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DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
31.01.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
23.12.2011 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HanseYachts AG 
 
   Greifswald 
 
   ISIN DE000A0KF6M8 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KF6M 
 
 
   Ordentliche Hauptversammlung 2012 
 
   Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen 
   Hauptversammlung eingeladen, die am Dienstag, 31. Januar 2012, um 
   10:00 Uhr in der Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 
   Greifswald, stattfindet. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Juli 2011 sowie 
   des Lageberichts und des Konzernlageberichts jeweils mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 
   289 Abs. 4 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2010/2011. 
 
   2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2010/2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2010/2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2011/2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses 
   vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, 
   zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2011/2012 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der 
   Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner 
   Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine prüferische 
   Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2011/2012 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine 
   entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
 
   5. Änderung der Größe des Aufsichtsrats, Satzungsänderung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind zu dem Schluss gekommen, dass der 
   Aufsichtsrat aus Kosten- und Effizienzgründen verkleinert werden 
   sollte, da ein mit drei Mitgliedern besetzter Aufsichtsrat für die 
   Gesellschaft ausreichend ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   Der Aufsichtsrat der HanseYachts AG wird von derzeit sechs auf 
   zukünftig drei Mitglieder verkleinert. In § 10 Abs. 1 der Satzung wird 
   das Wort 'sechs' durch 'drei' ersetzt. § 10 Abs. 1 der Satzung lautet 
   danach wie folgt: 
 
     '1.   Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
 
   Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung unverändert. 
 
   6. Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Mit Wirkung zum 04. November 2011 haben die Aufsichtsratsmitglieder 
   Dirk Borgwardt, Francisca Schmidt, Matthias Harmstorf und Hans-Joachim 
   Zwarg ihre Ämter niedergelegt, die Aufsichtsratsmitglieder Rolf E. 
   Vrolijk und Bernd Singelmann haben ihre Ämter mit Wirkung zum 07. 
   Dezember 2011 niedergelegt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 hat 
   das Amtsgericht Stralsund die Herren Gert Purkert, München, Dr. Dirk 
   Markus, Feldafing, Dr. Luzi Rageth, Zürich, Dr. Frank Forster, München 
   und Alexander Herbst, Trassenheide, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   bestellt. Das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder 
   erlischt nach § 104 Abs. 5 AktG, wenn der Mangel, der zur 
   gerichtlichen Bestellung geführt hat, behoben ist, namentlich also, 
   wenn die Hauptversammlung der HanseYachts AG neue 
   Aufsichtsratsmitglieder wählt. 
 
     a)    Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, 
 
 
     1.    Herrn Gert Purkert, München, Vorstand der Aurelius 
           AG, 
 
 
     2.    Herrn Dr. Luzi Rageth, Zürich, Schweiz, 
           Verwaltungsrat der ADJUMED Services AG, Zürich, Schweiz, 
 
 
     3.    Herrn Dr. Frank Forster, München, Syndikusanwalt 
           der Aurelius AG, 
 
 
     4.    Herrn Dr. Dirk Markus, Feldafing, 
           Vorstandsvorsitzender der Aurelius AG, 
 
 
     5.    Herrn Donatus Albrecht, München, Vorstand der 
           Aurelius AG, 
 
 
     6.    Herrn Ulrich Radlmayr, Schondorf, Vorstand der 
           Aurelius AG, 
 
 
   jeweils als Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen. 
 
   Die Herren Purkert, Dr. Rageth und Dr. Forster werden jeweils für die 
   Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, 
   bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. Herr Dr. Luzi Rageth ist unabhängig und verfügt über 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im 
   Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Die Herren Dr. Markus, Albrecht und Radlmayr werden jeweils für den 
   Zeitraum bestellt, zu dem die unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
   Satzungsänderung (Verkleinerung des Aufsichtsrats auf drei Mitglieder) 
   durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, längstens jedoch bis 
   zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   Für den Fall seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats beabsichtigt 
   Herr Purkert, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
   Die vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder sind zum Zeitpunkt der 
   Einberufung zu dieser Hauptversammlung Mitglieder in den folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Gert Purkert ist Mitglied des Aufsichtsrats der 
 
     -     Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München 
           (stellvertretener Vorsitzender), 
 
 
     -     Aurelius Portfolio Management AG, München 
           (Vorsitzender), 
 
 
     -     Aurelius Transaktionsberatungs AG, München, 
 
 
     -     Lotus AG, Grünwald, 
 
 
     -     ED Enterprises AG, Grünwald (Vorsitzender), 
 
 
     -     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne 
           (Vorsitzender). 
 
 
   Herr Dr. Luzi Rageth ist Mitglied im Verwaltungsrat der 
 
     -     ADJUMED Services AG, Zürich, Schweiz, 
 
 
     -     Austin Park Capital AG, Sarnen, Schweiz, 
 
 
     -     connectis AG, Emmen, Schweiz, 
 
 
     -     Goebel Home Accessories AG, Baar, Schweiz, 
 
 
     -     International Brand Value Management AG, Zug, 
           Schweiz, 
 
 
   sowie im Stiftungsrat der Blue Planet - Virginia Böger Stiftung X.X. 
   Lugano, Schweiz. 
 
   Herr Dr. Frank Forster ist Aufsichtsratsmitglied der Aurelius 
   Portfolio Management AG, München. 
 
   Herr Dr. Dirk Markus ist Mitglied des Aufsichtsrats der 
 
     -     Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München 
           (Vorsitzender), 
 
 
     -     Compagnie des Gestion et des Prèts, Saran, 
           Frankreich, 
 
 
     -     Lotus AG, Grünwald (Vorsitzender), 
 
 
     -     ED Enterprises AG, Grünwald (stellvertretender 
           Vorsitzender), 
 
 
     -     SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen, 
 
 
     -     SMT Scharf AG, Hamm (Vorsitzender), 
 
 
     -     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne. 
 
 
   Herr Donatus Albrecht ist Mitglied des Aufsichtsrats der 
 
     -     Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München 
           (Vorsitzender), 
 
 
     -     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne 
           (stellvertretender Vorsitzender). 
 
 
   Herr Ulrich Radlmayr ist Mitglied des Aufsichtsrats der 
 
     -     Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München, 
 
 
     -     ED Enterprises AG, Grünwald, 
 
 
     -     Aurelius Portfolio Management AG, München 
           (stellvertretender Vorsitzender), 
 
 
     -     Aurelius Transaktionsberatungs AG, München 
           (stellvertretender Vorsitzender), 
 
 
     -     Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne. 
 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 
   sechster Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl 
   nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
   7. Änderung des Geschäftsjahres, Satzungsänderung 
 
   Das bisherige Wirtschaftsjahr der Gesellschaft (01. August bis 31. 
   Juli) verursacht bei der Gesellschaft zunehmend buchhalterischen 
   Aufwand, der insbesondere durch die Einbeziehung der Gesellschaft in 
   den Konsolidierungskreis der neuen Hauptgesellschafterin weiter 
   ansteigen wird. Vorstand und Aufsichtsrat sind in diesem Zusammenhang 
   zu dem Schluss gekommen, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf 
   den Zeitraum vom 01. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des 
   Folgejahres den Arbeitsaufwand insoweit erheblich reduzieren würde. 
   Nach einer solchen Umstellung entsprächen die Quartale denen des 
   Kalenderjahres, gleichwohl bliebe aber das Geschäftsjahresende im 

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December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)

Sommer erhalten, was die wirtschaftliche Entwicklung aufgrund 
   jahreszeitbedingter Schwankungen besser abbildet als ein Kalenderjahr. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird auf den Zeitraum vom 01. Juli 
   eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres 
   umgestellt. Für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 30. Juni 2012 
   wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 
 
   § 1 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '3.   Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. 
           Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf 
           folgenden Jahres. Für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 
           30. Juni 2012 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.' 
 
 
   Im Übrigen bleibt § 1 der Satzung unverändert. 
 
   8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von 
   Gewinnabführungsverträgen mit der HanseYachts Technologie und 
   Vermögensverwaltungs GmbH, der Dehler Yachts GmbH, der Yachtzentrum 
   Greifswald Beteiligungs-GmbH und der HanseYachts TVH GmbH 
 
   a) Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der 
   HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH 
 
   Die HanseYachts AG (nachfolgend 'Organträgerin') und die HanseYachts 
   Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend 
   'Organgesellschaft') planen den Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss dieses 
   Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Der Vertrag wird den folgenden 
   Inhalt haben: 
 
   'Die Organträgerin hält 100 % der Anteile an der Organgesellschaft. 
   Die Parteien beabsichtigen, eine körperschaftsteuerliche und 
   gewerbesteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG) mit steuerlicher 
   Wirkung ab dem 1. August 2011 zu errichten. Zu diesem Zweck 
   vereinbaren die Parteien Folgendes: 
 
   § 1 
   Gewinnabführung 
 
     1.1   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während 
           der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin 
           abzuführen. Abzuführender Gewinn ist der ohne die 
           Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
 
 
       -     vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
             Vorjahr und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 3.1 
             dieses Vertrages und 
 
 
       -     erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 3.1 
             dieses Vertrages entnommene Beträge und 
 
 
       -     vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
 
     1.2   Die Gewinnabführung darf aber den in § 301 AktG (in 
           seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht 
           überschreiten. 
 
 
   § 2 
   Verlustübernahme 
 
   Die Organträgerin ist während der Vertragsdauer zur Übernahme der 
   Verluste der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 
   AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
   § 3 
   Bildung und Auflösung von 
   Rücklagen 
 
     3.1   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere 
           Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
           zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
           wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
           Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen 
           der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     3.2   Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten dieses Vertrages 
           gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen ist ausgeschlossen. 
 
 
   § 4 
   Wirksamwerden, Dauer und 
   Kündigung 
 
     4.1   Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das 
           Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt 
           rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
 
 
     4.2   Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
           abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
           von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, frühestens 
           jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf 
           Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft liegt, in dem der Vertrag gemäß § 4.1 dieses 
           Vertrages wirksam geworden ist. 
 
 
     4.3   Dieser Vertrag kann jederzeit mit sofortiger 
           Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
           Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem 
           Grund berechtigt, wenn sie die Mehrheit der Stimmrechte aus 
           den Anteilen an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt 
           oder eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
           Organgesellschaft oder der Organträgerin durchgeführt wird. 
 
 
   § 5 
   Verschiedenes 
 
   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar 
   sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke 
   herausstellen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses 
   Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem 
   Falle hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch 
   diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der 
   unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am 
   nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, 
   die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn 
   sie diesen Punkt bedacht hätten.' 
 
   Der Vorstand der HanseYachts AG hat einen Bericht gem. § 293 a AktG 
   erstattet. Die HanseYachts AG wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
   Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der HanseYachts 
   Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH sein und ist dies auch im 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grunde sind von der 
   HanseYachts AG für außenstehende Gesellschafter weder 
   Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Eine Prüfung des 
   Gewinnabführungsvertrags gem. § 293 b AktG war nach Abs. 1 dieser 
   Vorschrift nicht erforderlich. 
 
   b) Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der 
   Dehler Yachts GmbH 
 
   Die HanseYachts AG (nachfolgend 'Organträgerin') und die Dehler Yachts 
   GmbH (nachfolgend 'Organgesellschaft') planen den Abschluss eines 
   Gewinnabführungsvertrags. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HanseYachts AG und der Dehler Yachts GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird, abgesehen von der Bezeichnung der 
   Vertragsparteien, denselben Wortlaut wie der Gewinnabführungsvertrag 
   mit der HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH haben. 
   Sein wesentlicher Inhalt wird deshalb, von der Bezeichnung der 
   Vertragsparteien abgesehen, mit dem unter Tagesordnungspunkt 8a 
   dargestellten wesentlichen Inhalt des Gewinnabführungsvertrags mit der 
   HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH identisch sein. 
 
   Der Vorstand der HanseYachts AG hat einen Bericht gem. § 293 a AktG 
   erstattet. Die HanseYachts AG wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
   Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Dehler Yachts 
   GmbH sein und ist dies auch im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus 
   diesem Grunde sind von der HanseYachts AG für außenstehende 
   Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. 
   Eine Prüfung des Unternehmensvertrags gem. § 293 b AktG war nach 
   Absatz 1 dieser Vorschrift nicht erforderlich. 
 
   c) Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der 
   Yachtzentrum Greifswald Beteiligungs-GmbH 
 
   Die HanseYachts AG (nachfolgend 'Organträgerin') und die Yachtzentrum 
   Greifswald Beteiligungs-GmbH (nachfolgend 'Organgesellschaft') planen 
   den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der HanseYachts AG und der Yachtzentrum Greifswald 
   Beteiligungs-GmbH zuzustimmen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird, abgesehen von der Bezeichnung der 
   Vertragsparteien, denselben Wortlaut wie der Gewinnabführungsvertrag 
   mit der HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH haben. 
   Sein wesentlicher Inhalt wird deshalb, von der Bezeichnung der 
   Vertragsparteien abgesehen, mit dem unter Tagesordnungspunkt 8a 
   dargestellten wesentlichen Inhalt des Gewinnabführungsvertrags mit der 
   HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH identisch sein. 
 
   Der Vorstand der HanseYachts AG hat einen Bericht gem. § 293 a AktG 
   erstattet. Die HanseYachts AG wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
   Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Yachtzentrum 
   Greifswald Beteiligungs-GmbH sein und ist dies auch im Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung. Aus diesem Grunde sind von der HanseYachts AG für 
   außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch 
   Abfindungen zu gewähren. Eine Prüfung des Unternehmensvertrags gem. § 

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December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)

© 2011 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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