
DJ DGAP-HV: M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2011 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: M.A.X. Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung M.A.X. Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2011 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 20.04.2011 / 15:20 =-------------------------------------------------------------------- M.A.X. Automation AG Düsseldorf WKN 658090 ISIN DE0006580905 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 20. Juni 2011, 13:00 Uhr in den Räumen CCD Ost - Congress Center Düsseldorf Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf A.) TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der Lageberichte der M.A.X. Automation AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 und der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 2.679.441,50 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von je EUR EUR 0,10 auf insgesamt 26.794.415 2.679.441,50 dividendenberechtigte Stammaktien (Stückaktien) b) Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 0,00 c) Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 0,00 ____________ Bilanzgewinn EUR 2.679.441,50 Die Dividende wird am 21. Juni 2011 ausbezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 5. Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Gemäß § 120 Abs. 4 AktG besteht die Möglichkeit, unverbindlich und unanfechtbar das für den Vorstand geltende Vergütungssystem durch die Hauptversammlung billigen zu lassen, um zusätzliche Transparenz und Kontrolle hinsichtlich der Vergütungsentscheidungen, die der Aufsichtsrat hinsichtlich des Vorstands trifft, herbeizuführen. Das Vergütungssystem für den Vorstand der M.A.X. Automation AG ist leistungs- und ergebnisorientiert und beinhaltet sowohl fixe Vergütungsbestandteile als auch variable Vergütungsbestandteile; die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und seiner persönlichen Leistung sowie nach den Ergebnissen des Unternehmens (für eine nähere Beschreibung des derzeit geltenden Vergütungssystems der M.A.X. Automation AG siehe auch die Angaben im Geschäftsbericht 2010 auf Seite 38). Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, das bestehende System zur Vergütung des Vorstands zu billigen. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juli 2006 hatte sich der Vorstand ermächtigen lassen, Genussrechte zu begeben. Diese Ermächtigung läuft demnächst aus und soll deshalb für weitere fünf Jahre erneuert werden. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2016 einmalig oder mehrmals Genussrechte zu begeben. Der Gesamtnennbetrag der Genussrechte darf EUR 25.000.000,- nicht überschreiten. Die Genussrechte können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Genussrechte sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Genussrechte einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und sofern die Genussrechte lediglich weitgehend obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. weder Bezugs- oder Wandlungsrechte auf Aktien der M.A.X. Automation AG begründen, noch eine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Verzinsung nicht nach der Höhe der Dividende richtet. Die Genussrechte können ganz oder teilweise mit einer variablen Verzinsung, die sich beispielsweise am Jahresüberschuss oder dem Bilanzgewinn orientiert, ausgestattet sein. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Genussrechte, insbesondere Ausgabekurs, Stückelung, Laufzeit und die Höhe der Verzinsung festzulegen. Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 Der Vorstand hat gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.maxautomation.de zur Verfügung gestellt. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 'Die dem Vorstand unter TOP 6 eingeräumte Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 25.000.000,- soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft flexibel und zu attraktiven Konditionen zu stärken und der Gesellschaft zusätzliche Möglichkeiten einräumen, eine Finanzierung von Akquisitionen darzustellen. Bei der Ausgabe von Genussrechten ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge (Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses) und erleichtert damit die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Genussrechte werden bestmöglich verwertet. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer Ausstattung weitgehend nicht aktienähnlich ausgestaltet sind, also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und die nicht mit Bezugs- oder Wandlungsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht auszuschließen. Da eine Ausgabe der Genussrechte unter Bezugsrechtsausschluss nur bei solchen Genussrechten in Betracht kommen soll, die weitgehend obligationsähnlich ausgestaltet sind, werden die Mitgliedsrechte der Aktionäre nicht wesentlich berührt. Den Genussrechtsinhabern steht insbesondere kein Stimmrecht und kein Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie kein Bezugs- oder(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft zu. Bei einem Bezugsrechtsausschluss muss der Ausgabebetrag der Genussrechte zudem nach marktgerechten Bedingungen festgelegt werden, so dass sich kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergeben wird. Der Ausgabebetrag wird den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten. Mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses wird der Vorstand in die Lage versetzt, günstige Marktbedingungen, wie z.B. ein niedriges Zinsniveau oder eine gute Nachfragesituation, flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko deutlich zu reduzieren. Bei einer Bezugsrechtsemission besteht je nach Marktlage die mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte ganz oder teilweise nicht platzieren zu können und Kosten und Kursverluste tragen zu müssen, oder aber im Ergebnis einen zu hohen Zins bezahlen zu müssen. Diese Erwägungen sind angesichts zunehmender Marktschwankungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Der Vorstand erhält hierdurch ein effektives zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die Stellung der Gesellschaft auf in- und ausländischen Märkten zu stärken. Dieses Finanzierungsinstrument kann insbesondere für den Erwerb weiterer Beteiligungsgesellschaften eingesetzt werden. Damit ist es dem Vorstand möglich, auch kurzfristig eine zusätzliche, von Kreditinstituten unabhängige, Finanzierung der Gesellschaft zu realisieren. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Im Übrigen behalten die Aktionäre auch bei Begebung von Genussrechten unter Ausschluss des Bezugsrechts die Möglichkeit, Genussrechte im Rahmen der Platzierung oder anschließend über die Börse zu erwerben.' 7. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Die Amtszeit von Herrn Manfred Heim als gegenwärtiges Mitglied des Aufsichtsrats wird mit Ablauf der am 20. Juni 2011 stattfindenden Hauptversammlung enden, da Herr Heim sein Amt zu diesem Zeitpunkt niedergelegt hat. Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl dieser Vertreter der Anteilseigner an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die restliche Amtszeit, für die Herr Heim gewählt worden war - also bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2011 Beschluss fasst - folgende Person in den Aufsichtsrat zu wählen: Herrn Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp, Vorstand, Darmstadt; Herr Dr. Stangenberg-Haverkamp ist bereits Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer Gremien: - Vorsitzender des Gesellschafterrats der E. Merck KG, Darmstadt - Vorsitzender des Aufsichtsrats der FORTAS AG, Rösrath - Vorsitzender des Beirats der Travel Asset Group Ltd Feltham, Großbritannien 8. Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht jeweils für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer der M.A.X. Automation AG, zum Konzernabschlussprüfer und zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 37w Abs. 5 WpHG, § 37y Nr. 2 WpHG) jeweils für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen. B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN 1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 30. Mai 2011, 00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 13. Juni 2011, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln: M.A.X. Automation AG c/o DZ Bank AG WASHV dwp bank AG Wildunger Straße 14 60487 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69 - 5099 1110 Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung. 2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig abstimmen. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind außerdem im Internet unter http://www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung) zum Download(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der Gesellschaft angefordert werden: M.A.X. Automation AG Investor Relations Breite Straße 29-31 40213 Düsseldorf Fax: +49 (0) 211 - 9099 111 E-Mail: ir@maxautomation.de Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die Vollmacht vor. b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Entsprechende Formulare werden zusammen mit den Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet bereit zum Download unter http://www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung). Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 16. Juni 2011, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. 3. Auskunftsrecht der Aktionäre Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). 4. Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter http://www.maxautomation.de (-> Investor Relations -> Hauptversammlung) zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 05. Juni 2011, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person; Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person; bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben) und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen. 5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter: M.A.X. Automation AG Der Vorstand Breite Straße 29-31 40213 Düsseldorf Fax: +49 (0) 211 - 9099 111 E-Mail: ir@maxautomation.de (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB) Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 20. Mai 2011, 24:00 Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär ist. 6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 26.794.415 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der M.A.X. Automation AG ausgegeben. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Insofern sind alle ausgegebenen Aktien für diese Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt; jede Aktie gewährt eine Stimme. 7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der M.A.X. Automation AG Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft (http://www.maxautomation.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung) zugänglich: * der Inhalt dieser Einberufung; * etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere den Bericht zu TOP 6; * die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; * die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können; * nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht; * ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge. Wir würden uns freuen, Sie in Düsseldorf begrüßen zu dürfen. Düsseldorf, im April 2011 M.A.X. Automation AG Der Vorstand =-------------------------------------------------------------------- 20.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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