 3) § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '§ 13 Teilnahme und Stimmrecht (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Der Vorstand kann in der Einberufung eine kürzere Frist für den Zugang bei der Gesellschaft vorsehen. (2) Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Bei nicht in Girosammelverwahrung befindlichen Aktien kann der Nachweis auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. (3) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern nicht in der Einberufung Erleichterungen bestimmt sind. § 135 AktG bleibt unberührt. Die Gesellschaft kann in der Einberufung Bestimmungen zur Art und Weise treffen, wie ihr der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten übermittelt werden kann. Für die Erteilung der Vollmacht an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und deren Widerruf können in der Einberufung konkrete Formen und Kommunikationswege bestimmt werden. (4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Umfangs und des Verfahrens der Teilnahme und Rechtsausübung, die er mit der Einberufung bekannt macht. (5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung bekannt macht. (6) In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.' 4) § 14 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt: '(3) Der Versammlungsleiter kann die teilweise oder vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen.' Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung in Punkt 6 der Tagesordnung vor, die Gesellschaft bis zum 19. November 2015 zu ermächtigen, eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Zugleich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung von der Gesellschaft erworbenen eigene Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre wieder zu veräußern. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ausgeschlossen werden: - Das Bezugsrecht soll zunächst im Fall der Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistung ausgeschlossen werden, soweit eine solche zu dem Zweck erfolgt, Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteilungen oder andere Vermögensgegenstände zu erwerben. Der nationale und internationale Wettbewerb macht es in zunehmendem Maße erforderlich, Dritten im Rahmen von beabsichtigten Akquisitionen nicht eine Geldleistung, sondern eigene Aktien der Gesellschaft anzubieten. Mit einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erhielte die Gesellschaft die Möglichkeit, bei entsprechender Notwendigkeit eigene Aktien flexibel und kostengünstig im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft für diesen Zweck einzusetzen. - Außerdem soll das Bezugsrecht bei Veräußerung eigener Aktien gegen Barzahlung zu ausgeschlossen werden können, sofern der Verkaufspreis den maßgeblichen Börsenkurs gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreitet. Der etwaige Abschlag vom Börsenpreis soll möglichst niedrig gehalten werden und wird voraussichtlich auf höchstens 3%, jedenfalls aber nicht mehr als 5% beschränkt werden. Mit der engen Anbindung an den aktuellen Börsenpreis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Für die Gesellschaft eröffnet sich durch den Bezugsrechtsausschluss die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien anzubieten und damit den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann zudem ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren und dabei durch die marktnahe Preissetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis für die Aktien erreichen. - Ferner soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem in der Hauptversammlung vom 30. April 1999 beschlossenen und in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2003 geänderten Aktienoptionsplan zu verwenden. Damit ergäbe sich bei Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre die Möglichkeit, die Verpflichtung der Gesellschaft zur Verschaffung von Aktien an Bezugsberechtigte nicht nur durch das in der Hauptversammlung vom 30. April 1999 beschlossene und in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2003 geänderte bedingte Kapital (§ 5 Abs. 5 der Satzung) zu erfüllen. Eine Verwendung eigener Aktien kann darüber hinaus zur Vermeidung eines Verwässerungseffekts und aus sonstigen Gründen wirtschaftlich sinnvoll sein. - Schließlich erstreckt sich der erbetene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auch auf den Fall der Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen. Die Zuführung von Fremdkapital durch Wandelschuldverschreibungen liegt im Interesse der Gesellschaft, da diese Finanzierungsform mit der Möglichkeit verknüpft ist, Fremdkapital zur Stärkung der Kapitalbasis des Gesellschaft in Eigenkapital umzuwandeln oder zumindest eigenkapitalähnlich zu bilanzieren. Eine solche Finanzierung kann jedoch nur erreicht werden, wenn Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bei der Ausübung des Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht genügend Stückaktien der Gesellschaft zugeteilt werden können. Die Möglichkeit, Wandlungsrechte außer aus dem bedingten Kapital auch mit eigenen Aktien bedienen zu können, trägt wesentlich zur Flexibilität der Gesellschaft bei. Der Vorstand wird von den Ermächtigungen nur Gebrauch machen, wenn der

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DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -4-

Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten. Bericht des Vorstandes zu Punkt 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre In der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 wurde beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2014 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.939.316,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Dezember 2009 Gebrauch gemacht und das genehmigte Kapital durch Barkapitalerhöhung teilweise in Höhe von Euro 1.350.000,00 ausgenutzt. Auch in den nächsten Jahren soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, kurzfristig auf auftretende Finanzierungschancen und -erfordernisse reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung daher erneut die Schaffung eines genehmigten Kapitals vor. Der Vorstand soll hiernach ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2015 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 2.630.141,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in vier Fällen ausgeschlossen werden können: - Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Emission. - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das AktG zieht keine feste Grenze für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - so niedrig bemessen, wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein Abschlag von 3% bis maximal 5% des aktuellen Börsenkurses wird in der Regel nicht als wesentliche Unterschreitung anzusehen sein. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Aktien, die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sind ebenfalls auf die Kapitalgrenze von 10% anzurechnen, sofern die Wandelschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sicher gestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. - Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. - Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Ausgabebedingungen gewährt wird. Die Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen sehen zur leichteren Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor, der sicherstellt, dass den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen bei späteren Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Um die Emissionen von Wandelschuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der erleichterten Platzierung der Emissionen und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten

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Kapitals in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.260.283 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft 71.485 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien somit 5.188.798 Stück. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens am 13. Mai 2010 unter der nachfolgenden Adresse zugehen: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG c/o PR im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213 Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts reicht eine in Textform (§ 126 b BGB) erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 29. April 2010, zu beziehen. Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit nicht Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht erteilt werden soll. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die Vordrucke auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Weitere Einzelheiten zur Nutzung dieser Vordrucke finden sich auf der Eintrittskarte. Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht die Internetseite www.hv-vollmachten.de benutzen. Diese Internet-Plattform dient gleichzeitig als elektronischer Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung. Für die Nutzung ist ein Passwort erforderlich, das auf der den Aktionären nach Anmeldung übersandten Eintrittskarte abgedruckt ist. Weitere Informationen zur Nutzung finden sich auf der genannten Internetseite. Nachweise über die Bevollmächtigung müssen entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch wie folgt übermittelt werden: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 D-68259 Mannheim Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213 Elektronisch: www.hv-vollmachten.de Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts nach Maßgabe erteilter Weisungen durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Sowohl für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters als auch für die Weisungen gelten die vorstehend beschriebenen allgemeinen Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung. Bei Nutzung der Internetseite www.hv-vollmachten.de für die Erteilung der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Vollmachterteilung sind die Weisungen allerdings in separater Form per Post oder per Fax zu übermitteln. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sowie für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung dieser gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie etwaige besondere Regelungen, die von den jeweils zu Bevollmächtigten zu erfragen sind. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, spätestens also am 19. April 2010, zugehen. Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Vorstand Robert-Rössle-Str. 10 13125 Berlin § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zum Tag der Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende Anwendung. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamt Europäischen Union verbreiten. Außerdem werden sie den Aktionären im Internet unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung sowie in sonstiger gesetzlicher Weise mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (nicht Gegenstand der diesjährigen Tagesordnung) und Abschlussprüfern (§ 127 AktG) übersenden. Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der Gesellschaft einschließlich einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die nachfolgend aufgeführte Adresse übersandt werden, sind unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen

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April 08, 2010 09:59 ET (13:59 GMT)

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Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Für Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG gelten die vorstehend beschriebenen Bestimmungen des § 126 AktG sinngemäß. Ein Wahlvorschlag bedarf jedoch keiner Begründung. Die Verwaltung braucht einen Wahlvorschlag über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus nicht zugänglich machen, wenn dieser nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten sowie Angaben zu dessen Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält. Gegenanträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Investor Relations Robert-Rössle-Str. 10 13125 Berlin Telefax: +49 (0)30 94 10 84-112 Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden im Internet unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung veröffentlicht, sofern sie der Gesellschaft bis zum 05. Mai 2010 unter vorstehend genannter Adresse zugegangen sind. Auskunftsrecht Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionäre auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere der Inhalt der Einberufung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung zur Verfügung. Berlin, im April 2010 Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Der Vorstand Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. 08.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de ---------------------------------------------------------------------
 
 
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    E-Mail:       karolin.riehle@ezag.de 
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    Ende der Mitteilung  DGAP News-Service
 
 
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    85410  08.04.2010

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April 08, 2010 09:59 ET (13:59 GMT)

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