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DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2011 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MEDION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.12.2011 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
02.11.2011 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MEDION AG 
 
   Essen 
 
   ISIN DE0006605009 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 660500 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir 
   die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, 14. Dezember 2011, 
   um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) 
 
   in 45131 Essen, Congress Center Essen (Congress Center West, 
   Saal Europa), Norbertstraße 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
 
     1.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft 
           mit der Lenovo Germany Holding GmbH 
 
 
           Die Lenovo Germany Holding GmbH mit Sitz in Berlin als 
           herrschendes Unternehmen und die MEDION AG als abhängiges 
           Unternehmen haben am 25. Oktober 2011 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           MEDION AG und hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           ' § 1 Leitung 
 
 
       (1)   Die MEDION AG unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Lenovo Germany Holding GmbH. Die Lenovo 
             Germany Holding GmbH ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand 
             der MEDION AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
             allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu 
             erteilen. Der Vorstand der MEDION AG ist verpflichtet, die 
             Weisungen der Lenovo Germany Holding GmbH zu befolgen. Dem 
             Vorstand der MEDION AG obliegt im Übrigen weiterhin die 
             Geschäftsführung und die Vertretung der MEDION AG. 
 
 
       (2)   Die Lenovo Germany Holding GmbH kann dem 
             Vorstand der MEDION AG nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
       (3)   Weisungen bedürfen der Textform. 
 
 
 
           § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die MEDION AG verpflichtet sich, ihren ganzen 
             Gewinn an die Lenovo Germany Holding GmbH abzuführen. 
             Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Abs. 2, der gesamte Jahresüberschuss, der 
             sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, vermindert um 
             (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den 
             Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage 
             einzustellen ist, und (iii) einen etwaigen Betrag, der nach 
             § 268 Abs. 8 HGB nicht ausgeschüttet werden darf, in jedem 
             Fall aber nicht mehr als der in § 301 AktG in seiner 
             jeweilig geltenden Fassung genannte Betrag. 
 
 
       (2)   Die MEDION AG kann mit Zustimmung der Lenovo 
             Germany Holding GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, 
             soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Lenovo Germany Holding GmbH aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag, der 
             aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen weder 
             als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahrs, in dem 
             dieser Vertrag wirksam wird; wird bei der MEDION AG vom 1. 
             Januar 2012 bis 31. März 2012 ein Rumpfgeschäftsjahr 
             gebildet, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
             frühestens jedoch für den ganzen Gewinn des am 1. April 2012 
             beginnenden Geschäftsjahres. Wird kein Rumpfgeschäftsjahr 
             gebildet, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
             frühestens in jedem Fall für den ganzen Gewinn des am 1. 
             Januar 2012 beginnenden Geschäftsjahres. Der Anspruch auf 
             Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des betreffenden 
             Geschäftsjahres der MEDION AG und wird zu diesem Zeitpunkt 
             fällig. 
 
 
 
           § 3 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Lenovo Germany Holding GmbH ist gemäß § 302 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei 
             der MEDION AG entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, 
             soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
             anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
             während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
       (2)   Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit 
             Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres der MEDION AG und 
             wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht 
             erstmals für das Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr), in 
             dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
 
           § 4 Ausgleich 
 
 
       (1)   Die Lenovo Germany Holding GmbH garantiert den 
             außenstehenden Aktionären der MEDION AG für die Dauer des 
             Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung. Die 
             Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,82 je Aktie mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 
             für jedes volle Geschäftsjahr, abzüglich eines Betrags für 
             deutsche Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach 
             dem jeweils für diese Steuern für das betreffende 
             Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen 
             zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommen 15% 
             Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag 
             darauf zum Abzug. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen 
             zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung 
             in Höhe von EUR 0,69 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr. 
 
 
       (2)   Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach 
             der ordentlichen Hauptversammlung der MEDION AG für das 
             abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 
 
 
       (3)   Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das 
             Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
             Soweit dieser Vertrag zu einem Zeitpunkt in einem 
             Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr) wirksam wird, zu 
             welchem noch keine Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
             und soweit die Dividende, die von der MEDION AG für dieses 
             Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr) ausgeschüttet wird, 
             niedriger als die garantierte (zeitanteilige) 
             Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 1 ist, wird die Lenovo 
             Germany Holding GmbH jedem für dieses Geschäftsjahr (ggf. 
             Rumpfgeschäftsjahr) dividendenberechtigten Aktionär der 
             MEDION AG einen Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags 
             zahlen. 
 
 
       (4)   Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres 
             der MEDION AG endet, der Vertrag in einem weniger als zwölf 
             Monate dauernden Rumpfgeschäftsjahr wirksam wird oder MEDION 
             AG während der Dauer des Vertrags ein weniger als zwölf 
             Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich 
             der Ausgleich zeitanteilig. 
 
 
       (5)   Falls ein Verfahren nach dem 
             Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des 
             angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht 
             rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die 
             außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen 
             abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von 
             ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle 
             übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich 
             die Lenovo Germany Holding GmbH gegenüber einem Aktionär der 
             MEDION AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur 
             Beendigung eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
       (6)   Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der 
             MEDION AG aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer 
             Aktien an die außenstehenden Aktionäre vermindert sich der 
             Ausgleich je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des 
             Ausgleichs unverändert bleibt. 
 
 
       (7)   Falls das Grundkapital der MEDION AG durch Bar- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der -2-

und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus 
             diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären 
             bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
 
           § 5 Abfindung 
 
 
       (1)   Lenovo Germany Holding GmbH ist verpflichtet, 
             auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der MEDION AG 
             dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 13,00 je Aktie 
             mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von 
             EUR 1,00 zu erwerben. 
 
 
       (2)   Die Verpflichtung der Lenovo Germany Holding 
             GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet 
             zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des 
             Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der 
             MEDION AG nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Eine 
             Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen 
             eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen 
             Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung nach dem 
             Spruchverfahrensgesetz bleibt unberührt; in diesem Fall 
             endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die 
             Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im 
             elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 
 
 
       (3)   Die Veräußerung der Aktien ist für Aktionäre der 
             MEDION AG kostenfrei; etwaige Steuern vom Einkommen und 
             Ertrag des Aktionärs bleiben hiervon unberührt und sind vom 
             Aktionär zu tragen. 
 
 
       (4)   Falls ein Verfahren nach dem 
             Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der 
             angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht 
             rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch 
             die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende 
             Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle 
             übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich 
             die Lenovo Germany Holding GmbH gegenüber einem Aktionär in 
             einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines 
             Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet. 
 
 
       (5)   Falls vor Ablauf der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 
             3 bestimmten Frist das Grundkapital der MEDION AG aus 
             Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, 
             vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der 
             Gesamtbetrag der Abfindung gleich bleibt. 
 
 
       (6)   Falls vor Ablauf der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 
             3 bestimmten Frist das Grundkapital der MEDION AG durch Bar- 
             und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus 
             diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären 
             bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
 
           § 6 Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der MEDION AG und der 
             Gesellschafterversammlung der Lenovo Germany Holding GmbH. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der MEDION AG wirksam. § 2 Abs. 3 
             dieses Vertrags bleibt unberührt. 
 
 
       (3)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum 
             Ende eines Geschäftsjahres der MEDION AG gekündigt werden. 
             Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahrs 
             gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem 
             Beginn des Geschäftsjahres endet, für welches die 
             Verpflichtung zur Abführung des ganzen Gewinns nach § 2 
             erstmals besteht. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf 
             den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der 
             anderen Partei an. 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die 
             Lenovo Germany Holding GmbH ist insbesondere zur Kündigung 
             aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr 
             mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an 
             der MEDION AG zusteht. 
 
 
 
           § 7 Patronatserklärung und Garantie 
 
 
             Die Lenovo Germany Holding GmbH ist eine 
             indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Lenovo (Singapore) 
             Pte. Ltd., mit Sitz in Singapur/Republik Singapur (' Lenovo 
             Singapore '). 
 
 
             Die Lenovo Singapore hat, ohne diesem Vertrag 
             als Vertragspartei beizutreten, eine Patronatserklärung 
             abgegeben. In dieser als Anlage zu diesem Vertrag 
             beigefügten Patronatserklärung hat Lenovo Singapore sich 
             uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber der MEDION AG 
             und der Lenovo Germany Holding GmbH verpflichtet, dafür 
             Sorge zu tragen, dass die Lenovo Germany Holding GmbH in der 
             Weise geleitet und finanziell derart ausgestattet wird, dass 
             die Lenovo Germany Holding GmbH stets in der Lage ist, alle 
             ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem 
             Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen und gegenüber 
             der MEDION AG für die fristgemäße Erfüllung der 
             Verpflichtungen der Lenovo Germany Holding GmbH aus oder im 
             Zusammenhang mit diesem Vertrag einzustehen. 
 
 
             Ferner steht die Lenovo Singapore den 
             außenstehenden Aktionären der MEDION AG gegenüber 
             uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die 
             Lenovo Germany Holding GmbH alle ihnen gegenüber bestehenden 
             Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, 
             insbesondere auf Zahlung von Ausgleich oder Abfindung, 
             vollständig und fristgemäß erfüllt. 
 
 
 
           § 8 Schlussbestimmungen 
 
 
             Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
             Vertrages ungültig oder undurchführbar sind oder werden 
             sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden 
             sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur 
             Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, 
             die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten 
             kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem 
             Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie 
             diesen Punkt bedacht hätten.' 
 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weist in § 7 
           auf eine Patronatserklärung der Lenovo (Singapore) Pte. Ltd., 
           eine Gesellschaft mit Sitz in Singapur/Republik Singapur, hin. 
           Diese ist dem Vertrag als Anlage beigefügt und hat in der 
           maßgeblichen deutschen Fassung folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Die Lenovo Germany Holding GmbH mit Sitz in 
           Berlin-Charlottenburg, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 132986 B 
           (nachfolgend 'Lenovo Germany Holding GmbH') beabsichtigt, 
           voraussichtlich am 25. Oktober 2011 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der 'Vertrag') mit der 
           MEDION AG mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Essen unter HRB 13274 (nachfolgend 'MEDION AG'), 
           als abhängigem Unternehmen abzuschließen. 
 
 
           Als mittelbare Muttergesellschaft der Lenovo Germany Holding 
           GmbH geben wir, die Lenovo (Singapore) Pte. Ltd., eine 
           Gesellschaft mit Sitz in Singapur, Republik Singapur, 
           eingetragen im Accounting and Corporate Regulatory Authority 
           Singapore unter 200415694W (nachfolgend ' Lenovo Singapore '), 
           hiermit folgende Erklärung ab, ohne dabei dem Vertrag 
           beizutreten: 
 
 
           1. Lenovo Singapore verpflichtet sich uneingeschränkt und 
           unwiderruflich gegenüber der MEDION AG und der Lenovo Germany 
           Holding GmbH dafür Sorge zu tragen, dass die Lenovo Germany 
           Holding GmbH in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet 
           wird, dass die Lenovo Germany Holding GmbH stets in der Lage 
           ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit 
           dem Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen und 
           gegenüber der MEDION AG für die fristgemäße Erfüllung der 
           Verpflichtungen der Lenovo Germany Holding GmbH aus und im 
           Zusammenhang mit dem Vertrag einzustehen. 
 
 
           2. Lenovo Singapore steht auch den außenstehenden Aktionären 
           der MEDION AG gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich 
           dafür ein, dass die Lenovo Germany Holding GmbH alle ihnen 
           gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang 
           mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. 
 
 
           3. Die Lenovo Singapore haftet gegenüber den außenstehenden 
           Aktionären der MEDION AG nach Ziffer 2. dieser 
           Patronatserklärung nur, wenn sie ihrer 
           Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 1. dieser 
           Patronatserklärung nicht nachgekommen ist und die Lenovo 
           Germany Holding GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber den 
           außenstehenden Aktionären der MEDION AG aufgrund des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht vollständig 
           und fristgerecht erfüllt hat. 
 
 
           4. Die Haftung der Lenovo Singapore gegenüber außenstehenden 
           Aktionären aus dieser Patronatserklärung ist der Höhe nach 
           begrenzt auf die Zahlungspflichten der Lenovo Germany Holding 
           GmbH gegenüber den außenstehenden Aktionären der MEDION AG 
           aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. 
 
 
           5. Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der 
           Bundesrepublik Deutschland. Die Lenovo Singapore unterwirft 
           sich für Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang 
           mit dieser Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen 
           Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in 
           Düsseldorf. Die Lenovo Singapore erkennt die Vollstreckbarkeit 
           rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem 
           Zusammenhang an. Zustellungsbevollmächtigter der Lenovo 
           Singapore in Deutschland für die Geltendmachung von Ansprüchen 
           aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung ist die 
           Lenovo Germany Holding GmbH, z. Hd. der Geschäftsführung, c/o 
           Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, 
           Deutschland. 
 
 
           6. Bei Abweichungen der englischen von der deutschen Fassung 
           dieser Patronatserklärung ist die deutsche Fassung maßgeblich.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem am 25. Oktober 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft als 
           abhängigem Unternehmen und der Lenovo Germany Holding GmbH mit 
           Sitz in Berlin als herrschendem Unternehmen wird zugestimmt. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.medion.com/aohv2011 die folgenden Unterlagen zur 
           Einsicht und zum Download bereit: 
 
 
       *     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der MEDION AG und der Lenovo Germany Holding GmbH 
             vom 25. Oktober 2011 einschließlich der Patronatserklärung 
             der Lenovo (Singapore) Pte. Ltd., 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie 
             die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte 
             der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2010, 2009 und 2008, 
 
 
       *     die Eröffnungsbilanz zum 18. Juni 2010 und der 
             Jahresabschluss der Lenovo Germany Holding GmbH für das 
             Geschäftsjahr 2010 (zu beiden Zeitpunkten noch firmierend 
             als Kronen tausend667 GmbH); Jahresabschlüsse der Lenovo 
             Germany Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2009 und 2008 
             liegen nicht vor, da die Gesellschaft erst am 18. Juni 2010 
             gegründet wurde, 
 
 
       *     der nach § 293a AktG von dem Vorstand der MEDION 
             AG und der Geschäftsführung der Lenovo Germany Holding GmbH 
             erstattete gemeinsame Bericht über den Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG und der 
             Lenovo Germany Holding GmbH vom 25. Oktober 2011 (nebst der 
             in der Anlage dazu beigefügten gutachtlichen Stellungnahme 
             der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ermittlung 
             des Unternehmenswerts der MEDION AG zum 14. Dezember 2011), 
 
 
       *     der nach § 293e AktG von dem gerichtlich 
             bestellten sachverständigen Prüfer PKF Fasselt Schlage 
             Partnerschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft 
             erstattete Prüfungsbericht über die Prüfung des 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
             MEDION AG und der Lenovo Germany Holding GmbH vom 26. 
             Oktober 2011. 
 
 
 
           Gemäß § 293f Abs. 3 AktG ist die Auslage der vorgenannten 
           Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und eine 
           Zusendung nicht vorgesehen, da die Unterlagen auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.medion.com/aohv2011 zugänglich sind. In der 
           Hauptversammlung am 14. Dezember 2011 werden die Unterlagen in 
           gedruckter Form ausliegen. 
 
 
     2.    Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Nach §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Fall AktG und dem 
           Wortlaut des § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt 
           sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die alle 
           von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Herr Dr. Hans-Georg Vater und Herr Helmut Julius haben ihre 
           Mandate als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 
           Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 
           2011 niedergelegt und werden zu diesem Zeitpunkt aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheiden. Herr Dr. Rudolf Stützle wird sein 
           Amt weiter ausüben. Daher wird die Wahl von zwei Mitgliedern 
           des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung notwendig. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen im Wege der 
           Einzelwahl für die in § 8 Abs. 2 und 3 der Satzung bestimmte 
           Amtszeit als Nachfolger von Herrn Dr. Hans-Georg Vater und 
           Herrn Helmut Julius in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herr Wai Ming Wong, Senior Vice President and 
             Chief Financial Officer (Senior Vice President und Leiter 
             Finanzen), Lenovo Group Ltd., wohnhaft in Discovery Bay, 
             Lantau, Hong Kong, Volksrepublik China. 
 
 
             Herr Wong ist nicht in den gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften vertreten. 
 
 
             Herr Wong übt jedoch bei folgenden in- oder ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen vergleichbare Mandate aus: 
 
 
         *     I.T. Limited, Bermuda, 
 
 
         *     China Unicom (Hong Kong) Limited, Hong Kong, 
               Volksrepublik China und 
 
 
         *     Linmark Group Limited, Bermuda. 
 
 
 
       b)    Herr Milko Norman van Duijl, Senior Vice 
             President and President of Mature Markets Group (Senior Vice 
             President und Leiter des Unternehmensbereichs Entwickelte 
             Märkte), Lenovo Group Ltd., wohnhaft in Le Vésinet, 
             Frankreich. 
 
 
             Herr van Duijl ist nicht in den gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften vertreten. 
 
 
             Herr van Duijl übt jedoch bei folgenden in- oder 
             ausländischen Wirtschaftsunternehmen vergleichbare Mandate 
             aus: 
 
 
         *     Lenovo (South Africa) (Pty) Limited, Südafrika. 
 
 
 
 
           Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
           jeweils für die verbleibende Amtszeit der beiden 
           ausscheidenden Mitglieder und somit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit der beiden 
           ausscheidenden Mitglieder begann, nicht mitgerechnet wird. 
           Herr Dr. Hans-Georg Vater und Herr Helmut Julius waren auf der 
           Hauptversammlung am 18. Mai 2011 zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats gewählt worden. Im Falle der Änderung des 
           Geschäftsjahres und Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres vom 1. 
           Januar 2012 bis 31. März 2012 erfolgt die Wahl somit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das am 31. März 2015 endende Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Geschäftsjahrs und Satzungsänderung 
 
 
           Das Geschäftsjahr der MEDION AG soll an das Geschäftsjahr der 
           Lenovo Group Ltd., Hongkong, angepasst werden, deren 
           Geschäftsjahr vom 1. April bis zum 31. März eines jeden Jahres 
           läuft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Das Geschäftsjahr wird umgestellt und beginnt jeweils am 1. 
           April eines Kalenderjahres und endet am 31. März des 
           unmittelbar darauf folgenden Kalenderjahres. Für die Zeit vom 
           1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 wird ein 
           Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 
 
 

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November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
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