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DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2011 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MEDION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MEDION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
14.12.2011 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
02.11.2011 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MEDION AG 
 
   Essen 
 
   ISIN DE0006605009 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 660500 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir 
   die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, 14. Dezember 2011, 
   um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) 
 
   in 45131 Essen, Congress Center Essen (Congress Center West, 
   Saal Europa), Norbertstraße 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
 
     1.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft 
           mit der Lenovo Germany Holding GmbH 
 
 
           Die Lenovo Germany Holding GmbH mit Sitz in Berlin als 
           herrschendes Unternehmen und die MEDION AG als abhängiges 
           Unternehmen haben am 25. Oktober 2011 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu 
           seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           MEDION AG und hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           ' § 1 Leitung 
 
 
       (1)   Die MEDION AG unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Lenovo Germany Holding GmbH. Die Lenovo 
             Germany Holding GmbH ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand 
             der MEDION AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
             allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu 
             erteilen. Der Vorstand der MEDION AG ist verpflichtet, die 
             Weisungen der Lenovo Germany Holding GmbH zu befolgen. Dem 
             Vorstand der MEDION AG obliegt im Übrigen weiterhin die 
             Geschäftsführung und die Vertretung der MEDION AG. 
 
 
       (2)   Die Lenovo Germany Holding GmbH kann dem 
             Vorstand der MEDION AG nicht die Weisung erteilen, diesen 
             Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
       (3)   Weisungen bedürfen der Textform. 
 
 
 
           § 2 Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die MEDION AG verpflichtet sich, ihren ganzen 
             Gewinn an die Lenovo Germany Holding GmbH abzuführen. 
             Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Abs. 2, der gesamte Jahresüberschuss, der 
             sich ohne die Gewinnabführung ergeben würde, vermindert um 
             (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den 
             Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage 
             einzustellen ist, und (iii) einen etwaigen Betrag, der nach 
             § 268 Abs. 8 HGB nicht ausgeschüttet werden darf, in jedem 
             Fall aber nicht mehr als der in § 301 AktG in seiner 
             jeweilig geltenden Fassung genannte Betrag. 
 
 
       (2)   Die MEDION AG kann mit Zustimmung der Lenovo 
             Germany Holding GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, 
             soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Lenovo Germany Holding GmbH aufzulösen und zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn 
             abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag, der 
             aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen weder 
             als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahrs, in dem 
             dieser Vertrag wirksam wird; wird bei der MEDION AG vom 1. 
             Januar 2012 bis 31. März 2012 ein Rumpfgeschäftsjahr 
             gebildet, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
             frühestens jedoch für den ganzen Gewinn des am 1. April 2012 
             beginnenden Geschäftsjahres. Wird kein Rumpfgeschäftsjahr 
             gebildet, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
             frühestens in jedem Fall für den ganzen Gewinn des am 1. 
             Januar 2012 beginnenden Geschäftsjahres. Der Anspruch auf 
             Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des betreffenden 
             Geschäftsjahres der MEDION AG und wird zu diesem Zeitpunkt 
             fällig. 
 
 
 
           § 3 Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Lenovo Germany Holding GmbH ist gemäß § 302 
             AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei 
             der MEDION AG entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, 
             soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den 
             anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
             während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
       (2)   Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit 
             Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres der MEDION AG und 
             wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       (3)   Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht 
             erstmals für das Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr), in 
             dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
 
           § 4 Ausgleich 
 
 
       (1)   Die Lenovo Germany Holding GmbH garantiert den 
             außenstehenden Aktionären der MEDION AG für die Dauer des 
             Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung. Die 
             Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,82 je Aktie mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 
             für jedes volle Geschäftsjahr, abzüglich eines Betrags für 
             deutsche Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach 
             dem jeweils für diese Steuern für das betreffende 
             Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen 
             zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommen 15% 
             Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag 
             darauf zum Abzug. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen 
             zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung 
             in Höhe von EUR 0,69 je Aktie für jedes volle Geschäftsjahr. 
 
 
       (2)   Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach 
             der ordentlichen Hauptversammlung der MEDION AG für das 
             abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 
 
 
       (3)   Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das 
             Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
             Soweit dieser Vertrag zu einem Zeitpunkt in einem 
             Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr) wirksam wird, zu 
             welchem noch keine Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht 
             und soweit die Dividende, die von der MEDION AG für dieses 
             Geschäftsjahr (ggf. Rumpfgeschäftsjahr) ausgeschüttet wird, 
             niedriger als die garantierte (zeitanteilige) 
             Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 1 ist, wird die Lenovo 
             Germany Holding GmbH jedem für dieses Geschäftsjahr (ggf. 
             Rumpfgeschäftsjahr) dividendenberechtigten Aktionär der 
             MEDION AG einen Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags 
             zahlen. 
 
 
       (4)   Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres 
             der MEDION AG endet, der Vertrag in einem weniger als zwölf 
             Monate dauernden Rumpfgeschäftsjahr wirksam wird oder MEDION 
             AG während der Dauer des Vertrags ein weniger als zwölf 
             Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich 
             der Ausgleich zeitanteilig. 
 
 
       (5)   Falls ein Verfahren nach dem 
             Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung des 
             angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht 
             rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die 
             außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen 
             abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von 
             ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle 
             übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich 
             die Lenovo Germany Holding GmbH gegenüber einem Aktionär der 
             MEDION AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur 
             Beendigung eines Spruchverfahrens zu einem höheren Ausgleich 
             verpflichtet. 
 
 
       (6)   Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der 
             MEDION AG aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer 
             Aktien an die außenstehenden Aktionäre vermindert sich der 
             Ausgleich je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des 
             Ausgleichs unverändert bleibt. 
 
 
       (7)   Falls das Grundkapital der MEDION AG durch Bar- 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der -2-

und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus 
             diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären 
             bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
 
           § 5 Abfindung 
 
 
       (1)   Lenovo Germany Holding GmbH ist verpflichtet, 
             auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der MEDION AG 
             dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 13,00 je Aktie 
             mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von 
             EUR 1,00 zu erwerben. 
 
 
       (2)   Die Verpflichtung der Lenovo Germany Holding 
             GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet 
             zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des 
             Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der 
             MEDION AG nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Eine 
             Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen 
             eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen 
             Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung nach dem 
             Spruchverfahrensgesetz bleibt unberührt; in diesem Fall 
             endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die 
             Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im 
             elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 
 
 
       (3)   Die Veräußerung der Aktien ist für Aktionäre der 
             MEDION AG kostenfrei; etwaige Steuern vom Einkommen und 
             Ertrag des Aktionärs bleiben hiervon unberührt und sind vom 
             Aktionär zu tragen. 
 
 
       (4)   Falls ein Verfahren nach dem 
             Spruchverfahrensgesetz zur gerichtlichen Bestimmung der 
             angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht 
             rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch 
             die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende 
             Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle 
             übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich 
             die Lenovo Germany Holding GmbH gegenüber einem Aktionär in 
             einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines 
             Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet. 
 
 
       (5)   Falls vor Ablauf der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 
             3 bestimmten Frist das Grundkapital der MEDION AG aus 
             Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, 
             vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der 
             Gesamtbetrag der Abfindung gleich bleibt. 
 
 
       (6)   Falls vor Ablauf der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 
             3 bestimmten Frist das Grundkapital der MEDION AG durch Bar- 
             und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus 
             diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären 
             bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 
 
 
 
           § 6 Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       (1)   Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der MEDION AG und der 
             Gesellschafterversammlung der Lenovo Germany Holding GmbH. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der MEDION AG wirksam. § 2 Abs. 3 
             dieses Vertrags bleibt unberührt. 
 
 
       (3)   Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum 
             Ende eines Geschäftsjahres der MEDION AG gekündigt werden. 
             Er kann erstmals mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahrs 
             gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem 
             Beginn des Geschäftsjahres endet, für welches die 
             Verpflichtung zur Abführung des ganzen Gewinns nach § 2 
             erstmals besteht. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf 
             den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der 
             anderen Partei an. 
 
 
       (4)   Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die 
             Lenovo Germany Holding GmbH ist insbesondere zur Kündigung 
             aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr 
             mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an 
             der MEDION AG zusteht. 
 
 
 
           § 7 Patronatserklärung und Garantie 
 
 
             Die Lenovo Germany Holding GmbH ist eine 
             indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Lenovo (Singapore) 
             Pte. Ltd., mit Sitz in Singapur/Republik Singapur (' Lenovo 
             Singapore '). 
 
 
             Die Lenovo Singapore hat, ohne diesem Vertrag 
             als Vertragspartei beizutreten, eine Patronatserklärung 
             abgegeben. In dieser als Anlage zu diesem Vertrag 
             beigefügten Patronatserklärung hat Lenovo Singapore sich 
             uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber der MEDION AG 
             und der Lenovo Germany Holding GmbH verpflichtet, dafür 
             Sorge zu tragen, dass die Lenovo Germany Holding GmbH in der 
             Weise geleitet und finanziell derart ausgestattet wird, dass 
             die Lenovo Germany Holding GmbH stets in der Lage ist, alle 
             ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem 
             Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen und gegenüber 
             der MEDION AG für die fristgemäße Erfüllung der 
             Verpflichtungen der Lenovo Germany Holding GmbH aus oder im 
             Zusammenhang mit diesem Vertrag einzustehen. 
 
 
             Ferner steht die Lenovo Singapore den 
             außenstehenden Aktionären der MEDION AG gegenüber 
             uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass die 
             Lenovo Germany Holding GmbH alle ihnen gegenüber bestehenden 
             Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, 
             insbesondere auf Zahlung von Ausgleich oder Abfindung, 
             vollständig und fristgemäß erfüllt. 
 
 
 
           § 8 Schlussbestimmungen 
 
 
             Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses 
             Vertrages ungültig oder undurchführbar sind oder werden 
             sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden 
             sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der 
             unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur 
             Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, 
             die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten 
             kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem 
             Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie 
             diesen Punkt bedacht hätten.' 
 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weist in § 7 
           auf eine Patronatserklärung der Lenovo (Singapore) Pte. Ltd., 
           eine Gesellschaft mit Sitz in Singapur/Republik Singapur, hin. 
           Diese ist dem Vertrag als Anlage beigefügt und hat in der 
           maßgeblichen deutschen Fassung folgenden Wortlaut: 
 
 
           'Die Lenovo Germany Holding GmbH mit Sitz in 
           Berlin-Charlottenburg, eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 132986 B 
           (nachfolgend 'Lenovo Germany Holding GmbH') beabsichtigt, 
           voraussichtlich am 25. Oktober 2011 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der 'Vertrag') mit der 
           MEDION AG mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Essen unter HRB 13274 (nachfolgend 'MEDION AG'), 
           als abhängigem Unternehmen abzuschließen. 
 
 
           Als mittelbare Muttergesellschaft der Lenovo Germany Holding 
           GmbH geben wir, die Lenovo (Singapore) Pte. Ltd., eine 
           Gesellschaft mit Sitz in Singapur, Republik Singapur, 
           eingetragen im Accounting and Corporate Regulatory Authority 
           Singapore unter 200415694W (nachfolgend ' Lenovo Singapore '), 
           hiermit folgende Erklärung ab, ohne dabei dem Vertrag 
           beizutreten: 
 
 
           1. Lenovo Singapore verpflichtet sich uneingeschränkt und 
           unwiderruflich gegenüber der MEDION AG und der Lenovo Germany 
           Holding GmbH dafür Sorge zu tragen, dass die Lenovo Germany 
           Holding GmbH in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet 
           wird, dass die Lenovo Germany Holding GmbH stets in der Lage 
           ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit 
           dem Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen und 
           gegenüber der MEDION AG für die fristgemäße Erfüllung der 
           Verpflichtungen der Lenovo Germany Holding GmbH aus und im 
           Zusammenhang mit dem Vertrag einzustehen. 
 
 
           2. Lenovo Singapore steht auch den außenstehenden Aktionären 
           der MEDION AG gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich 
           dafür ein, dass die Lenovo Germany Holding GmbH alle ihnen 
           gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang 
           mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der -3-

Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. 
 
 
           3. Die Lenovo Singapore haftet gegenüber den außenstehenden 
           Aktionären der MEDION AG nach Ziffer 2. dieser 
           Patronatserklärung nur, wenn sie ihrer 
           Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 1. dieser 
           Patronatserklärung nicht nachgekommen ist und die Lenovo 
           Germany Holding GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber den 
           außenstehenden Aktionären der MEDION AG aufgrund des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht vollständig 
           und fristgerecht erfüllt hat. 
 
 
           4. Die Haftung der Lenovo Singapore gegenüber außenstehenden 
           Aktionären aus dieser Patronatserklärung ist der Höhe nach 
           begrenzt auf die Zahlungspflichten der Lenovo Germany Holding 
           GmbH gegenüber den außenstehenden Aktionären der MEDION AG 
           aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. 
 
 
           5. Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der 
           Bundesrepublik Deutschland. Die Lenovo Singapore unterwirft 
           sich für Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang 
           mit dieser Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen 
           Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in 
           Düsseldorf. Die Lenovo Singapore erkennt die Vollstreckbarkeit 
           rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem 
           Zusammenhang an. Zustellungsbevollmächtigter der Lenovo 
           Singapore in Deutschland für die Geltendmachung von Ansprüchen 
           aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung ist die 
           Lenovo Germany Holding GmbH, z. Hd. der Geschäftsführung, c/o 
           Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, 
           Deutschland. 
 
 
           6. Bei Abweichungen der englischen von der deutschen Fassung 
           dieser Patronatserklärung ist die deutsche Fassung maßgeblich.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem am 25. Oktober 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft als 
           abhängigem Unternehmen und der Lenovo Germany Holding GmbH mit 
           Sitz in Berlin als herrschendem Unternehmen wird zugestimmt. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.medion.com/aohv2011 die folgenden Unterlagen zur 
           Einsicht und zum Download bereit: 
 
 
       *     Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             zwischen der MEDION AG und der Lenovo Germany Holding GmbH 
             vom 25. Oktober 2011 einschließlich der Patronatserklärung 
             der Lenovo (Singapore) Pte. Ltd., 
 
 
       *     die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie 
             die zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte 
             der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2010, 2009 und 2008, 
 
 
       *     die Eröffnungsbilanz zum 18. Juni 2010 und der 
             Jahresabschluss der Lenovo Germany Holding GmbH für das 
             Geschäftsjahr 2010 (zu beiden Zeitpunkten noch firmierend 
             als Kronen tausend667 GmbH); Jahresabschlüsse der Lenovo 
             Germany Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2009 und 2008 
             liegen nicht vor, da die Gesellschaft erst am 18. Juni 2010 
             gegründet wurde, 
 
 
       *     der nach § 293a AktG von dem Vorstand der MEDION 
             AG und der Geschäftsführung der Lenovo Germany Holding GmbH 
             erstattete gemeinsame Bericht über den Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG und der 
             Lenovo Germany Holding GmbH vom 25. Oktober 2011 (nebst der 
             in der Anlage dazu beigefügten gutachtlichen Stellungnahme 
             der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ermittlung 
             des Unternehmenswerts der MEDION AG zum 14. Dezember 2011), 
 
 
       *     der nach § 293e AktG von dem gerichtlich 
             bestellten sachverständigen Prüfer PKF Fasselt Schlage 
             Partnerschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft 
             erstattete Prüfungsbericht über die Prüfung des 
             Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
             MEDION AG und der Lenovo Germany Holding GmbH vom 26. 
             Oktober 2011. 
 
 
 
           Gemäß § 293f Abs. 3 AktG ist die Auslage der vorgenannten 
           Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und eine 
           Zusendung nicht vorgesehen, da die Unterlagen auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.medion.com/aohv2011 zugänglich sind. In der 
           Hauptversammlung am 14. Dezember 2011 werden die Unterlagen in 
           gedruckter Form ausliegen. 
 
 
     2.    Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Nach §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Fall AktG und dem 
           Wortlaut des § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt 
           sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die alle 
           von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Herr Dr. Hans-Georg Vater und Herr Helmut Julius haben ihre 
           Mandate als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 
           Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung am 14. Dezember 
           2011 niedergelegt und werden zu diesem Zeitpunkt aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheiden. Herr Dr. Rudolf Stützle wird sein 
           Amt weiter ausüben. Daher wird die Wahl von zwei Mitgliedern 
           des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung notwendig. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen im Wege der 
           Einzelwahl für die in § 8 Abs. 2 und 3 der Satzung bestimmte 
           Amtszeit als Nachfolger von Herrn Dr. Hans-Georg Vater und 
           Herrn Helmut Julius in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       a)    Herr Wai Ming Wong, Senior Vice President and 
             Chief Financial Officer (Senior Vice President und Leiter 
             Finanzen), Lenovo Group Ltd., wohnhaft in Discovery Bay, 
             Lantau, Hong Kong, Volksrepublik China. 
 
 
             Herr Wong ist nicht in den gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften vertreten. 
 
 
             Herr Wong übt jedoch bei folgenden in- oder ausländischen 
             Wirtschaftsunternehmen vergleichbare Mandate aus: 
 
 
         *     I.T. Limited, Bermuda, 
 
 
         *     China Unicom (Hong Kong) Limited, Hong Kong, 
               Volksrepublik China und 
 
 
         *     Linmark Group Limited, Bermuda. 
 
 
 
       b)    Herr Milko Norman van Duijl, Senior Vice 
             President and President of Mature Markets Group (Senior Vice 
             President und Leiter des Unternehmensbereichs Entwickelte 
             Märkte), Lenovo Group Ltd., wohnhaft in Le Vésinet, 
             Frankreich. 
 
 
             Herr van Duijl ist nicht in den gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften vertreten. 
 
 
             Herr van Duijl übt jedoch bei folgenden in- oder 
             ausländischen Wirtschaftsunternehmen vergleichbare Mandate 
             aus: 
 
 
         *     Lenovo (South Africa) (Pty) Limited, Südafrika. 
 
 
 
 
           Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
           jeweils für die verbleibende Amtszeit der beiden 
           ausscheidenden Mitglieder und somit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit der beiden 
           ausscheidenden Mitglieder begann, nicht mitgerechnet wird. 
           Herr Dr. Hans-Georg Vater und Herr Helmut Julius waren auf der 
           Hauptversammlung am 18. Mai 2011 zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats gewählt worden. Im Falle der Änderung des 
           Geschäftsjahres und Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres vom 1. 
           Januar 2012 bis 31. März 2012 erfolgt die Wahl somit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
           das am 31. März 2015 endende Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Änderung des 
           Geschäftsjahrs und Satzungsänderung 
 
 
           Das Geschäftsjahr der MEDION AG soll an das Geschäftsjahr der 
           Lenovo Group Ltd., Hongkong, angepasst werden, deren 
           Geschäftsjahr vom 1. April bis zum 31. März eines jeden Jahres 
           läuft. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Das Geschäftsjahr wird umgestellt und beginnt jeweils am 1. 
           April eines Kalenderjahres und endet am 31. März des 
           unmittelbar darauf folgenden Kalenderjahres. Für die Zeit vom 
           1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 wird ein 
           Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 
 
 

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November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

DJ DGAP-HV: MEDION AG: Bekanntmachung der -4-

§ 5 Abs. 2 der Satzung wird in der bisherigen Fassung 
           aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April 
             eines Kalenderjahres und endet am 31. März des unmittelbar 
             darauf folgenden Kalenderjahres. Für die Zeit vom 1. Januar 
             2012 bis zum 31. März 2012 wird ein Rumpfgeschäftsjahr 
             gebildet.' 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats und Satzungsänderung 
 
 
           Die in § 11 Abs. 1 der Satzung geregelte Vergütung des 
           Aufsichtsrats sieht bisher eine feste Vergütung in Höhe von 
           EUR 30.000,00 und eine variable Vergütung in Höhe von 0,07 % 
           des Bilanzgewinns der Gesellschaft, vermindert um einen Betrag 
           von 4 % der auf das Grundkapital geleisteten Einlagen, vor. 
 
 
           Auf eine erfolgsabhängige Vergütung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats soll künftig verzichtet werden, um die 
           Unabhängigkeit des Aufsichtsrats weiter zu stärken und dem 
           Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Wirksamwerden des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           Gesellschaft und der Lenovo Germany Holding GmbH die 
           Gesellschaft keinen Bilanzgewinn mehr ausweist. Die der 
           Hauptversammlung vorgeschlagene Neuregelung trägt zudem der 
           aktuellen Entwicklung in der Corporate-Governance-Diskussion 
           Rechnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 11 Abs. 1 der Satzung wird in der bisherigen Fassung 
           aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine 
             feste Vergütung von EUR 50.000,00 je Geschäftsjahr. Die 
             Vergütung beträgt für den Vorsitzenden EUR 120.000,00 je 
             Geschäftsjahr. Die Vergütung ist zahlbar nach Feststellung 
             des Jahresabschlusses. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
             während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
             angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.' 
 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, die unter Tagesordnungspunkt 4 
           beschlossene Satzungsänderung erst nach Ablauf des 
           Geschäftsjahres 2011 zur Eintragung in das Handelsregister der 
           MEDION AG anzumelden. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das 
           Rumpfgeschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Märkische Revision GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, zum Abschlussprüfer 
           des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der MEDION AG 
           für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 
           2012 zu wählen. 
 
 
     II.   Teilnahmebedingungen 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
           Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nach § 13 der 
           Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung 
           muss der unten genannten Anmeldestelle mindestens sechs Tage 
           vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag der Versammlung und 
           der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Die Anmeldung 
           muss der unten genannten Anmeldestelle daher bis 7. Dezember 
           2011, 24:00 Uhr MEZ zugehen. Die Aktionäre haben darüber 
           hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur 
           Stellung von Anträgen nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in 
           Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
           Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
           Anteilsbesitz notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages 
           vor der Hauptversammlung bezieht (23. November 2011, 0:00 Uhr 
           MEZ). Der Nachweis muss der unten genannten Anmeldestelle 
           mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der 
           Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
           sind. Der Nachweis muss daher bis 7. Dezember 2011, 24:00 Uhr 
           MEZ der Anmeldestelle, 
 
 
           MEDION AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Deutschland 
           Telefax: +49-89-210-27-298 
           E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
 
           zugehen. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
           Stimmrechts bemessen sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
           zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag bedeutet keine 
           Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können 
           insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und 
           veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen oder 
           teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag 
           ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
           ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts 
           aus. Entsprechendes gilt für Aktienerwerbe nach dem 
           Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
           keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind 
           in der Hauptversammlung am 14. Dezember 2011 nicht teilnahme- 
           und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
           bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
           Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     III.  Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
           Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl 
           ausüben lassen. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine 
           Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
           von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung 
           müssen Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht 
           nach den vorstehenden Bestimmungen (vgl. II.) erfolgen; die 
           Bevollmächtigung selbst ist nicht an eine Frist gebunden. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
           Aktionärsvereinigung noch eine gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 
           AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird. Aktionäre, 
           die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres 
           Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung 
           einer Vollmacht ein Formular auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
           beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
           wird. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet unter 
           http://www.medion.com/aohv2011 zum Download zur Verfügung. Die 
           Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich 
           ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform 
           ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die 
           Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, 
           dass die Aktionäre den Nachweis der Bevollmächtigung 
           elektronisch an die E-Mail-Adresse AOHV2011@medion.com 
           übermitteln. 
 
 
           Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 
           Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten 
           Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder 
           Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 
           135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel 
           Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
           Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die 
           Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten 
           erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
           werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein 
           und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
           Erklärungen enthalten. Gemäß § 135 Abs. 7 AktG wird die 
           Wirksamkeit der Stimmabgabe durch einen Verstoß gegen § 135 
           Abs. 1 Satz 2 bis 7, Abs. 2 bis 6 AktG nicht beeinträchtigt. 
 
 
           Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von 
           der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 

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November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
           bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
           möchten, können das Formular zur Vollmachts- und 
           Weisungserteilung auf der Rückseite der Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung verwenden, welche den Aktionären nach der 
           oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt 
           möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 13. Dezember 2011, 
           24:00 Uhr MEZ (Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich) in 
           Textform an die folgende Adresse zu senden: 
 
 
           MEDION AG 
           Investor Relations 
           Am Zehnthof 77 
           45307 Essen 
           Deutschland 
           Telefax: +49-201-8383-6510 
           E-Mail: AOHV2011@medion.com. 
 
 
           Auch nach diesem Zeitpunkt können weiterhin noch per E-Mail 
           sowie während der Hauptversammlung die Erteilung der 
           Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung sowie Weisungen an den von der Gesellschaft 
           benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen. Die Gesellschaft 
           bietet für die Übermittlung von Vollmachten und Weisungen, den 
           Widerruf der Bevollmächtigung sowie den Nachweis über die 
           Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter die E-Mail-Adresse AOHV2011@medion.com 
           an. 
 
 
           Entsprechende Informationen stehen den Aktionären auch unter 
           der Internet-Adresse http://www.medion.com/aohv2011 zur 
           Verfügung. Soweit von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
           jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
           werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und 
           eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter 
           für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
 
 
     IV.   Weitere Angaben 
 
 
           Es wird mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Einberufung das 
           Grundkapital der MEDION AG EUR 48.418.400,00 beträgt und in 
           ebenso viele nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen 
           Betrag am gezeichneten Kapital von je EUR 1,00 eingeteilt ist. 
           Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der 
           Stimmen beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung 
           48.418.400. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 
           3.736.970 eigene Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der 
           teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien zum Zeitpunkt der 
           Einberufung 44.681.430. Maßgeblich für das Stimmrecht am Tag 
           der Hauptversammlung ist die Gesamtzahl der Stückaktien in 
           Höhe von 48.418.400 abzüglich der Zahl gehaltener eigener 
           Aktien. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
           Einberufung keine weitere Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen. 
 
 
     V.    Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 
           2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals (dies entspricht 2.420.920 Stückaktien) oder den 
           anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können 
           verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
           bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
           Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
 
           Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
           vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs 
           und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
           mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, 
           der 13. November 2011, 24:00 Uhr MEZ. Später zugegangene 
           Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
           Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die 
           Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei 
           Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
           Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. 
 
 
           Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu 
           übermitteln: 
 
 
           MEDION AG 
           Investor Relations 
           Am Zehnthof 77 
           45307 Essen 
           Deutschland 
 
 
           Anträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG) 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft gemäß § 126 
           Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand 
           und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
           Tagesordnung zu übersenden. Gegenanträge mit Begründung, die 
           der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse, 
           Faxnummer oder E-Mail-Adresse mindestens 14 Tage vor der 
           Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
           Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens 
           Dienstag, den 29. November 2011, 24:00 Uhr MEZ, zugegangen 
           sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
           Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
           unverzüglich über die Internetseite 
           http://www.medion.com/aohv2011 zugänglich gemacht (vgl. § 126 
           Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 
 
           Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist 
           folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich: 
 
 
           MEDION AG 
           Investor Relations 
           Am Zehnthof 77 
           45307 Essen 
           Deutschland 
           Telefax: +49-201-8383-6510 
           E-Mail: AOHV2011@medion.com. 
 
 
           Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
           berücksichtigt. 
 
 
           In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren 
           Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die 
           Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf 
           der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.medion.com/aohv2011 beschrieben. 
 
 
           Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der 
           Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die 
           Gegenträge und ihre Begründungen zusammenfassen. 
 
 
           Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
           Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch 
           ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
           Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
           Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG) 
 
 
           Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft gemäß § 127 
           AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
           (Tagesordnungspunkt 2) oder zur Wahl des Abschlussprüfers 
           (Tagesordnungspunkt 5) zu übersenden. Wahlvorschläge von 
           Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend 
           angegebenen Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse mindestens 
           14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der 
           Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis 
           spätestens Dienstag, den 29. November 2011, 24:00 Uhr MEZ, 
           zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des 
           Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
           unverzüglich über die Internetseite 
           http://www.medion.com/aohv2011 zugänglich gemacht. Der 
           Vorstand braucht die Wahlvorschläge von Aktionären nicht 
           zugänglich zu machen, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten 
           Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall 
           des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren 
           Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 
           Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 
           i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren 
           Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite 
           zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.medion.com/aohv2011 beschrieben. Anders als 
           Gegenanträge im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG brauchen 
           Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. 
 
 
           Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse, 
           Faxnummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich: 
 
 
           MEDION AG 
           Investor Relations 
           Am Zehnthof 77 
           45307 Essen 
           Deutschland 
           Telefax: +49-201-8383-6510 
           E-Mail: AOHV2011@medion.com 
 
 
           Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
           berücksichtigt. 
 
 

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November 02, 2011 10:07 ET (14:07 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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