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DGAP-HV: VK Mühlen Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: VK Mühlen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.03.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VK Mühlen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
VK Mühlen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.03.2012 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.02.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   VK Mühlen Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummern: 762900, 245777, A1MMF7 
 
   ISIN: DE0007629008, DE0002457777, DE000A1MMF73 
 
 
   EINLADUNG 
 
   an 
 
   die Aktionäre 
 
   unserer Gesellschaft 
 
   zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, 15. März 2012, um 11.00 Uhr 
 
   im Grand Elysée Hotel Hamburg, 
 
   Rothenbaumchaussee 10, 
 
   20148 Hamburg 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
           jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. 
           September 2011, und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben gemäß §§ 289 Abs. (4), 315 Abs. (4) HGB 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der VK Mühlen Aktiengesellschaft in 21107 Hamburg, 
           Haulander Hauptdeich 2, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
           aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich 
           Abschriften der Vorlagen erteilt. Ferner werden die Vorlagen 
           in der Hauptversammlung zugänglich sein. Die genannten 
           Unterlagen sowie der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 
           2010/2011 werden zusammen mit dieser Tagesordnung auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de) 
           veröffentlicht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung erforderlich, 
           da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt und 
           damit festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 amtierenden 
           Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 amtierenden 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 
           zu wählen. 
 
 
           Der Prüfungsausschuss hat vor Abgabe seiner Empfehlung an den 
           Aufsichtsrat die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
           vorgesehene Erklärung der KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit sowie 
           darüber, in welchem Umfang im Geschäftsjahr 2010/2011 andere 
           Leistungen für das Unternehmen erbracht wurden bzw. für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 vertraglich vereinbart sind, 
           eingeholt. 
 
 
     5.    Wahl von Herrn Dipl.-Ing. Josef Pröll zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Das mit Beschluss der Hauptversammlung am 14. März 2011 als 
           Vertreter der Anteilseigner gewählte Mitglied des 
           Aufsichtsrats, Frau Mag. Veronika Haslinger, hat sein Amt als 
           Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 13. August 2011 
           niedergelegt. Auf Antrag des Vorstands der VK Mühlen 
           Aktiengesellschaft gemäß § 104 Abs. (1) Satz 1, Abs. (2) Satz 
           1 AktG (Aktiengesetz) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts 
           Hamburg vom 6. Dezember 2011 Herr Dipl.-Ing. Josef Pröll zum 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die 
           Amtszeit von Herrn Pröll endet entsprechend der Empfehlung von 
           Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex mit 
           Beendigung der Hauptversammlung am 15. März 2012. Demgemäß ist 
           die Neuwahl eines Vertreters der Anteilseigner im Aufsichtsrat 
           durch die Hauptversammlung am 15. März 2012 erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 
           (1), 101 Abs. (1) AktG, §§ 1, 4 DrittelbG 
           (Drittelbeteiligungsgesetz) und § 8 der Satzung der 
           Gesellschaft aus acht von der Hauptversammlung zu wählenden 
           Vertretern der Anteilseigner und vier Arbeitnehmervertretern 
           zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
           Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 5 beruht 
           auf der Empfehlung des vom Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           gebildeten Nominierungsausschusses. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Josef Pröll, wohnhaft in Wien (Österreich), 
             Dipl.-Ing., Sprecher des Vorstands der LEIPNIK-LUNDENBURGER 
             INVEST Beteiligungs AG, Wien (Österreich), 
 
 
 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das am 30. September 2015 
           endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
           wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten: 
 
 
           Keine 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       -     LLI EUROMILLS GmbH, Wien, Österreich 
 
 
       -     cafe + co International Holding GmbH, Wien, 
             Österreich 
 
 
       -     Siemens AG Österreich, Wien, Österreich 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2012 sowie über eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die Satzung der VK Mühlen Aktiengesellschaft enthielt in § 4 
           Abs. 2 die Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
           Gesellschaft bis zum 18. März 2014 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stamm- und/oder 
           Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bareinlagen einmalig oder 
           mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.000.000,00 zu erhöhen. Der 
           Vorstand hat am 11. Dezember 2011 mit der am 12. Dezember 2011 
           erteilten Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von dieser 
           Ermächtigung Gebrauch zu machen und das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu EUR 9.909.406,00 auf bis zu EUR 
           54.501.798,00 zu erhöhen. Das Grundkapital wurde im Zuge 
           dieser Ausnutzung des genehmigten Kapitals nach Maßgabe des 
           Vorstandsbeschlusses vom 24. Januar 2012 mit Zustimmung des zu 
           diesem Zweck eingerichteten Ad-hoc-Ausschusses des 
           Aufsichtsrats vom 25. Januar 2012 durch Ausgabe von 381.131 
           neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien um EUR 
           9.909.406,00 auf EUR 54.501.798,00 erhöht. Der vom 
           Aufsichtsrat zu diesem Zweck bestellte Ad-hoc-Ausschuss hat am 
           25. Januar 2012 beschlossen, die Fassung von § 4 Abs. (1) und 
           Abs. (2) Satz 1 der Satzung entsprechend dem Umfang der 
           Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. Die 
           Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung und der 
           Satzungsänderung im Handelsregister erfolgte am 26. Januar 
           2012. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter Aufhebung des 
           noch bestehenden genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes 
           Kapital zu schaffen, um den Vorstand in die Lage zu versetzen, 
           kurzfristig auf weitere Finanzierungserfordernisse zu 
           reagieren, und dazu folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Das genehmigte Kapital in § 4 Abs. (2) der 
             Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
             des nachfolgend bestimmten Genehmigten Kapitals 2012 
             aufgehoben. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 14. März 2017 (einschließlich) mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei 
             ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: VK Mühlen Aktiengesellschaft: -2-

auszunehmen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen 
             der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festlegen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 14. März 2017 (einschließlich) mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe 
             neuer auf den Inhaber lautender Stamm- und/oder 
             Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei 
             ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen 
             der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festlegen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 
           Abs. (2) Satz 2, 186 Abs. (4) Satz 2 AktG über die Gründe für 
           die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die 
           Aufhebung des noch bestehenden genehmigten Kapitals und die 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes 
           Kapital 2012) vor. Die Satzung sah in § 4 Abs. (2) die 
           Ermächtigung des Vorstands vor, das Grundkapital mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 10.000.000,00 durch 
           Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien als Stamm- 
           und/oder Vorzugsaktien zu erhöhen. Der Vorstand hat von dieser 
           Ermächtigung mit Beschluss vom 11. Dezember 2011 mit der am 
           12. Dezember 2011 erteilten Zustimmung des Aufsichtsrats 
           teilweise Gebrauch gemacht. Im Zuge der Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals nach Maßgabe des Vorstandsbeschlusses vom 
           24. Januar 2012 mit Zustimmung des zu diesem Zweck 
           eingerichteten Ad-hoc-Ausschusses des Aufsichtsrats vom 25. 
           Januar 2012 wurde das Grundkapital um EUR 9.909.406,00 auf EUR 
           54.501.798,00 erhöht. Die Eintragung der Durchführung der 
           Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 26. Januar 
           2012. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2012 soll dem Vorstand ermöglichen, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 
           20.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
           von neuen auf den Inhaber lautenden Stamm- und/oder 
           Vorzugsaktien zu erhöhen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
           das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre zum Ausgleich von 
           Spitzenbeträgen mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           auszuschließen. Die Ermächtigung soll bis zum 14. März 2017 
           (einschließlich) erteilt werden, also für eine Laufzeit von 
           fünf Jahren ab Beschlussfassung. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2012 ist erforderlich, 
           um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu 
           können und damit eine für die Gesellschaft möglichst einfache 
           Abwicklung der Kapitalerhöhung zu ermöglichen. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien 
           können entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet werden. Der 
           mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten die 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
           und angemessen. 
 
 
   - Ende der Tagesordnung - 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die 
   Berechtigung ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den 
   Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
   Donnerstag, 23. Februar 2012, 0.00 Uhr ('Nachweisstichtag'), zu 
   beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
   Versammlung, also spätestens Donnerstag, 8. März 2012, 24.00 Uhr, 
   unter folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die 
   Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt) 
   zugehen: 
 
           VK Mühlen Aktiengesellschaft, c/o Deutsche 
           WertpapierService Bank AG, Abteilung WASHO, Einsteinring 9, 
           85609 Dornach, Telefax-Nummer: 069 / 5099-1110, 
           E-Mail-Adresse: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
   Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und die 
   Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis 
   des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag nachgewiesen 
   haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag veräußert haben. Aktionäre, die Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, können mit diesen Aktien nicht im 
   eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei 
   Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen 
   geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht 
   oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
   Aktionär zurückweisen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten - z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung 
   von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl - ausüben lassen. 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen Erklärungen 
   sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. 
 
   Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs. 
   (10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellte 
   Institute und Unternehmen sowie an Aktionärsvereinigungen oder andere 
   gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellte Personen erteilt werden, 
   gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, für die Erteilung der 
   Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu 
   verwenden. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung erbracht oder der Gesellschaft zuvor übermittelt 
   werden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder des 
   Widerrufs der Vollmacht können der Gesellschaft an folgende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten 
   Übermittlungsmöglichkeiten genügt) übermittelt werden: 
 
           VK Mühlen Aktiengesellschaft, Zentralbereich 
           Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, 
           Telefax-Nummer: 040 / 75109-750, E-Mail-Adresse: 
           zf@vkmuehlen.de 
 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 
   (10) AktG in Verbindung mit § 125 Abs. (5) AktG gleichgestellten 
   Instituten und Unternehmen sowie von Aktionärsvereinigungen oder 

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February 03, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

anderen gemäß § 135 Abs. (8) AktG gleichgestellten Personen sowie für 
   den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des 
   Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
   AktG. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der 
   Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich sind. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen Personen zurückweisen. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts 
   zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht erteilen möchten, benötigen 
   hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen 
   Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anforderung 
   möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zur 
   Stimmrechtsausübung befugt, wenn ausdrückliche Weisungen vorliegen. 
   Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen 
   erteilten Weisungen abzustimmen. 
 
   Die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sowie die Erteilung von 
   Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
   deren Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der 
   Textform. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular 
   zur Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den Punkten der 
   Tagesordnung. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen unter Verwendung des zusammen mit der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung von ihrer Depotbank übermittelten Vollmachts- und 
   Weisungsformulars sowie unter Beifügung der Eintrittskarte oder 
   Nennung der Eintrittskartennummer bis spätestens Mittwoch, 14. März 
   2012, 24.00 Uhr, an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten 
   Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zu übermitteln: 
 
           VK Mühlen Aktiengesellschaft, Zentralbereich 
           Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, 
           Telefax-Nummer: 040 / 75109-750, E-Mail-Adresse: 
           zf@vkmuehlen.de 
 
 
   Aus organisatorischen Gründen kann die Gesellschaft nicht garantieren, 
   dass nach dem 14. März 2012 unter der vorgenannten Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe 
   von Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von Weisungen noch 
   berücksichtigt werden können. Es besteht aber die Möglichkeit, die 
   Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, den 
   Widerruf einer den Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht, die 
   Erteilung von Weisungen und Änderungen von Weisungen am Tag der 
   Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorzunehmen. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Formulare für die Erteilung von Vollmachten sowie für die 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de) abrufbar. Eine 
   Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung 
   gestellten Formulare besteht nicht. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
   gemäß §§ 122 Abs. (2), 126 Abs. (1), 127, 131 Abs. (1) AktG 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. (2) AktG, eine Ergänzung der 
   Tagesordnung zu verlangen 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können gemäß § 122 Abs. (2) AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden; 
   das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der VK Mühlen 
   Aktiengesellschaft, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, zu richten. 
 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und 
   der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also spätestens 
   Montag, 13. Februar 2012, 24.00 Uhr, zugehen. 
 
   Die Antragsteller haben zudem nachzuweisen, dass sie für die Dauer der 
   gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten Inhaber 
   einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§§ 122 Abs. (1) Satz 3, 
   Abs. (2) Satz 1, 142 Abs. (2) Satz 2 AktG). Dem Eigentum steht ein 
   Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein gemäß § 53 Abs. (1) Satz 1 oder 
   § 53b Abs. (1) Satz 1 oder Abs. (7) des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätiges Unternehmen gleich (§ 70 Satz 1 AktG). Die Eigentumszeit eines 
   Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie 
   unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei 
   Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer 
   Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder 
   § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (§ 70 Satz 2 AktG). 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
   unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
   Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de) zugänglich gemacht. 
 
   Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen 
   gemäß § 126 Abs. (1) und § 127 AktG 
 
   Gemäß § 126 Abs. (1) AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. (1) bis (3) AktG 
   genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich 
   zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
   Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse 
   übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung 
   brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen 
   des § 126 Abs. (2) AktG vorliegen. 
 
   Gemäß § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG 
   sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der 
   Vorstand muss einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, 
   wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
   Vorgeschlagenen enthält. Ein Vorschlag zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn ihm keine Angaben zu den Mitgliedschaften der 
   Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   beigefügt sind. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die Nutzung einer der genannten 
   Übermittlungsmöglichkeiten genügt) zu richten: 
 
           VK Mühlen Aktiengesellschaft, Zentralbereich 
           Finanzen, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, 
           Telefax-Nummer: 040 / 75109-750, E-Mail-Adresse: 
           zf@vkmuehlen.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge 
   und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Mittwoch, 
   29. Februar 2012, 24.00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über 
   die Internetseite der Gesellschaft (www.vkmuehlen.de) unverzüglich 
   zugänglich gemacht. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   gestellt bzw. unterbreitet werden. Jeder Aktionär hat das Recht, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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