DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2010 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2010 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 14.04.2010 15:50 Amadeus FiRe AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 WKN 509 310 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 27. Mai 2010, um 11:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Amadeus FiRe AG, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Amadeus FiRe AG für das Geschäftsjahr 2009 sowie des gemeinsamen Lageberichts für die Amadeus FiRe AG und den Amadeus FiRe Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 16. März 2010 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/hauptversammlung.html zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Anfrage wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn der Gesellschaft des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von Euro 16.560.149,29 a) einen Teilbetrag in Höhe von Euro 7.537.443,65 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,45 auf jede der insgesamt 5.198.237 dividendenberechtigten Stückaktien zu verwenden und b) den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 9.022.705,64 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Mergenthalerallee 3-5, 65760 Eschborn/Frankfurt/M., zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals II und entsprechende Anpassung der Satzung in § 4 Abs. 4 Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2001 (§ 4 Abs. 4 der Satzung) ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 190.000 durch Ausgabe von bis zu 190.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Bezugsrechte ausgeübt werden, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstandes vom 8. August 2001 bis zum 1. August 2006 gewährt wurden. Da sämtliche Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands vom 8. August 2001 von der Gesellschaft ausgegeben wurden, durch Zeitablauf verfallen sind, soll das Bedingte Kapital II aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Das Bedingte Kapital II gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung in Höhe von bis zu Euro 190.000 wird aufgehoben. b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4)(entfallen)' 7. Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung in §§ 16 Abs. 3, 17 und 18 zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie Durch das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)' sind die hauptversammlungsrelevanten Vorschriften des Aktiengesetzes in zahlreichen Punkten geändert worden. Hierzu gehören insbesondere eine Änderung in der Berechnung der Fristen für die Einladung zur Hauptversammlung und Änderungen die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung betreffend. Die Vorschriften der Satzung der Gesellschaft sollen an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) In § 16 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung) wird Absatz 3 wie folgt neu gefasst: '(3)Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben, einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.' b) § 17 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) wird insgesamt wie folgt neu gefasst: '§ 17 Teilnahme an der Hauptversammlung '(1)Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist davon abhängig, dass sich die Aktionäre unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. (2) Die Anmeldung mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Der Vorstand kann in der Einberufung eine kürzere Frist für den Zugang der Anmeldung mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft vorsehen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. (3) Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach Abs. 1 hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist ausreichend. Der Nachweis ist in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen.' c) In § 18 der Satzung (Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung) wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst: '(4)Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 135 AktG (Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde) bedürfen die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). In der Einberufung können für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung Erleichterungen bestimmt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.' 8. Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung in §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1, 18 Abs. 2, 20 Die Satzung der Gesellschaft enthält einige Regelungen, die durch Zeitablauf, Änderung der Verhältnisse oder gesetzliche Änderungen überflüssig oder unrichtig geworden sind. Es handelt sich hierbei um die Regelungen in § 1 Abs. 3(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 14, 2010 09:50 ET (13:50 GMT)
© 2010 Dow Jones News
