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pressrelations.de/Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen rechtswidrig

DJ pressrelations.de/Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen rechtswidrig

Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen rechtswidrig 
 
Spalt, 12.08.2010 - Deutschlands Sparkassen können ihren Kunden nicht weiter 
aufgrund Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Auslagen in 
Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere für Auslagen, die die Sparkassen 
bei der Bestellung von Sicherheiten fordern. 
 
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.06.2010, Az.: 7 O 
466/10 einem Unterlassungsantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. 
(SfB), Spalt, stattgegeben und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
der Sparkassen für unwirksam erklärt. 
 
Nr. 18 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen lautet wie folgt: 
 
"Nr. 18. Auslagen Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in 
Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder 
seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, 
Porti oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet 
werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von 
Sicherungsgut)". 
 
Das Landgericht Nürnberg-Fürth begründete seine Entscheidung damit, dass Nr. 
18 AGB Sparkassen vom gesetzlichen Leitbild abweicht und daher die 
Sparkassenkunden unangemessen benachteiligt werden. Nach dem gesetzlichen 
Leitbild dürften nur diejenigen Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, 
die aufgrund vorheriger sorgfältiger Prüfung angemessen und notwendig seien. 
Von dieser Prüfungspflicht seien die Sparkassen bei der jetzigen Fassung von 
Nr. 18 AGB Sparkassen entbunden, so dass Aufwendungen ohne jede weitere 
Einschränkung verlangt werden könnten. 
 
Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte damit vollumfänglich der Auffassung 
der SfB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 
 
"Sparkassen-Kunden wird bereits jetzt empfohlen, zuviel gezahlte Auslagen, 
insbesondere bei der Bestellung von Sicherheiten von ihrer jeweiligen 
Sparkasse zurück zu fordern", meint Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, 
Wiesbaden, die das Urteil für die SfB erstritten hat. 
 
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. 
 
Hohenrainweg 3e 
91174 Spalt 
www.schutz-vor-banken.de 
schutz-vor-banken@t-online.de 
 
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. ist ein Verbraucherschutzverein, 
der ausschließlich die Interessen der Verbraucher gegen Banken und 
Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der 
klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Hierbei werden u.a. 
verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern 
gerichtlich verfolgt und eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der 
Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet mit dem Ziel, 
verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der 
einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen. 
 
Pressekontakt: 
 
Heidrun Jakobs 
 
Kreuzberger Ring 18 a 
65205 Wiesbaden 
Tel.: 0611/ 71 69 323 
Fax: 0611/ 71 69 342 
info@kanzleijakobs.de
 
 
Diese Mitteilung wurde übermittelt von pressrelations.de. Für den Inhalt ist 
ausschließlich der genannte Herausgeber der Mitteilung verantwortlich. 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

August 12, 2010 04:39 ET (08:39 GMT)

© 2010 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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