DJ DGAP-HV: Sky Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.04.2011 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
[noisin417066 DGAP-HV: Sky Deutschland AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Sky Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.04.2011 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 04.03.2011 / 15:12 =-------------------------------------------------------------------- Sky Deutschland AG Unterföhring WKN: SKYD00 ISIN: DE000SKYD000 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 15. April 2011, um 10.00 Uhr in der Alten Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, des zusammengefassten Lageberichts für die Sky Deutschland AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2010 Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.info.sky.de/hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden. Ihr Inhalt wird in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist kein Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2010 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2010 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2011 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2012, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2012 aufgestellt werden, zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 8 Absatz (1) der Satzung aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Herr Steven Tomsic hat am 5. Dezember 2010 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt; er wurde zum 6. Dezember 2010 zum Mitglied des Vorstands bestellt. Für ihn hat das Amtsgericht München antragsgemäß mit Beschluss vom 24. Januar 2011 Herrn Jan Koeppen vorübergehend zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Herr Koeppen soll nun in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, Herrn Jan Koeppen, Chief Operating Officer Europe & Asia der News Corporation, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Herr Koeppen hält Mandate im Board of Directors der Phoenix Satellite Television Holdings Ltd., Tata Sky Ltd., News Adelaide Holdings B.V., News Corporation (Asia) Ltd., News Corporation Europe & Asia, Inc. und News Rotana Holdings LLC. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 8. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2011 sowie den Ausschluss des Bezugsrechts; Satzungsänderung Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. April 2010 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. April 2015 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 269.580.929 zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, u.a. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2010). Am 12. September 2010 hat der Vorstand beschlossen, die Ermächtigung auszunutzen. Die Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals um EUR 168.937.926 auf EUR 708.099.784 wurde am 30. September 2010 in das Handelsregister eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2010 beträgt daher nur noch EUR 100.643.003. Durch die Ausgabe einer Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 164.600.000, die in Aktien der Sky Deutschland AG wandelbar ist und unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Januar 2011 begeben wurde, kann zudem die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht mehr ausgenutzt werden. Um Vorstand und Aufsichtsrat auch weiterhin ausreichend Handlungsspielraum zu geben, soll das gesamte nach Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung noch bestehende Genehmigte Kapital 2010 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2011) geschaffen werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2011 wirksam an seine Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 Die von der Hauptversammlung vom 23. April 2010 unter Punkt 11 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. April 2015 um insgesamt bis zu EUR 269.580.929 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010), wird mit Wirksamwerden des in dieser Hauptversammlung neu zu beschließenden Genehmigten Kapitals 2011 aufgehoben, soweit die Ermächtigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht bereits ausgenutzt wurde und noch besteht. b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. April 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 354.049.892 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Gemäß § 186 Absatz 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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DJ DGAP-HV: Sky Deutschland AG: Bekanntmachung der -2-
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten (und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung) und nur aa) für Spitzenbeträge, bb) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, oder cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind anzurechnen: - eigene Aktien, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden; - Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. c) Satzungsänderung § 4 Absatz (3) der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. April 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 354.049.892 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Gemäß § 186 Absatz 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten (und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung) und nur a) für Spitzenbeträge, b) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde, oder c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind anzurechnen: - eigene Aktien, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden; - Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.' d) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsänderung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. 9. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, den Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011; Satzungsänderung Die Gesellschaft hat am 25. Januar 2011 Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 164.600.000 begeben, die in 53.914.182 Aktien der Sky Deutschland AG wandelbar sind. Für die Bedienung der Wandelschuldverschreibungen steht das Bedingte Kapital 2010 gemäß § 4 Absatz (4) der Satzung zur Verfügung. Vom Bedingten Kapital 2010 könnten nur noch 2.003 Aktien für neue Wandelschuldverschreibungen verwendet werden; die von der Hauptversammlung vom 23. April 2010 erteilte Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wurde damit fast vollständig ausgenutzt und steht praktisch für die Finanzierung der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung. Damit der Vorstand auch künftig in der Lage ist, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, um der Gesellschaft zinsgünstig Fremdkapital zu verschaffen, sollen eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2011) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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DJ DGAP-HV: Sky Deutschland AG: Bekanntmachung der -3-
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Laufzeit, Grundkapitalbetrag Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. April 2016 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 354.049.892 neuen auf den Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der Sky Deutschland AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 354.049.892 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend 'Bedingungen') zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Lands begeben werden. Sie können auch durch eine in- oder ausländische Gesellschaft begeben werden, an der die Sky Deutschland AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen zur Erfüllung der mit diesen Schuldverschreibungen eingeräumten Wandlungsrechten bzw. Optionsrechten Aktien der Sky Deutschland AG zu gewähren. bb) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht Die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen haben das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Bedingungen in neue Aktien der Sky Deutschland AG umzutauschen. Die Bedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen. In diesem Fall kann in den Bedingungen vorgesehen werden, dass die Gesellschaft berechtigt ist, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibung und einem in den Bedingungen näher zu bestimmenden Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Wandlungspflicht, mindestens jedoch 80 % des Börsenkurses der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe - wie unter ee) beschrieben - multipliziert mit dem Umtauschverhältnis, ganz oder teilweise in bar auszugleichen. cc) Optionsrecht Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien der Sky Deutschland AG berechtigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zwanzig Jahre betragen. dd) Umtauschverhältnis, Grundkapitalanteil Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei Wandelschuldverschreibungen aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Sky Deutschland AG. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Sky Deutschland AG ergeben. Die Bedingungen können außerdem vorsehen, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in bar ausgeglichen werden. In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden bzw. der bei Optionsausübung je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen übersteigen. ee) Wandlungs-/Optionspreis Die Berechnung des Wandlungs- oder Optionspreises erfolgt auf Basis der folgenden Grundsätze: Der Wandlungs- oder Optionspreis muss - auch bei Zugrundelegung der nachstehenden Regelungen zum Verwässerungsschutz - mindestens 90 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Sky Deutschland AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung betragen oder, soweit Aktionäre Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen haben, mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Die Bedingungen können auch vorsehen, dass der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit geändert werden kann. Unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Sky Deutschland AG während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder die Sky Deutschland AG oder ihre Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begeben bzw. sonstige Optionsrechte gewähren und den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Anstelle einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder für Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen können, eine Anpassung der Wandlungs- oder Optionsrechte vorsehen. ff) Barausgleich Die Bedingungen können vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Wandlungs- oder Optionsberechtigten keine Aktien der Sky Deutschland AG gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Sky Deutschland AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn Börsenhandelstage vor Erklärung der Wandlung bzw. Ausübung der Option entspricht. gg) Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Sky Deutschland AG auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Zur Ermittlung des Marktwerts ist ein Gutachten einer erfahrenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Sky Deutschland AG festzulegen. b) Schaffung eines bedingten Kapitals Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 354.049.892 durch Ausgabe von bis zu 354.049.892 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011). Das bedingte Kapital wird nur verwendet, soweit - die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Sky Deutschland AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. April 2011 ausgegeben wurden, von den Wandlungs- oder Optionsrechten tatsächlich Gebrauch machen oder - die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungspflichten, die von der Sky Deutschland AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. April 2011 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit kein Barausgleich stattfindet oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. April 2011 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderung § 4 der Satzung wird geändert und um folgenden neuen Absatz (5) ergänzt: '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 354.049.892 durch Ausgabe von bis zu 354.049.892 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011). Das bedingte Kapital wird nur verwendet, soweit - die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Sky Deutschland AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. April 2011 ausgegeben wurden, von den Wandlungs- oder Optionsrechten tatsächlich Gebrauch machen oder - die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungspflichten, die von der Sky Deutschland AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. April 2011 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit kein Barausgleich stattfindet oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. April 2011 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' d) Ermächtigung zur Satzungsänderung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe der neuen Aktien anzupassen sowie alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sich solche Änderungen auf die Fassung beschränken. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Ermächtigung zur Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nicht während der Laufzeit der Ermächtigung ausgeübt wird, sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Ausübungsfristen für Options- oder Wandlungsrechte bzw. für die Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten. 10. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eröffnet die Möglichkeit, dass die Hauptversammlung über die Billigung des derzeit bestehenden Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Von dieser Möglichkeit soll aus Gründen einer guten Corporate Governance Gebrauch gemacht werden. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2010, der als Teil des zusammengefassten Lageberichts im Geschäftsbericht 2010 ab Seite 50 abgedruckt ist, ausführlich dargestellt. Der Geschäftsbericht 2010 kann im Internet unter www.info.sky.de/hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen. 11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; Briefwahl § 118 Absatz 2 AktG eröffnet die Möglichkeit der sog. Briefwahl, d.h. der Stimmabgabe, ohne dass der Aktionär an der(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnimmt. Die Gesellschaft möchte den Vorstand ermächtigen, von dieser Option Gebrauch zu machen, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Für die Ermächtigung ist eine Anpassung der Satzung der Gesellschaft erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 16 der Satzung wird geändert und um folgenden neuen Absatz (3) ergänzt: '(3) Der Vorstand kann den Aktionären die Möglichkeit einräumen, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abzugeben (Briefwahl); dabei kann er auch die Einzelheiten zum Verfahren festlegen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.' Berichte an die Hauptversammlung Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. April 2010 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. April 2015 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 269.580.929 zu erhöhen und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, u.a. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2010). Am 30. September 2010 wurde die Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals um EUR 168.937.926 auf EUR 708.099.784 in das Handelsregister eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2010 beträgt daher nur noch EUR 100.643.003. Durch die Ausgabe einer Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 164.600.000, die in Aktien der Sky Deutschland AG wandelbar ist und unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG am 25. Januar 2011 begeben wurde, kann zudem die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht mehr ausgenutzt werden. Um Vorstand und Aufsichtsrat auch weiterhin ausreichend Handlungsspielraum zu geben, soll das gesamte nach Durchführung der vorgenannten Kapitalerhöhung noch bestehende Genehmigte Kapital 2010 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2011) geschaffen werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2011 wirksam an seine Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das Genehmigte Kapital 2010 aufzuheben und den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2011) um bis zu insgesamt EUR 354.049.892 zu ermächtigen. Das neue Genehmigte Kapital 2011 soll dabei für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Insgesamt darf bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 der Gesamtbetrag nicht überschritten werden. Gemäß § 202 Absatz 3 Satz 1 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung dieser Obergrenze von 50 % ist das Wirksamwerden der Ermächtigung, also der Zeitpunkt der Eintragung des beschlossenen genehmigten Kapitals in das Handelsregister. Da das Grundkapital der Gesellschaft derzeit EUR 708.099.784 beträgt, liegt die gesetzliche 50 %-Obergrenze bei EUR 354.049.892. Somit überschreitet der vorgesehene Umfang des Genehmigten Kapitals 2011 die Obergrenze nicht. Die Voraussetzungen des § 202 Absatz 3 Satz 1 AktG sind gewahrt. Die Ermächtigung ist bis zum 14. April 2016 befristet. Damit wird auch die gesetzlich zulässige Frist gewahrt, die gemäß § 202 Absatz 1 AktG höchstens fünf Jahre betragen darf. Das Genehmigte Kapital 2011 soll es der Gesellschaft u. a. ermöglichen, Investitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien oder andere Sachleistungen - zu finanzieren. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 haben die Aktionäre bei Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussvorschlag einzeln genannte Zwecke gemäß den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften vor, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen kann. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich etwaiger Spitzenbeträge dient lediglich dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Außerdem kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn dies die der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt oft mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Außerdem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und dabei entstehenden Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, während bei einer Kapitalerhöhung mit der Einräumung von Bezugsrechten üblicherweise ein Abschlag auf den Börsenkurs erforderlich ist. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Dies trägt den Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, wenn und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auch bei Sachkapitalerhöhungen soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft soll jederzeit in der Lage sein, an den internationalen und nationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig sein, um die Liquidität zu schonen oder den etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2011 gegen Sacheinlagen soll der Gesellschaft daher die(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 04, 2011 09:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Sky Deutschland AG: Bekanntmachung der -6-
Möglichkeit geben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Sky Deutschland AG zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran ohne Beanspruchung der Börse schnell und flexibel anbieten zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Sacheinlagen Rechnung. Der Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen ist auf insgesamt 20 % des Grundkapitals begrenzt, wobei ein Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Barkapitalerhöhung zu berücksichtigen ist. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten. Bericht gemäß § 221 Absatz 4 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung: Die Gesellschaft hat am 25. Januar 2011 Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 164.600.000 begeben, die in 53.914.182 Aktien der Sky Deutschland AG wandelbar sind. Für die Bedienung der Wandelschuldverschreibungen steht das Bedingte Kapital 2010 gemäß § 4 Absatz (4) der Satzung zur Verfügung. Vom Bedingten Kapital 2010 könnten nur noch 2.003 Aktien für neue Wandelschuldverschreibungen verwendet werden; die von der Hauptversammlung vom 23. April 2010 erteilte Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wurde damit fast vollständig ausgenutzt und steht praktisch für die Finanzierung der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung. Damit der Vorstand auch künftig in der Lage ist, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, um der Gesellschaft zinsgünstig Fremdkapital zu verschaffen, sollen eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2011) geschaffen werden. Die neue Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, bis zum 14. April 2016, einmalig oder mehrmals, auf den Namen oder Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000 mit einer begrenzten oder unbegrenzten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 354.049.892 neue auf den Namen lautende nennwertlose Aktien der Sky Deutschland AG (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 354.049.892 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach aktueller Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, um der Gesellschaft Kapital mit niedriger Verzinsung zufließen zu lassen. Die erzielten Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die vorgesehene Möglichkeit, bei Wandelschuldverschreibungen eine Wandlungspflicht vorzusehen, erhöht die Flexibilität derartiger Finanzierungsinstrumente. Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen soll die Gesellschaft aus Gründen der Flexibilität auch über ihre Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften je nach Marktlage die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen zur Erleichterung außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss mindestens 90 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Sky Deutschland AG im Xetra-Handel an den zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung betragen oder, soweit Aktionäre Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen haben, mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie im Xetra-Handel während der Börsenhandelstage entsprechen, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels. Die Bedingungen der Schuldverschreibung können auch vorsehen, dass der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit geändert werden kann. Unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- oder Optionsanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Sky Deutschland AG während des Wandlungs- bzw. Optionszeitraums unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder die Sky Deutschland AG oder ihre unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begeben bzw. sonstige Optionsrechte gewähren und den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechtes zustehen würde. Anstelle einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder für Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Wertes der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen können, eine Anpassung der Wandlungs- oder Optionsrechte vorsehen. In den Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen kann - zur weiteren Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Sky Deutschland AG gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem Durchschnittspreis der Aktie der Sky Deutschland AG in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten ein bis zehn Börsenhandelstage vor Erklärung der Wandlung bzw. Ausübung der Option entspricht. Solche virtuellen Wandel- und Optionsanleihen ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Erhöhung des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte gegebenenfalls nicht im Interesse der Gesellschaft liegen kann. Zusätzlich würde eine Barauszahlung die Aktionäre vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote und vor der Verwässerung des Vermögenswerts ihrer Aktien schützen. Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausschließen, soweit die jeweilige Ausgabe der Schuldverschreibung zu einem Kurs erfolgt, der den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen auch kurzfristig rasch wahrzunehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt zu platzieren. Demgegenüber ist die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen unter Gewährung eines Bezugsrechts im Hinblick auf die gestiegene Volatilität der Aktienmärkte häufig weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt fixiert werden muss, was zu Lasten einer optimalen Ausnutzung von Börsensituation und Wert der Schuldverschreibung geht. Denn günstige und möglichst marktnahe Konditionen können in aller Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Fristen im Rahmen einer Bezugsrechtsemission ist regelmäßig ein deutlicher Sicherheitsabschlag auf den Preis erforderlich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 AktG nunmehr eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Wandel- und Optionsschuldverschreibungen der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Auch dann besteht aber ein Marktrisiko über mehrere Tage, was zu Sicherheitsabschlägen im Rahmen der Konditionen der Schuldverschreibung führt. Abgesehen davon erschwert ein Bezugsrecht(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 04, 2011 09:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Sky Deutschland AG: Bekanntmachung der -7-
wegen der Ungewissheit der Ausnutzung die alternative Platzierung bei Dritten bzw. verursacht insofern zusätzlichen Aufwand. Letztlich ist die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist auch gehindert, kurzfristig auf Veränderungen der Marktverhältnisse zu reagieren. Dies erschwert die Kapitalbeschaffung. Für den Bezugsrechtsausschluss gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG entsprechend. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden, ferner eigene Aktien, soweit sie unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG verlangt eine Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Börsenkurs. Um diese Anforderung auch für die Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen sicherzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, bei jeder Emission das Gutachten einer erfahrenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Das Gutachten muss bestätigen, dass der Ausgabepreis den Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Damit sollen die Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt werden. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Dem Aktionär entsteht somit kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies zu annähernd gleichen Bedingungen durch einen Zukauf über den Kapitalmarkt erreichen. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Umtauschverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht hier die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert damit die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen aus einer zwischenzeitlichen Ausnutzung dieser Ermächtigung in dem Umfang, wie es diesen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zustünde, hat den Vorteil, dass im Falle einer weiteren Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die Inhaber/Gläubiger bereits bestehender Wandlungsrechte, Optionsrechte bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen nicht nach den bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen ermäßigt zu werden braucht. Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den Wandel- und Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungsrechte, Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Der Ausgabebetrag entspricht dabei dem Wandlungs- bzw. Optionspreis. Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am 8. April 2011, 24.00 Uhr, (Anmeldefrist) in deutscher oder englischer Sprache zugegangen ist. Die Anmeldung hat schriftlich an folgende Anschrift: Sky Deutschland AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland oder per Telefax an +49 89 21 0 27 288 zu erfolgen. Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären per Post übersandt. Die Anmeldung ist alternativ innerhalb der oben genannten Anmeldefrist auf elektronischem Weg über folgende Internetadresse möglich: www.info.sky.de/hauptversammlung Für den Zugang zum Online-Service werden persönliche Zugangsdaten benötigt, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden. Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären, gegebenenfalls unmittelbar ihren Bevollmächtigten, nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarten zugesandt. Die Eintrittskarten dienen der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und werden an der Eingangskontrolle in einen Stimmkartenblock ausgetauscht. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der ordentlichen Hauptversammlung zu erleichtern. Die Handelbarkeit der Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand. Dieser wird dem Bestand am Tag des Anmeldeschlusses (8. April 2011) entsprechen, da in der Zeit vom 9. April 2011 bis einschließlich 15. April 2011 keine Umschreibungen im Aktienregister durchgeführt werden. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der ordentlichen Hauptversammlung vertreten lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der rechtzeitigen Anmeldung, entweder durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform zu erteilen; dies schließt die Bevollmächtigung per Telefax oder - bei Anmeldung auf elektronischem Weg - über das Internet ein. Gleiches gilt für den Nachweis sowie einen möglichen Widerruf der Bevollmächtigung. Ausnahmen können für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen oder einer anderen der in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten natürlichen und rechtlichen Personen gelten; Aktionäre werden gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die jeweilige Form der Bevollmächtigung abzustimmen. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, kann das Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären zusammen mit dem Anmeldeformular per Post übersandt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der ordentlichen Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär rechtzeitig zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden. Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung erteilt werden. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung von Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung steht folgende Adresse zur Verfügung: Sky Deutschland AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland E-Mail: namensaktien@haubrok-ce.de(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 04, 2011 09:12 ET (14:12 GMT)
DJ DGAP-HV: Sky Deutschland AG: Bekanntmachung der -8-
Telefax: +49 89 21 0 27 288 Die Vollmachtserteilung (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung) ist ferner bei Anmeldung auf elektronischem Weg über folgende Internetseite möglich: www.info.sky.de/hauptversammlung Für die Änderung von bereits erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft steht die vorgenannte Internetseite bis 14. April 2011, 18.00 Uhr, zur Verfügung. Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich. Rechte der Aktionäre: Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen mindestens EUR 500.000 beträgt, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem Verlangen muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen; das Verlangen ist an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 15. März 2011, 24.00 Uhr, zugehen. Sie können hierfür folgende Adresse verwenden: Vorstand der Sky Deutschland AG Ordentliche Hauptversammlung 2011 Medienallee 26 85774 Unterföhring Deutschland Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie die erforderliche Mindestanzahl an Aktien mindestens seit dem 15. Januar 2011, 0.00 Uhr, halten. Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Absatz 1 und § 127 AktG Aktionäre haben das Recht, Gegenanträge zu den Gegenständen der Tagesordnung zu stellen und Wahlvorschläge zu machen. Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind schriftlich unter Angabe des Namens des Aktionärs sowie, bei Gegenanträgen, einer Begründung spätestens bis zum 31. März 2011, 24.00 Uhr, ausschließlich an folgende Anschrift Sky Deutschland AG Ordentliche Hauptversammlung 2011 Medienallee 26 85774 Unterföhring Deutschland oder per Telefax an +49 89 21 0 27 298 oder per E-Mail an hauptversammlung@sky.de zu richten. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft rechtzeitig zugehen, werden unter Angabe des Namens des Aktionärs sowie ggf. der Begründung und einer eventuellen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.info.sky.de/hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung muss nicht zugänglich gemacht werden, * soweit der Vorstand sich durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, * wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, * wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, * wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, * wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, * wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder * wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung muss nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär der Gesellschaft ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Sonstiges Diese Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung sowie die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite www.info.sky.de/hauptversammlung zugänglich gemacht und liegen in der Hauptversammlung zur Einsicht aus. Wenn und soweit der Vorstand dies zulässt, wird die ordentliche Hauptversammlung für die Aktionäre der Gesellschaft sowie für die interessierte Öffentlichkeit am 15. April 2011 von 10.00 Uhr bis zum Beginn der Generaldebatte in Bild und Ton live im Internet übertragen. Der Online-Zugang zur Übertragung wird am Tag der ordentlichen Hauptversammlung über die Internetseite www.info.sky.de/hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte 708.099.784. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Unterföhring, im März 2011 Der Vorstand =-------------------------------------------------------------------- 04.03.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Sky Deutschland AG Medienallee 26 85774 Unterföhring Deutschland E-Mail: ir@sky.de Internet: http://www.info.sky.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service =-------------------------------------------------------------------- 114509 04.03.2011(END) Dow Jones Newswires
March 04, 2011 09:12 ET (14:12 GMT)