DGAP-HV: B+S Banksysteme Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 11.01.2012 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.11.2011 / 15:06
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B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
München
- WKN 126215 -
- ISIN DE 000 126215 2 -
Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
11. Januar 2012 um 10:00 Uhr
(Einlass ab 9.00 Uhr)
im Konferenzzentrum München,
Hanns-Seidel-Stiftung,
Lazarettstraße 33,
80636 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
2010/2011 und des Lageberichts der B+S Banksysteme
Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses
2010/2011 und des Lageberichts des Konzerns, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor,
dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des
festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, zur
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und bei
einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176
Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den
Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des
Aufsichtsrats, gegebenenfalls den Vorschlag des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem
Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den
Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu
erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über Ergänzungswahlen zum
Aufsichtsrat
Herr Dr. Manfred Seyfried hat sein Aufsichtsratsmandat mit
Wirkung zum 24. Februar 2011 niedergelegt. Auf Antrag des
Vorstands und der Aufsichtsräte der Gesellschaft wurde vom
Amtsgericht München - Registergericht - mit Beschluss vom 7.
März 2011 Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Johann Bertl,
Wirtschaftsprüfer, Seekirchen/Österreich, zum
Aufsichtsratsmitglied bestellt. Herr Honorarprofessor Dr.
Bertl ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser
Mangel gemäß § 104 AktG - durch ordentliche Wahl durch die
Hauptversammlung - behoben ist.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz
1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, in Verbindung mit § 11 Abs. 1
der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Honorarprofessor Mag. Dr.
Johann Bertl, selbständiger Steuerberater/Wirtschaftsprüfer,
Seekirchen/Österreich, für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds Dr. Seyfried als Aufsichtsrat zu
wählen.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl ist unabhängig und
verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung
oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Honorarprofessor Mag. Dr. Bertl ist Mitglied des
Aufsichtsrats der Spänglerbank AG, Salzburg/Österreich.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die AWI TREUHAND
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Augsburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2011/2012 zu wählen.
Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und
ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut aus. Der Nachweis muss in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 21. Dezember
2011, 0.00 Uhr ('Nachweisstichtag'), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft bis zum Ablauf des 4. Januar 2012 (24.00 Uhr) bei
folgender Anmeldestelle zugehen:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstr. 8
D-80333 München
Telefax: +49/89/30 90 37 4675
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
(vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa
zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten
daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,
das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird. Dieses steht auch unter www.bs-ag.com unter der Rubrik 'Investor
Relations', 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung
einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren
Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung
eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten,
insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
B+S Banksysteme Aktiengesellschaft
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November 30, 2011 09:06 ET (14:06 GMT)

