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DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.12.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ESTAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.12.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
27.10.2011 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ESTAVIS AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN DE000A0KFKB3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Freitag, den 9. Dezember 2011, um 11:00 Uhr 
 
   in der 
 
   Kalkscheune 
   Johannisstraße 2 (Eingang Kalkscheunenstraße) 
   10117 Berlin 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Geschäftsjahr 2010/2011 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und 
           dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß 
           §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht 
           erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
           der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
           Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über 
           das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
           sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom 
           Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
           www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
           und werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von 1.081.683,52 EUR in 
           voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010/2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die eidel & partner 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
           Kehl am Rhein, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2011/2012 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat 
           vor, die eidel & partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Kehl am Rhein, zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen und 
           Quartalsberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 
           im Geschäftsjahr 2012/2013 aufgestellt werden, für den Fall zu 
           wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
           prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 18. 
           Juli 2011 wurde Herr Rolf Elgeti als Ersatz für den aus dem 
           Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn John W. Cutts zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Hierüber soll 
           jetzt auch die Hauptversammlung entscheiden. Aus diesem Grund 
           steht die Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat an. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, den 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Herr Rolf Elgeti, Vorstandsvorsitzender der TAG Immobilien AG, 
           wohnhaft in Potsdam, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
           gewählt. 
 
 
           Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt 
           die Wahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Mitglieds, also für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über ihre Entlastung des Geschäftsjahres 
           2013/2014, beschließt. 
 
 
           Herr Elgeti ist Mitglied folgender anderer gesetzlich zu 
           bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und 
           ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
 
 
         -     Aufsichtsratsvorsitzender der FranconoWest AG, 
               Düsseldorf 
 
 
         -     Non Executive Director der Sirius Real Estate 
               Ltd, Guernsey 
 
 
         -     Non Executive Chairman der treveria plc, Isle 
               of Man 
 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
           Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur 
           aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern 
           zusammen und besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i.V.m. § 8 
           Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Hinsichtlich des Aufsichtsratsvorsitzes planen die derzeitigen 
           Aufsichtsratsmitglieder im Fall der Wahl von Herrn Elgeti 
           keine Veränderung. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sowie über 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Mit Blick auf zukünftiges Unternehmenswachstum und etwaige 
           sonstige Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der 
           Eigenkapitalbasis strebt der Vorstand der Gesellschaft ein 
           hohes Maß an Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen an. 
           Hierzu soll ein Genehmigtes Kapital 2011 in dem rechtlich 
           zulässigen Umfang geschaffen werden, nachdem das vorher 
           bestehende Genehmigte Kapital vollständig ausgeschöpft wurde. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Dezember 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             7.159.676,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Des 
             Weiteren wird der Vorstand hierbei ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des 
             Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen 
             zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 27, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)

mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2011 abzuändern. 
 
 
       b)    In die Satzung wird folgender § 4 Abs. 6 neu 
             eingefügt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Dezember 2016 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             7.159.676,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Des 
             Weiteren ist der Vorstand hierbei ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
             teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
             ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2011 abzuändern.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Erweiterung der 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne 
           Wandlungs- oder Bezugsrechten mit Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der in der Hauptversammlung vom 13. Dezember 2010 unter 
           Tageordnungspunkt 7 gefasste Beschluss über die Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit und ohne 
           Wandlungs- oder Bezugsrechten mit Bezugsrechtsauschluss wird 
           wie folgt geändert: Der bisherige Absatz 'a) Volumen' der 
           Ermächtigung aus der vorbezeichneten Hauptversammlung vom 13. 
           Dezember 2010 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 
 
 
       a)    Volumen 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 8. Dezember 2016 einmalig oder mehrfach Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
           oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend 
           auch 'Schuldverschreibungen' genannt) im Gesamtnennbetrag von 
           bis zu EUR 28.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im 
           vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können 
           Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 3.910.000 auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu 
           EUR 3.910.000,00 gewährt werden. Die Wandlungs- und 
           Bezugsrechte können aus einem bestehenden oder in dieser oder 
           künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten 
           Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital 
           und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen 
           Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
           Alle anderen Regelungen der Ermächtigung aus der 
           Hauptversammlung vom 13. Dezember 2010 bleiben unverändert. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufstockung des 
           bestehenden Bedingten Kapitals 2010/II mit 
           Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 4 und Abs. 5 
           derzeit zwei bedingte Kapitalia. § 4 Abs. 4 der Satzung sieht 
           vor, dass das Grundkapital um bis zu EUR 3.239.770,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 3.239.770 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht ist (Bedingtes 
           Kapital 2010). § 4 Abs. 5 der Satzung enthält ein Bedingtes 
           Kapital 2010/II, gemäß dessen das Grundkapital um bis zu EUR 
           578.724,00 durch Ausgabe von bis zu 578.724 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn 
           des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht ist. Das 
           Bedingte Kapital 2010/II soll nunmehr auf (zusammen mit dem 
           Bedingten Kapital 2010) ca. 50 % des im Handelsregister 
           eingetragenen Grundkapitals aufgestockt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Das bestehende Bedingte Kapital 2010/II wird wie 
             folgt neu gefasst: Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
             3.919.906,00 durch Ausgabe von bis zu 3.919.906 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
             Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2010/II). Die bedingte Kapitalerhöhung 

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October 27, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.