DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2011 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
[DE0006602006 DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2011 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 10.03.2011 / 15:32 =-------------------------------------------------------------------- GEA Group Aktiengesellschaft Bochum ISIN: DE0006602006 WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft, die am Donnerstag, dem 21. April 2011, 10.00 Uhr (MESZ), im RuhrCongress Bochum, Stadionring 20, 44791 Bochum, stattfindet. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von EUR 74.308.425,29 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie =EUR 73.523.138,00 Gewinnvortrag =EUR 785.287,29 Bilanzgewinn =EUR 74.308.425,29 Bei dem angegebenen Betrag für die Gesamtdividende sind die im Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 183.807.845 Stückaktien berücksichtigt. Soweit sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsehen wird. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen. 6. Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands § 120 Abs. 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Das geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2010 als Teil des Corporate-Governance-Berichts veröffentlicht ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im Vergütungsbericht (Geschäftsbericht 2010) dargestellte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der GEA Group Aktiengesellschaft zu billigen. 7. Neuwahl des Aufsichtsrats Die Amtszeit der von der Hauptversammlung bestellten Mitglieder im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 21. April 2011, so dass Neuwahlen durchzuführen sind. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MitbestG aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl soll gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.4.3) als Einzelwahl durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Vorschläge des Nominierungsausschusses, vor, folgende Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: * Dr. Jürgen Heraeus, Maintal Vorsitzender des Aufsichtsrats Vorsitzender des Aufsichtsrats der Heraeus Holding GmbH Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Heraeus Holding GmbH, Hanau Vorsitzender des Aufsichtsrats - Messer Group GmbH, Sulzbach Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - Argor-Heraeus S.A., Mendrisio/Schweiz Vorsitzender des Verwaltungsrats - Helikos SE, Luxemburg/Luxemburg Mitglied des Verwaltungsrats * Dieter Ammer, Hamburg ehem. Vorsitzender des Vorstands der Conergy AG Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Conergy AG, Hamburg Mitglied des Aufsichtsrats - Heraeus Holding GmbH, Hanau Mitglied des Aufsichtsrats Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - keine * Ahmad M.A. Bastaki, Safat, Kuwait Executive Director, Office of the Managing Director, Kuwait Investment Authority Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - keine * Hartmut Eberlein, Gehrden ehem. Finanzvorstand der GEA Group Aktiengesellschaft Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - keine * Dr. Helmut Perlet, München ehem. Mitglied des Vorstands der Allianz SE Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Allianz Deutschland AG, München Mitglied des Aufsichtsrats - Commerzbank AG, Frankfurt Mitglied des Aufsichtsrats Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - Allianz Life Insurance Company of North America, Minneapolis, USA Mitglied des Board of Directors - Fireman's Fund Ins. Co., Novato, USA Mitglied des Board of Directors - Allianz of America Inc., Novato, USA Mitglied des Board of Directors - Allianz S.p.A., Mailand, Italien Mitglied des Verwaltungsrats - Allianz France S.A., Paris, Frankreich Mitglied des Verwaltungsrats * Jean E. Spence, Wilmette, Illinois, USA Executive Vice President, Forschung, Entwicklung & Qualitätsmanagement, Kraft Foods Global, Inc. Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: - keine Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt. Herr Dr. Jürgen Heraeus hat im Hinblick auf das Überschreiten der vom Aufsichtsrat festgelegten Regelaltersgrenze für den Fall seiner Wiederwahl angekündigt, dass er das Amt für die volle Amtszeit annehmen wird, dem Aufsichtsrat aber voraussichtlich nur drei Jahre zur Verfügung stehen wolle. Im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Jürgen Heraeus erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 8. Zustimmung zu dem Ausgliederungs- und(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Übernahmevertrag zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Heat Exchangers GmbH Die Gesellschaft ist an der GEA Ecoflex GmbH, der GEA Renzmann & Grünewald GmbH, der GEA Tuchenhagen GmbH und der GEA Energietechnik GmbH mit jeweils rund 5,5 % beteiligt. Mehrheitsgesellschafterin dieser Gesellschaften ist mit jeweils rund 94,5 % der Anteile die GEA Heat Exchangers GmbH mit Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des AG Bochum unter HRB 9029. Die GEA Heat Exchangers GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der GEA Group Aktiengesellschaft. Es ist beabsichtigt, die Minderheitsanteile an den vier oben genannten Gesellschaften im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als Gesamtheit von der GEA Group Aktiengesellschaft auf die GEA Heat Exchangers GmbH zu übertragen. Auf diese Weise soll die gesellschaftsrechtliche Struktur vereinfacht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem aufgestellten Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 23. Februar 2011 zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der GEA Heat Exchangers GmbH als übernehmendem Rechtsträger über die Ausgliederung von Geschäftsanteilen auf die GEA Heat Exchangers GmbH zuzustimmen. Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags hat folgenden Wortlaut: Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft, Bochum, (nachfolgend 'übertragende Gesellschaft') und der GEA Heat Exchangers GmbH, Bochum, (nachfolgend 'übernehmende Gesellschaft') Vorbemerkung: 0.1 GEA Group Aktiengesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des AG Bochum unter HRB 10437. Eine Verlegung des Sitzes nach Düsseldorf ist beabsichtigt. 0.2 GEA Heat Exchangers GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des AG Bochum unter HRB 9029. Alleinige Gesellschafterin der GEA Heat Exchangers GmbH ist die GEA Group Aktiengesellschaft. § 1 Ausgliederung 1.1 Die übertragende Gesellschaft überträgt hiermit als Teil ihres Vermögens im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG als Gesamtheit auf die übernehmende Gesellschaft 1.1.1 den Geschäftsanteil im Nennwert von 28.200,00 EUR an der GEA Ecoflex GmbH mit dem Sitz in Sarstedt, eingetragen im Handelsregister des AG Hildesheim unter HRB 2322 (nachfolgend 'Ecoflex'), 1.1.2 den Geschäftsanteil im Nennwert von 298.155,00 EUR an der GEA Energietechnik GmbH mit dem Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des AG Bochum unter HRB 3716 (nachfolgend 'GET'), 1.1.3 den Geschäftsanteil im Nennwert von 28.200,00 EUR an der GEA Renzmann & Grünewald GmbH mit dem Sitz in Monzingen, eingetragen im Handelsregister des AG Bad Kreuznach unter HRB 2588 (nachfolgend 'Renzmann'), 1.1.4 den Geschäftsanteil im Nennwert von 421.900,00 EUR an der GEA Tuchenhagen GmbH mit dem Sitz in Büchen, eingetragen im Handelsregister des AG Lübeck unter HRB 836 SB (nachfolgend 'Tuchenhagen'), (die unter Ziff. 1.1.1-1.1.4 genannten Geschäftsanteile zusammen nachfolgend auch das 'auszugliedernde Vermögen' oder 'die Beteiligungen'). 1.2 Die Übertragung der Beteiligungen erfolgt unter Einschluss sämtlicher damit verbundener Rechte und Pflichten, insbesondere sämtlicher Gewinnbezugsrechte, soweit bis zum Ausgliederungsstichtag keine Ausschüttungen beschlossen worden sind. Der übernehmenden Gesellschaft stehen damit alle Ausschüttungen einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Guthaben zu, die ab dem Ausgliederungsstichtag beschlossen werden, unabhängig von dem Zeitraum, auf den sie entfallen. 1.3 Ansprüche auf Steuererstattungen und Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, die das auszugliedernde Vermögen und die Zeit bis zum Ausgliederungsstichtag betreffen, verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft. Steuerverbindlichkeiten, die das auszugliedernde Vermögen und die Zeit ab dem Ausgliederungsstichtag betreffen, trägt die übernehmende Gesellschaft. Ihr stehen für diesen Zeitraum entsprechend etwaige Erstattungen oder sonstige Forderungen im Zusammenhang mit Steuern zu. Soweit Nachforderungen oder Erstattungen von Steuern für die Zeit bis zum Ausgliederungsstichtag, die nach diesem Absatz durch die übertragende Gesellschaft zu leisten sind oder ihr zustehen, Vor- oder Nachteile bei der übertragenden Gesellschaft zur Folge haben, werden diese zwischen den Parteien nicht ausgeglichen. 1.4 Die zwischen den vorstehend zu Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4 genannten Gesellschaften als abhängigen Unternehmen und der übernehmenden Gesellschaft als herrschendem Unternehmen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden von der Ausgliederung nicht berührt. Sie bleiben weiterhin mit der übernehmenden Gesellschaft als herrschendem Unternehmen bestehen. § 2 Ausgliederungsstichtag 2.1 Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens der übertragenden Gesellschaft erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010. Von Beginn des 01. Januar 2011 ('Ausgliederungsstichtag') an gelten im Innenverhältnis die Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft, die das auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen und geführt. 2.2 Die übertragende Gesellschaft wird bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung für das auszugliedernde Vermögen intern getrennt Rechnung legen, so als wäre die Ausgliederung bereits am Ausgliederungsstichtag wirksam geworden. Bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung darf die übertragende Gesellschaft nur mit vorheriger Zustimmung der übernehmenden Gesellschaft über das auszugliedernde Vermögen verfügen oder andere Rechtshandlungen in Bezug auf das auszugliedernde Vermögen vornehmen. § 3 Bilanz 3.1 Als Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft nach §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die geprüfte Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2010 zu Grunde gelegt ('Schlussbilanz'). 3.2 Die übernehmende Gesellschaft wird die in der Schlussbilanz angesetzten handelsrechtlichen Werte des auszugliedernden Vermögens in ihrer handelsrechtlichen Rechnungslegung fortführen. 3.3 Die übernehmende Gesellschaft wird in ihrer steuerlichen Rechnungslegung das auszugliedernde Vermögen mit seinem Buchwert ansetzen und beim zuständigen Finanzamt den nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG erforderlichen Antrag auf Buchwertfortführung stellen. Dementsprechend werden in der Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft die steuerlichen Buchwerte der übertragenden Gesellschaft fortgeführt. § 4 Vollzugsdatum Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft. § 5 Gläubigerschutz und Innenausgleich 5.1 Wenn und soweit die übertragende Gesellschaft aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, hat die übernehmende Gesellschaft die übertragende Gesellschaft auf erste Anforderung von der jeweiligen(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. 5.2 Wenn und soweit umgekehrt die übernehmende Gesellschaft aufgrund der Bestimmung in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Vertrags nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, hat die übertragende Gesellschaft die übernehmende Gesellschaft auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. § 6 Gewährleistungsausschluss Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand des von ihr nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen auszugliedernden Vermögens. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Die übernehmende Gesellschaft stellt die übertragende Gesellschaft von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur - gleich aus welchem Rechtsgrund - frei. Im Falle der Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft keine Regressansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft zu. Etwaige Rücktrittsrechte sind gleichfalls ausgeschlossen. § 7 Gewährung von Anteilen und Kapitalmaßnahmen 7.1 Die übertragende Gesellschaft erhält als Gegenleistung für die Ausgliederung der Beteiligungen auf die übernehmende Gesellschaft einen neuen Geschäftsanteil an der übernehmenden Gesellschaft im Nennbetrag von 1.000,00 EUR. Eine bare Zuzahlung erfolgt nicht. 7.2 Der neue Geschäftsanteil wird kostenfrei und mit Gewinnberechtigung für die Geschäftsjahre ab dem Ausgliederungsstichtag gewährt. 7.3 Zur Durchführung der Ausgliederung wird die übernehmende Gesellschaft ihr Stammkapital von bisher 5.170.100,00 EUR um 1.000,00 EUR erhöhen auf 5.171.100,00 EUR, und zwar durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 1.000,00 EUR. 7.4 Der Gesamtwert, zu dem die durch die übertragende Gesellschaft erbrachte Sacheinlage durch die übernehmende Gesellschaft übernommen wird, entspricht dem handelsrechtlichen Buchwert des übertragenen Nettovermögens zum Ausgliederungsstichtag, so wie in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2010 ausgewiesen. Soweit der Wert der erbrachten Sacheinlage den in § 7.3 genannten Kapitalerhöhungsbetrag übersteigt, wird dieser Betrag in eine Kapitalrücklage bei der übernehmenden Gesellschaft eingestellt. § 8 Besondere Rechte und Vorteile 8.1 Die Einräumung von Rechten oder andere Maßnahmen für einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber besonderer Rechte i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen. 8.2 Besondere Vorteile i.S.d. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG für Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands oder des Aufsichtsrats der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften oder einen Abschlussprüfer einer beteiligten Gesellschaft werden nicht gewährt. § 9 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 9.1 Es erfolgt keine Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils. Es gehen keine Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft im Wege der Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Ausgliederung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der übertragenden Gesellschaft oder der übernehmenden Gesellschaft. 9.2 Es sind keine personellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgliederung bei der übertragenden Gesellschaft oder bei der übernehmenden Gesellschaft vorgesehen. 9.3 Weder bei der übertragenden Gesellschaft (GEA Group Aktiengesellschaft) noch bei der übernehmenden Gesellschaft (GEA Heat Exchangers GmbH) besteht eine Tarifbindung. 9.4 Bestand, personelle Zusammensetzung und Amtszeit des bei der übertragenden Gesellschaft gebildeten Betriebsrats und des Konzernbetriebsrats bleiben durch die Ausgliederung unberührt. 9.5 Bestand, personelle Zusammensetzung und Amtszeit des Konzernwirtschaftsausschusses bleiben durch die Ausgliederung unberührt. Bei der übertragenden Gesellschaft bestehen kein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und kein Wirtschaftsausschuss. 9.6 Bei der übernehmenden Gesellschaft besteht kein Betriebsrat. 9.7 Bei der übernehmenden Gesellschaft bestehen kein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und kein Wirtschaftsausschuss. 9.8 Bei der übernehmenden Gesellschaft besteht kein Aufsichtsrat. Die Ausgliederung führt insoweit zu keinen Veränderungen. 9.9 Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft ist nach dem Mitbestimmungsgesetz zusammengesetzt und hat 12 Mitglieder. Aus der Ausgliederung ergeben sich keine Auswirkungen auf Bestand, Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats der übertragenden Gesellschaft. 9.10 Die Ausgliederung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der Ecoflex, GET, Renzmann und Tuchenhagen. § 10 Kosten 10. Die Kosten für die Beurkundung dieses Vertrags und seine Durchführung einschließlich der Kosten der Anmeldungen zum und Eintragungen ins Handelsregister trägt die übernehmende Gesellschaft. Die Kosten der jeweiligen Versammlung der Anteilsinhaber sowie die übrigen Kosten, insbesondere ihre eigenen Kosten, trägt jede Partei selbst. § 11 Schlussbestimmungen 11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind. 11.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Ausgliederungsvertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Ausgliederungsvertrag. Der aufgestellte Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der GEA Group Aktiengesellschaft eingereicht. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.geagroup.com/de/ir/hauptversammlung.html zugänglich: - der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags; - die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse und die mit den Lageberichten zusammengefassten Konzernlageberichte der Gesellschaft jeweils für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010; - die Jahresabschlüsse der GEA Heat Exchangers GmbH(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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