DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.01.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
31.01.2012 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
23.12.2011 / 15:06
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HanseYachts AG
Greifswald
ISIN DE000A0KF6M8 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KF6M
Ordentliche Hauptversammlung 2012
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung eingeladen, die am Dienstag, 31. Januar 2012, um
10:00 Uhr in der Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489
Greifswald, stattfindet.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Juli 2011 sowie
des Lageberichts und des Konzernlageberichts jeweils mit dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 315 Abs. 4,
289 Abs. 4 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010/2011.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2011/2012 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der
Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner
Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr
2011/2012 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine
entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen.
5. Änderung der Größe des Aufsichtsrats, Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat sind zu dem Schluss gekommen, dass der
Aufsichtsrat aus Kosten- und Effizienzgründen verkleinert werden
sollte, da ein mit drei Mitgliedern besetzter Aufsichtsrat für die
Gesellschaft ausreichend ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Aufsichtsrat der HanseYachts AG wird von derzeit sechs auf
zukünftig drei Mitglieder verkleinert. In § 10 Abs. 1 der Satzung wird
das Wort 'sechs' durch 'drei' ersetzt. § 10 Abs. 1 der Satzung lautet
danach wie folgt:
'1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.'
Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung unverändert.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Wirkung zum 04. November 2011 haben die Aufsichtsratsmitglieder
Dirk Borgwardt, Francisca Schmidt, Matthias Harmstorf und Hans-Joachim
Zwarg ihre Ämter niedergelegt, die Aufsichtsratsmitglieder Rolf E.
Vrolijk und Bernd Singelmann haben ihre Ämter mit Wirkung zum 07.
Dezember 2011 niedergelegt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 hat
das Amtsgericht Stralsund die Herren Gert Purkert, München, Dr. Dirk
Markus, Feldafing, Dr. Luzi Rageth, Zürich, Dr. Frank Forster, München
und Alexander Herbst, Trassenheide, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
bestellt. Das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder
erlischt nach § 104 Abs. 5 AktG, wenn der Mangel, der zur
gerichtlichen Bestellung geführt hat, behoben ist, namentlich also,
wenn die Hauptversammlung der HanseYachts AG neue
Aufsichtsratsmitglieder wählt.
a) Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,
1. Herrn Gert Purkert, München, Vorstand der Aurelius
AG,
2. Herrn Dr. Luzi Rageth, Zürich, Schweiz,
Verwaltungsrat der ADJUMED Services AG, Zürich, Schweiz,
3. Herrn Dr. Frank Forster, München, Syndikusanwalt
der Aurelius AG,
4. Herrn Dr. Dirk Markus, Feldafing,
Vorstandsvorsitzender der Aurelius AG,
5. Herrn Donatus Albrecht, München, Vorstand der
Aurelius AG,
6. Herrn Ulrich Radlmayr, Schondorf, Vorstand der
Aurelius AG,
jeweils als Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen.
Die Herren Purkert, Dr. Rageth und Dr. Forster werden jeweils für die
Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet. Herr Dr. Luzi Rageth ist unabhängig und verfügt über
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im
Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Die Herren Dr. Markus, Albrecht und Radlmayr werden jeweils für den
Zeitraum bestellt, zu dem die unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene
Satzungsänderung (Verkleinerung des Aufsichtsrats auf drei Mitglieder)
durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, längstens jedoch bis
zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Für den Fall seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats beabsichtigt
Herr Purkert, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Die vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder sind zum Zeitpunkt der
Einberufung zu dieser Hauptversammlung Mitglieder in den folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Gert Purkert ist Mitglied des Aufsichtsrats der
- Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München
(stellvertretener Vorsitzender),
- Aurelius Portfolio Management AG, München
(Vorsitzender),
- Aurelius Transaktionsberatungs AG, München,
- Lotus AG, Grünwald,
- ED Enterprises AG, Grünwald (Vorsitzender),
- Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne
(Vorsitzender).
Herr Dr. Luzi Rageth ist Mitglied im Verwaltungsrat der
- ADJUMED Services AG, Zürich, Schweiz,
- Austin Park Capital AG, Sarnen, Schweiz,
- connectis AG, Emmen, Schweiz,
- Goebel Home Accessories AG, Baar, Schweiz,
- International Brand Value Management AG, Zug,
Schweiz,
sowie im Stiftungsrat der Blue Planet - Virginia Böger Stiftung X.X.
Lugano, Schweiz.
Herr Dr. Frank Forster ist Aufsichtsratsmitglied der Aurelius
Portfolio Management AG, München.
Herr Dr. Dirk Markus ist Mitglied des Aufsichtsrats der
- Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München
(Vorsitzender),
- Compagnie des Gestion et des Prèts, Saran,
Frankreich,
- Lotus AG, Grünwald (Vorsitzender),
- ED Enterprises AG, Grünwald (stellvertretender
Vorsitzender),
- SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen,
- SMT Scharf AG, Hamm (Vorsitzender),
- Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne.
Herr Donatus Albrecht ist Mitglied des Aufsichtsrats der
- Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München
(Vorsitzender),
- Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne
(stellvertretender Vorsitzender).
Herr Ulrich Radlmayr ist Mitglied des Aufsichtsrats der
- Aurelius Beteiligungsberatungs AG, München,
- ED Enterprises AG, Grünwald,
- Aurelius Portfolio Management AG, München
(stellvertretender Vorsitzender),
- Aurelius Transaktionsberatungs AG, München
(stellvertretender Vorsitzender),
- Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft, Haselünne.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1
sechster Fall, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der
Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl
nicht an Wahlvorschläge gebunden.
7. Änderung des Geschäftsjahres, Satzungsänderung
Das bisherige Wirtschaftsjahr der Gesellschaft (01. August bis 31.
Juli) verursacht bei der Gesellschaft zunehmend buchhalterischen
Aufwand, der insbesondere durch die Einbeziehung der Gesellschaft in
den Konsolidierungskreis der neuen Hauptgesellschafterin weiter
ansteigen wird. Vorstand und Aufsichtsrat sind in diesem Zusammenhang
zu dem Schluss gekommen, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf
den Zeitraum vom 01. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des
Folgejahres den Arbeitsaufwand insoweit erheblich reduzieren würde.
Nach einer solchen Umstellung entsprächen die Quartale denen des
Kalenderjahres, gleichwohl bliebe aber das Geschäftsjahresende im
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DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -2-
Sommer erhalten, was die wirtschaftliche Entwicklung aufgrund
jahreszeitbedingter Schwankungen besser abbildet als ein Kalenderjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird auf den Zeitraum vom 01. Juli
eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres
umgestellt. Für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 30. Juni 2012
wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§ 1 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01.
Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf
folgenden Jahres. Für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum
30. Juni 2012 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.'
Im Übrigen bleibt § 1 der Satzung unverändert.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von
Gewinnabführungsverträgen mit der HanseYachts Technologie und
Vermögensverwaltungs GmbH, der Dehler Yachts GmbH, der Yachtzentrum
Greifswald Beteiligungs-GmbH und der HanseYachts TVH GmbH
a) Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der
HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH
Die HanseYachts AG (nachfolgend 'Organträgerin') und die HanseYachts
Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend
'Organgesellschaft') planen den Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss dieses
Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Der Vertrag wird den folgenden
Inhalt haben:
'Die Organträgerin hält 100 % der Anteile an der Organgesellschaft.
Die Parteien beabsichtigen, eine körperschaftsteuerliche und
gewerbesteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG) mit steuerlicher
Wirkung ab dem 1. August 2011 zu errichten. Zu diesem Zweck
vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1
Gewinnabführung
1.1 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während
der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin
abzuführen. Abzuführender Gewinn ist der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
- vermindert um einen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 3.1
dieses Vertrages und
- erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 3.1
dieses Vertrages entnommene Beträge und
- vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
1.2 Die Gewinnabführung darf aber den in § 301 AktG (in
seiner jeweils gültigen Fassung) genannten Betrag nicht
überschreiten.
§ 2
Verlustübernahme
Die Organträgerin ist während der Vertragsdauer zur Übernahme der
Verluste der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
§ 3
Bildung und Auflösung von
Rücklagen
3.1 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der
Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen
der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
3.2 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten dieses Vertrages
gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen ist ausgeschlossen.
§ 4
Wirksamwerden, Dauer und
Kündigung
4.1 Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das
Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt
rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
4.2 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, frühestens
jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf
Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft liegt, in dem der Vertrag gemäß § 4.1 dieses
Vertrages wirksam geworden ist.
4.3 Dieser Vertrag kann jederzeit mit sofortiger
Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem
Grund berechtigt, wenn sie die Mehrheit der Stimmrechte aus
den Anteilen an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt
oder eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der
Organgesellschaft oder der Organträgerin durchgeführt wird.
§ 5
Verschiedenes
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke
herausstellen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem
Falle hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch
diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am
nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen,
die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn
sie diesen Punkt bedacht hätten.'
Der Vorstand der HanseYachts AG hat einen Bericht gem. § 293 a AktG
erstattet. Die HanseYachts AG wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der HanseYachts
Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH sein und ist dies auch im
Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus diesem Grunde sind von der
HanseYachts AG für außenstehende Gesellschafter weder
Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren. Eine Prüfung des
Gewinnabführungsvertrags gem. § 293 b AktG war nach Abs. 1 dieser
Vorschrift nicht erforderlich.
b) Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der
Dehler Yachts GmbH
Die HanseYachts AG (nachfolgend 'Organträgerin') und die Dehler Yachts
GmbH (nachfolgend 'Organgesellschaft') planen den Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag
zwischen der HanseYachts AG und der Dehler Yachts GmbH zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag wird, abgesehen von der Bezeichnung der
Vertragsparteien, denselben Wortlaut wie der Gewinnabführungsvertrag
mit der HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH haben.
Sein wesentlicher Inhalt wird deshalb, von der Bezeichnung der
Vertragsparteien abgesehen, mit dem unter Tagesordnungspunkt 8a
dargestellten wesentlichen Inhalt des Gewinnabführungsvertrags mit der
HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH identisch sein.
Der Vorstand der HanseYachts AG hat einen Bericht gem. § 293 a AktG
erstattet. Die HanseYachts AG wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Dehler Yachts
GmbH sein und ist dies auch im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus
diesem Grunde sind von der HanseYachts AG für außenstehende
Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Eine Prüfung des Unternehmensvertrags gem. § 293 b AktG war nach
Absatz 1 dieser Vorschrift nicht erforderlich.
c) Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der
Yachtzentrum Greifswald Beteiligungs-GmbH
Die HanseYachts AG (nachfolgend 'Organträgerin') und die Yachtzentrum
Greifswald Beteiligungs-GmbH (nachfolgend 'Organgesellschaft') planen
den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag
zwischen der HanseYachts AG und der Yachtzentrum Greifswald
Beteiligungs-GmbH zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag wird, abgesehen von der Bezeichnung der
Vertragsparteien, denselben Wortlaut wie der Gewinnabführungsvertrag
mit der HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH haben.
Sein wesentlicher Inhalt wird deshalb, von der Bezeichnung der
Vertragsparteien abgesehen, mit dem unter Tagesordnungspunkt 8a
dargestellten wesentlichen Inhalt des Gewinnabführungsvertrags mit der
HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH identisch sein.
Der Vorstand der HanseYachts AG hat einen Bericht gem. § 293 a AktG
erstattet. Die HanseYachts AG wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der Yachtzentrum
Greifswald Beteiligungs-GmbH sein und ist dies auch im Zeitpunkt der
Hauptversammlung. Aus diesem Grunde sind von der HanseYachts AG für
außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch
Abfindungen zu gewähren. Eine Prüfung des Unternehmensvertrags gem. §
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December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)
DJ DGAP-HV: HanseYachts AG: Bekanntmachung der -3-
293 b AktG war nach Absatz 1 dieser Vorschrift nicht erforderlich.
d) Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der
HanseYachts TVH GmbH
Die HanseYachts AG (nachfolgend 'Organträgerin') und die HanseYachts
TVH GmbH (nachfolgend 'Organgesellschaft') planen den Abschluss eines
Gewinnabführungsvertrags.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag
zwischen der HanseYachts AG und der HanseYachts TVH GmbH zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag wird, abgesehen von der Bezeichnung der
Vertragsparteien, denselben Wortlaut wie der Gewinnabführungsvertrag
mit der HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH haben.
Darüber hinaus wird hier in der Präambel als Datum für den Beginn der
steuerlichen Organschaft der Beginn des ersten Geschäftsjahres der
Organgesellschaft genannt, da diese am 1. August 2011 noch nicht
bestand. Der wesentliche Inhalt des Gewinnabführungsvertrags wird
deshalb, von den genannten Ausnahmen abgesehen, mit dem unter
Tagesordnungspunkt 8a dargestellten wesentlichen Inhalt des
Gewinnabführungsvertrags mit der HanseYachts Technologie und
Vermögensverwaltungs GmbH identisch sein.
Der Vorstand der HanseYachts AG hat einen Bericht gem. § 293 a AktG
erstattet. Die HanseYachts AG wird zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Gewinnabführungsvertrages alleinige Gesellschafterin der HanseYachts
TVH GmbH sein und ist dies auch im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Aus
diesem Grunde sind von der HanseYachts AG für außenstehende
Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen zu gewähren.
Eine Prüfung des Unternehmensvertrags gem. § 293 b AktG war nach
Absatz 1 dieser Vorschrift nicht erforderlich.
9. Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zur
individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung
(Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben nach § 285 Satz 1
Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr.
6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB im Jahres- und Konzernabschluss)
Nach § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Sätze 5 bis 8 HGB sind im Anhang
des Jahresabschlusses einer börsennotierten Aktiengesellschaft neben
der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick
auf die den einzelnen Vorstandsmitgliedern gewährten Vergütungen zu
machen. Entsprechendes gilt nach §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang.
Nach § 286 Abs. 5 HGB bzw. § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 286 Abs. 5 HGB
können diese zusätzlichen Angaben dann unterbleiben, wenn die
Hauptversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit von mindestens drei
Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
beschlossen hat. Der Beschluss darf für höchstens fünf Jahre gefasst
werden. Die Hauptversammlung der HanseYachts AG hatte in der
Vergangenheit bereits einen solchen Beschluss gefasst, der letztmals
auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres
2010/2011 anzuwenden war.
Vorstand und Aufsichtsrat sind nach wie vor der Auffassung, dass eine
Veröffentlichung der individuellen Bezüge unverhältnismäßig stark in
die Privatsphäre der einzelnen Vorstandsmitglieder eingreift und dass
hiervon zukünftig weiterhin abgesehen werden sollte, auch um
diesbezüglich Vertraulichkeit innerhalb des Vorstands und gegenüber
Wettbewerbern zu wahren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a
Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB in ihrer jeweils
anwendbaren Fassung verlangten Angabe unterbleiben in den Jahres- und
Konzernabschlüssen der HanseYachts AG für die Dauer von fünf Jahren,
d.h. für alle Geschäftsjahre, die am 31. Juli 2016 oder davor enden.
II. Vorlagen an die Aktionäre
Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft und der gebilligte
Konzernabschluss des HanseYachts-Konzerns für das Geschäftsjahr
2010/2011 jeweils nebst Lagebericht und erläuterndem Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB, der
Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010/2011, der
Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der HanseYachts AG und
der HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH, der Entwurf
des Gewinnabführungsvertrags zwischen der HanseYachts AG und der
Dehler Yachts GmbH, der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen
der HanseYachts AG und der Yachtzentrum Greifswald Beteiligungs-GmbH
und der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der HanseYachts
AG und der HanseYachts TVH GmbH, die Berichte des Vorstands der
HanseYachts AG gem. § 293 a AktG, die Jahresabschlüsse und die
Lageberichte der HanseYachts AG, der Dehler Yachts GmbH und der
Yachtzentrum Greifswald Beteiligungs-GmbH für die Geschäftsjahre
2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 sowie der Jahresabschluss der
HanseYachts Technologie und Vermögensverwaltungs GmbH für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 25. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 sind ab dem
Tag der Bekanntmachung über www.hansegroup.com unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen
auch ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen werden
diese Unterlagen auch von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt.
Bestellungen bitten wir, an die folgende Adresse zu richten:
HanseYachts AG
Investor Relations - HV 2012
Salinenstraße 22
17489 Greifswald
Telefax: +49 (0)3834579281
E-Mail: hv@hanseyachts.com
III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung unter Nachweis ihres Aktienbesitzes in Textform in
deutscher oder englischer Sprache anmelden. Als Nachweis des
Aktienbesitzes ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut zu
erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
('Nachweisstichtag'), d.h. Dienstag, den 10. Januar 2012, 00:00 Uhr,
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 24. Januar 2012
(24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
HanseYachts AG
c/o Bankhaus M.M. Warburg & CO. Kommanditgesellschaft a.A.
Ferdinandstraße 75
20095 Hamburg
Telefax: +49 (0)40-36181116
E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die
Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche
Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso
führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem
Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und
Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der
Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden.
Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten,
bitten wir unsere Aktionäre sich alsbald mit ihrem depotführenden
Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die
Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende
Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes Sorge tragen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, die nicht an ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §
135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, bedürfen der
Textform. Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der
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December 23, 2011 09:07 ET (14:07 GMT)
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Ferner steht ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com zum Herunterladen bereit. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die folgende Adresse erfolgen: HanseYachts AG Investor Relations - HV 2012 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls ordnungsgemäß zur Hauptversammlung unter den oben genannten Teilnahmevoraussetzungen anmelden. Wir bitten die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, für diese Vollmacht das auf der Homepage der Gesellschaft (www.hansegroup.com) erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden und hiermit dem Stimmrechtsvertreter Weisungen über die Stimmrechtsausübung zu erteilen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten Weisung abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Diese kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. die zugesandte Eintrittskarte und das auf der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen bereitstehende Vollmachts- und Weisungsformular als eingescannte Datei, beispielsweise im PDF-Format, per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten und Weisungen bis spätestens Freitag, 27. Januar 2012, 24:00 Uhr (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an die folgende Adresse zu übermitteln: HanseYachts AG Investor Relations - HV 2012 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com Alternativ ist eine Übergabe an den Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. IV. Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse HanseYachts AG Vorstand - HV 2012 Salinenstraße 22 17489 Greifswald zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Samstag, 31. Dezember 2011 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder des Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten an: HanseYachts AG Vorstand - HV 2012 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com. Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder des Abschlussprüfers, die mit Begründung - wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder des Abschlussprüfers keiner Begründung bedürfen - bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, 16. Januar 2012 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.hansegroup.com veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien enthält. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen. V. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com unter 'Hauptversammlung'. VI. Datum der Bekanntmachung Die Einladung zur Hauptversammlung am 31. Januar 2012 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 23. Dezember 2011 bekannt gemacht worden. VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
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