DJ DGAP-HV: Vivacon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2010 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Vivacon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2010 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 14.04.2010 15:49 Vivacon AG Köln - Wertpapier-Kenn-Nummer 60 48 91 - - ISIN DE0006048911 - sowie - Wertpapier-Kenn-Nummer A0D 668 - - ISIN DE000A0D6687 - sowie - Wertpapier-Kenn-Nummer A0H 5ZW - - ISIN DE000A0H5ZW7 - sowie - Wertpapier-Kenn-Nummer A0J BN2 - - ISIN DE000A0JBN23 - Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 21. Mai 2010, um 10:00 Uhr, im Holiday Inn - Am Stadtwald, Dürener Straße 287 50935 Köln, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Tagesordnung TOP 1 - Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht. TOP 2 - Satzungsänderung - Verkleinerung des Aufsichtsrates Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit in § 13 Absatz 1 vor, dass der Aufsichtsrat aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht. Diese Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist gemessen an der derzeitigen Größe der Vivacon AG nicht mehr erforderlich, so dass eine Verkleinerung des Aufsichtsrates auf insgesamt drei Mitglieder erfolgen soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Satzungsänderung vor: § 13 Absatz (1) wird wie folgt neu gefasst: '(1)Der Aufsichtsrat besteht aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.' TOP 3 - Bestätigung Aufsichtsrat Die Amtszeit der Herren Marc Leffin und Dr. Carsten Vier lief gemäß der jeweiligen Bestellungsbeschlüsse bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008 beschließt, somit der Hauptversammlung in dem Geschäftsjahr 2009. In 2009 hat die Vivacon AG keine Hauptversammlung durchgeführt, so dass weder eine Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats noch eine Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats erfolgen konnte. Aufgrund aktueller Rechtsprechung besteht eine Rechtsunsicherheit, ob das Mandat von Aufsichtsratsmitgliedern automatisch in dem Jahr endet, in dem die Hauptversammlung hätte erfolgen sollen, oder ob die Amtszeit bis zur nächsten Hauptversammlung läuft, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Neubestellung durch die Hauptversammlung erfolgen kann. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit haben Herr Marc Leffin und Herr Dr. Carsten Vier höchst vorsorglich mit Wirkung zu der beantragten gerichtlichen Neubestellung ihr Amt als Aufsichtsratsmitglieder niedergelegt und sind sodann durch Beschluss des Amtsgerichtes Köln gerichtlich bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden. Die Amtszeit der Herren Marc Leffin und Dr. Carsten Vier endet somit mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren, Marc Leffin, derzeit Unternehmer, wohnhaft in Kastanienbaum, Schweiz. Dr. Carsten Vier, derzeit Geschäftsführer der TETRA CAPITAL GmbH mit Sitz in Bad Homburg, wohnhaft in Bad Homburg für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009, somit die diesjährige ordentliche Hauptversammlung, beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß den § 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie im Falle der Annahme des Beschlusses zu TOP 2 gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung aus drei, im Falle der Nichtannahme des Beschlusses zu TOP 2 aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die vorgeschlagenen Personen haben keine Ämter im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG inne. TOP 4 - Genehmigtes Kapital Das derzeitige Genehmigte Kapital I (§ 7 Abs. 1 der Satzung) wurde nicht ausgenutzt. Eine Ausnutzung war lediglich bis zum 27. April 2009 möglich, so dass dieses nicht mehr verwendbar ist. Das bisherige Genehmigte Kapital I soll somit ersatzlos entfallen. Das derzeitige Genehmigte Kapital II (§ 7 Abs. 2 der Satzung) kann bis zum 30. April 2010 ausgenutzt werden und ist somit bei Durchführung dieser Hauptversammlung nicht mehr verwendbar. Das bisherige Genehmigte Kapital II soll aufgehoben und zu einem neuen Genehmigten Kapital I werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die unter Ziffern 1. bis 2. folgenden Beschlüsse zu fassen: 1. a) § 7 Abs. 1 (Genehmigtes Kapital I) in der bisherigen Fassung wird ersatzlos gestrichen. b) Der neue § 7 Abs. 1 der Satzung lautet: '(1)entfällt' 2. a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 30. April 2015 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.225.028,00 zu erhöhen. Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien kann dabei gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, - zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer des Konzerns auszugeben, - zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, - zur Erschließung neuer Kapitalmärkte im Ausland, - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen. b) § 7 wird sodann um folgenden Abs. 2 ergänzt: Der neue § 7 Abs. 2 der Satzung lautet: '(2)Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. April 2015 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 5.225.028,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates jeweils über den Ausschluss der gesetzlichen Bezugsrechte der Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, - zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Wandlungs- und Optionsrechten aus Schuldverschreibungen, - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer des Konzerns auszugeben, - zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, - zur Erschließung neuer Kapitalmärkte im Ausland, - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 14, 2010 09:49 ET (13:49 GMT)
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Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.' TOP 5 Satzungsänderungen - Anpassung an das ARUG Am 1. September 2009 ist das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie' (ARUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet unter anderem Neuregelungen zum Recht der Hauptversammlung. Die Satzung der Gesellschaft soll an diese Neuregelungen angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) § 21 Abs. (3) der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: '(3)Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Anmeldung der Aktionäre nach § 22 Absatz (1) der Satzung zugegangen sein muss, einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 AktG.' b) § 22 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) wird unter Aufhebung des bestehenden § 22 Abs. (1) bis (3) der Satzung insgesamt wie folgt neu gefasst: '(1)Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB). Sie muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 AktG. (2) Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 AktG. (3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. (5) Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung für die Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.' Bericht des Vorstands zu TOP 4 (Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des neu geschaffenen Genehmigten Kapitals I) Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß TOP 4 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Das neue Genehmigte Kapital I soll das bisherige Genehmigte Kapital II ersetzen und zu dem bisherigen bis zum 30. April 2011 und 30. April 2012 befristeten genehmigten Kapital hinzutreten. Das neu geschaffene genehmigte Kapital wird zu inhaltlich vergleichbaren Bedingungen begeben wie das bisherige genehmigte Kapital. Wenn der Vorstand von der Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, werden die neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital I den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Dies gilt stets auch in den nachstehend angesprochenen Fällen eines Bezugsrechtsausschlusses, den der Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen darf; derzeit bestehen keine konkreten Vorhaben der Verwaltung für das Ausnutzen der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Die Ermächtigung der Verwaltung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht es, einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen, was die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen erleichtert. Die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses zugunsten von Inhabern von zu begebenden Options- und Wandlungsrechten liegt regelmäßig im Interesse der Gesellschaft, da auf diese Weise eine ansonsten in den Options- oder Schuldverschreibungsbedingungen übliche Herabsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises aufgrund von sogenannten Verwässerungsschutzklauseln im Falle von Kapitalerhöhungen vermieden werden kann, indem entsprechende Bezugsrechte bei der Kapitalerhöhung an die Inhaber der bezeichneten Rechte ausgegeben werden. Ferner soll unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch eine Ausgabe von Belegschaftsaktien möglich sein. Die Gesellschaft möchte sich die Möglichkeit offen halten, durch die Gewährung von Aktien an die Belegschaft die Identifikation von Mitarbeitern mit dem Unternehmen und damit die Motivation und die Bindung der Arbeitnehmer an die Gesellschaft zu erhöhen. Die Gesellschaft sieht in der Gewährung von Belegschaftsaktien eine Alternative oder auch eine Ergänzung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten, wobei letztere schwerpunktmäßig für Führungskräfte in Betracht kommt. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien bietet sich demgegenüber auch zum Zweck der Vermögensbildung für weite Kreise der Arbeitnehmerschaft an. Die Verwaltung soll ferner ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen, auszugeben, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Die Gesellschaft könnte damit solche Akquisitionen gegen Überlassung eigener Aktien, also ohne Belastung ihrer Finanz- bzw. Liquiditätslage, durchführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Auch dies erfordert in aller Regel schnelle Entscheidungen, die nicht zuwarten können, bis eine Hauptversammlung einberufen und eine ordentliche Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt hierzu die notwendige Flexibilität. Des Weiteren möchte sich die Gesellschaft die Platzierung von Aktien zur Erschließung neuer Kapitalmärkte im Ausland vorbehalten. Dies bedingt einen Bezugsrechtsausschluss. Die Verwaltung soll bis zum Betrag von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die bereits abgelaufene Ermächtigung in § 7 Abs. 1 letzter Spiegelstrich (siehe TOP 4) sowie die Ermächtigungen in § 7 Abs. 3 letzter Spiegelstrich und § 7 Absatz 4 letzter Spiegelstrich der Satzung der Gesellschaft zusammen mit § 7 Abs. 2 letzter Spiegelstrich der hier zu schaffenden Ermächtigung gilt jedoch nur in der Weise, dass die Kapitalerhöhung insgesamt einen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Damit soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, die Eigenmittel der Gesellschaft schnell, flexibel und kostengünstig zu verstärken. Durch gesetzliche Vorgaben sind die Aktionäre ausreichend geschützt. Wenn(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 14, 2010 09:49 ET (13:49 GMT)
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