DJ DGAP-HV: HYMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.02.2012 in Weingarten mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: HYMER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HYMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.02.2012 in Weingarten mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.12.2011 / 15:09
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HYMER AG
Bad Waldsee
Wertpapier-Kenn-Nr. 609670;
ISIN DE0006096704
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung
am Dienstag, den 7. Februar 2012, um 10.00 Uhr
im Best Western Parkhotel Weingarten
Abt-Hyller-Str. 37-39, 88250 Weingarten ein.
Tagesordnung
A.) Tagesordnungspunkte/Beschlussgegenstände
1.) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts für die HYMER Aktiengesellschaft und des
Lageberichts für den Konzern sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 sowie der
erläuternden Berichte des Vorstandes
2.) Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu
erteilen.
3.) Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu
erteilen.
4.) Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 die
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ravensburg
zu wählen.
***
B. Teilnahmebedingungen
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie
Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei
der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf
es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut, der sich auf den 17.01.2012, 00:00 Uhr
('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind
Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft
spätestens bis 31.01.2012, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie
Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an
folgende Adresse zu übermitteln:
HYMER AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax-Nr.: +49 (0) 9628 / 92 99 871
E-Mail: hv@anmeldestelle.net
Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises
werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir
bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen,
alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär,
der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.
Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag
entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den
Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser)
Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung
allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der
Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag
allerdings für die Dividendenberechtigung.
2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der
Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können
ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der
Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende
Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der
Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten
sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte
Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird,
dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber
der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b
BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem
gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG)
bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen,
dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall
rechtzeitig abstimmen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur
Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind
außerdem im Internet unter
http://www.vollmachtserteilung-1.hymer.com zum Download
bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei
der Gesellschaft angefordert werden:
HYMER AG
- HV 2012 -
Holzstr. 19
88339 Bad Waldsee
Fax-Nr.: +49 (0) 7524 / 999 480
E-Mail: investor.relations@hymer.com
Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die
Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der
Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese
Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder
E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte
weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die
Vollmacht vor.
b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur
Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben
Ziff. 1), an, sich durch von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu
müssen in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden.
Entsprechende Formulare werden zusammen mit den
Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden
unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft
(Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im
Internet bereit zum Download unter
http://www.vollmachtserteilung-2.hymer.com.
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte
bis 03.02.2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen
sein unter den vorgenannten Kontaktdaten der Gesellschaft
(Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während der
Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt
werden. Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur
Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine
ausdrückliche Weisung zu einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung erteilt wurde.
3. Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
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December 19, 2011 09:09 ET (14:09 GMT)
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266
Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder
Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den
Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt
wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die
Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§
290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden,
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
4. Recht der Aktionäre auf
Gegenanträge/Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der
Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge
werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat unter http://www.hv.hymer.com zugänglich gemacht,
falls der Aktionär spätestens bis 23.01.2012, 24:00 Uhr, einen
Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten
TOP mit Begründung an (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder
Fax oder E-Mail) übersandt hat.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines
Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß
ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des
Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge
müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des §
126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge
nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben
nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter Beruf und
Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person, bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz
anzugeben) enthalten.
Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen.
5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten unter:
HYMER AG
- HV 2012 -
Holzstr. 19
88339 Bad Waldsee
Fax-Nr.: +49 (0) 7524 / 999 480
E-Mail: investor.relations@hymer.com (unter den
Voraussetzungen des § 126a BGB)
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt
wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 07.01.2012, 24:00
Uhr, zugehen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu
dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag dem Vorstand der
Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei Monaten Aktionär
ist.
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind
insgesamt 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien
der HYMER Aktiengesellschaft ausgegeben; jede Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen
Aktien; alle ausgegebenen Aktien sind teilnahme- und
stimmberechtigt.
7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite
der HYMER AG
Folgende Informationen sind im Internet unter
http://www.hymer.com/ir/101189_zusatzangaben.html zugänglich:
* der Inhalt dieser Einberufung;
* etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen;
* die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung;
* die Formulare, die für die Erteilung einer
Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können;
* nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
(insbesondere: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw.
Wahlvorschläge, Auskunftsrecht);
* ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und
Wahlvorschläge.
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Wir würden uns freuen, Sie in Weingarten begrüßen zu dürfen.
Bad Waldsee, im Dezember 2011
HYMER AG
Der Vorstand
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19.12.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: HYMER Aktiengesellschaft
Holzstraße 19
88339 Bad Waldsee
Deutschland
Telefon: +49 7524 999245
E-Mail: walter.weber@hymer.com
Internet: http://www.hymer.com
ISIN: DE0006096704
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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