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Dow Jones News
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DGAP-HV: buch.de internetstores -5-

DJ DGAP-HV: buch.de internetstores Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.03.2012 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: buch.de internetstores Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
buch.de internetstores Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 15.03.2012 in Münster mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.02.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   buch.de internetstores AG 
 
   Münster 
 
   - ISIN DE0005204606 - 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Donnerstag, 15. März 2012, 10:00 Uhr, 
   in der Speicherstadt, 1st Floor, An den Speichern 10, 48157 Münster, 
   ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           buch.de internetstores AG zum 30. September 2011, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011, des 
           zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (Geschäftsjahr 
           2010/2011) am 30. Dezember 2011 gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist keine Beschlussfassung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen. Jahresabschluss und 
           Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und der Bericht des 
           Aufsichtsrats liegen vom Tag der Einberufung an in den 
           Geschäftsräumen der buch.de internetstores AG, An den 
           Speichern 8, 48157 Münster, Deutschland, zur Einsicht der 
           Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.ag.buch.de über die Links 'Investoren', 
           'Hauptversammlung' und 'Unterlagen zur Einberufung 2012' 
           zugänglich und werden in der Hauptversammlung ebenfalls 
           zugänglich sein. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
           Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2010/2011 in Höhe von EUR 1.211.527,14 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von EUR 133.892,79 zur 
             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,01 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden 
 
 
 
             und 
 
 
 
       b)    den verbleibenden Teilbetrag von EUR 1.077.634,35 
             sowie den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf 
             eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue 
             Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
             Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ab dem 16. 
             März 2012. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH 
           & Co. KG, Berlin, als Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 
           2011 bis zum 30. September 2012 (Geschäftsjahr 2011/2012) und 
           als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2011/2012 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG sowie gemäß § 8 Abs. 1 der derzeit gültigen Satzung der 
           Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Niklas Darijtschuk hat 
           gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung mit Schreiben vom 13. Januar 
           2012, der buch.de internetstores AG zugegangen am 19. Januar 
           2012, sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der 
           nächsten ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Mit 
           Beendigung dieser Hauptversammlung endet somit das 
           Aufsichtsratsmandat von Herrn Dr. Niklas Darijtschuk. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
           Herrn Dr. Andreas Laabs, wohnhaft in Hamburg, 
           Geschäftsführungsmitglied der Thalia Holding GmbH, Hamburg, 
           zuständig für den Bereich Multi-Channel, Logistik, IT, 
           Finanzen und Controlling. 
 
 
           Herr Dr. Andreas Laabs nimmt derzeit keine 
           Aufsichtsratsmandate bzw. vergleichbare Mandate i.S.d. § 125 
           Abs. 1 Satz 5 AktG wahr. 
 
 
           Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Mitglieds Dr. Niklas Darijtschuk, daher bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit von Herrn Dr. 
           Andreas Laabs beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in 
           dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in 
           Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl 
           durchzuführen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des noch 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2008 und Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie über eine entsprechende 
           Satzungsänderung 
           Bis zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat 
           die Gesellschaft ihr derzeit bestehendes genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2008) gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der 
           Gesellschaft einmal ausgenutzt, und zwar durch 
           Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre mit endgültigem Beschluss des Vorstands über die 
           Durchführung und Höhe der Kapitalerhöhung vom 14. Dezember 
           2011 sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tag. 
           Die Kapitalerhöhung wurde am 14. Dezember 2011 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Dadurch wurde 
           das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der 
           Gesellschaft um insgesamt EUR 2.975.394,00 erhöht. Das 
           Genehmigte Kapital 2008 beträgt daher zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung noch EUR 24.606,00. 
 
 
           Um der Verwaltung auch weiterhin einen sinnvollen 
           Handlungsspielraum zu geben, soll das gesamte am Tag der 
           Hauptversammlung noch bestehende Genehmigte Kapital 2008 der 
           Gesellschaft aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
           (Genehmigtes Kapital 2012) geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       1.    Die bestehende Ermächtigung des Vorstands gemäß § 
             4 Abs. 4 der Satzung zur Erhöhung des Grundkapitals der 
             Gesellschaft um bis zu EUR 24.606,00 (Genehmigtes Kapital 
             2008) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
             unter nachfolgenden Ziffern 2. und 3. vorgeschlagenen 
             Genehmigten Kapitals 2012 im Handelsregister der 
             Gesellschaft aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, innerhalb eines 
             Zeitraumes von 5 Jahren beginnend mit der Eintragung dieser 
             Ermächtigung in das Handelsregister, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrfach um bis zu insgesamt EUR 4.000.000,00 durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012) 
             und mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen 
             der Aktienausgabe zu entscheiden. Die neuen Aktien können 
             auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
             oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:09 ET (14:09 GMT)

DJ DGAP-HV: buch.de internetstores -2-

werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den Ausschluss des gesetzlichen 
             Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden, 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
 
 
         b)    soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern von zu begebenden Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, 
 
 
         c)    um Aktien als Belegschaftsaktien an 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben, 
 
 
         d)    zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in 
               Form von Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen, 
 
 
         e)    zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch 
               Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland, oder 
 
 
         f)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend 
             der Durchführung von Kapitalerhöhungen jeweils anzupassen. 
 
 
       3.    § 4 Abs. 4 der Satzung wird daher insgesamt wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             '4. Der Vorstand ist ermächtigt, innerhalb eines Zeitraumes 
             von 5 Jahren beginnend mit der Eintragung dieser 
             Ermächtigung in das Handelsregister, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrfach um bis zu insgesamt EUR 4.000.000,00 durch Ausgabe 
             neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012) 
             und mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen 
             der Aktienausgabe zu entscheiden. Die neuen Aktien können 
             auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
             oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
             oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten 
             werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
             ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
             Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu 
             entscheiden. 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann 
             ausgeschlossen werden, 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, 
 
 
         b)    soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich 
               ist, um Inhabern von zu begebenden Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, 
 
 
         c)    um Aktien als Belegschaftsaktien an 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben, 
 
 
         d)    zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere 
               in Form von Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen, 
 
 
         e)    zur Erschließung neuer Kapitalmärkte durch 
               Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland, oder 
 
 
         f)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend 
             der Durchführung von Kapitalerhöhungen jeweils anzupassen.' 
 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
           gem. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
           Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Der Vorstand erstattet diesen Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
           Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts, der als 
           Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und 
           vom Tage der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird. 
 
 
           Nach teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2008 im 
           Rahmen der im November/Dezember 2011 durchgeführten 
           Barkapitalerhöhung ist die bestehende Ermächtigung teilweise 
           aufgebraucht. Um der Gesellschaft auch weiterhin die nötige 
           Flexibilität einzuräumen, soll durch den Beschluss gemäß 
           Tagesordnungspunkt 7 das alte Genehmigte Kapital aufgehoben 
           und ein neues Genehmigtes Kapital 2012 im Rahmen der 
           gesetzlich zulässigen Höhe und Höchstdauer geschaffen werden. 
 
 
           Durch das Genehmigte Kapital 2012 wird der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           4.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Der 
           Vorstand ist im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 
           ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats unter den im neu vorgeschlagenen 
           § 4 Abs. 4 der Satzung genannten Gründen auszuschließen. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
           Genehmigten Kapital 2012 soll den Vorstand insbesondere in die 
           Lage versetzen, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
           kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im 
           Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen 
           Entscheidungen, die im Interesse der Gesellschaft stehen, 
           reagieren zu können. 
 
 
           Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2012 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht für die im Beschlussvorschlag im Einzelnen 
           bestimmten Zwecke auszuschließen. Nach Abwägung aller Umstände 
           halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
           Bezugsrechts in den nachstehend genannten Fällen aus den dort 
           im Einzelnen erörterten Gründen auch unter Berücksichtigung 
           eines etwaigen Verwässerungseffektes für sachlich geeignet und 
           erforderlich sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist im 
           Hinblick auf das Genehmigte Kapital 2012 erforderlich, um ein 

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February 03, 2012 09:09 ET (14:09 GMT)

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technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu 
           können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Veräußerung an 
           der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
           Gesellschaft verwertet. Der dadurch entstehende 
           Verwässerungseffekt für die vorhandenen Aktionäre ist aufgrund 
           der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand hält 
           deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für 
           sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für 
           angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von noch 
           zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           oder Wandelgenussrechten im vorgeschlagenen Rahmen hat den 
           Vorteil, dass der Preis nach den jeweiligen Options-, 
           Wandlungs- oder Genussrechtsbedingungen nicht ermäßigt zu 
           werden braucht und keine etwaige Barzuzahlung an die Inhaber 
           solcher Rechte zu leisten ist, was letztlich auch zur 
           Liquiditätsschonung beiträgt. Der Vorstand hält aus diesen 
           Gründen deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich 
           gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss für Belegschaftsaktien 
           Der Bezugsrechtsausschluss für Belegschaftsaktien dient 
           insbesondere dem Zweck, kurzfristig Mitarbeiter 
           leistungsorientiert an das Unternehmen binden zu können. Da 
           die hieraus resultierende Motivations- und Anreizwirkung für 
           die Mitarbeiter der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung 
           des Unternehmens dient, hält der Vorstand den Ausschluss des 
           Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
           Aktionären für angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen 
           Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient insbesondere dem 
           Zweck, den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von 
           Beteiligungen an Unternehmen, von neuen Technologien sowie von 
           weiteren Produkten und Vermögensgegenständen gegen Gewährung 
           von Aktien zu ermöglichen. Die Praxis zeigt, dass bei solchen 
           Akquisitionen vom Verkäufer oftmals eine Gegenleistung in Form 
           von Aktien verlangt wird. Im Einzelfall kann es auch aufgrund 
           einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere 
           zur Schonung der Liquiditätsreserven, geboten sein, dem 
           Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine bestimmte 
           Sacheinlage anzubieten. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts gibt der Gesellschaft die 
           notwendige Flexibilität, um sich bietende Gelegenheiten zum 
           Erwerb beispielsweise von Unternehmen oder Beteiligungen 
           schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der 
           Bezugsrechtsausschluss bedingt zwar eine Verringerung der 
           relativen Beteiligungsquote und dadurch eine Verwässerung des 
           relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Altaktionäre. Die 
           Einräumung des Bezugsrechts wäre allerdings beim Erwerb von 
           Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen 
           Gewährung von neuen Aktien praktisch nicht realisierbar. Dies 
           gilt ebenso regelmäßig beim Erwerb von Rechten und sonstigen 
           Vermögensgegenständen. Die Aktien der Gesellschaft könnten 
           demzufolge nicht als Akquisitionswährung eingesetzt werden. 
           Zurzeit bestehen zwar keine konkreten Erwerbsvorhaben, für die 
           von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Sofern 
           sich jedoch Möglichkeiten zum Erwerb von Sacheinlagen 
           beispielsweise in Form von Unternehmen oder Beteiligungen 
           konkretisieren sollten, wird der Vorstand stets sorgfältig 
           prüfen, ob er von dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen 
           soll. Der Vorstand wird von der Ermächtigung nur dann Gebrauch 
           machen, wenn das konkrete Vorhaben den vorgegebenen 
           Umschreibungen entspricht und im Zeitpunkt der Ausnutzung noch 
           im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt, 
           insbesondere wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der 
           Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unter 
           Abwägung der genannten Umstände hält deshalb der Vorstand den 
           Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und 
           angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss zur Erschließung neuer Kapitalmärkte 
           Die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           für den Fall der Erschließung neuer Kapitalmärkte durch 
           Aktienplatzierung soll insbesondere dem Zweck dienen, die 
           Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Wertpapierbörse 
           einzuführen. Hierdurch würde das Potenzial der Gesellschaft 
           zur Aufnahme neuen Eigenkapitals deutlich erhöht. Daneben 
           würde durch eine solche Notierung der Bekanntheitsgrad der 
           Gesellschaft im Ausland weiter steigen. Dies könnte wiederum 
           helfen, ausländische Absatzmärkte zu erschließen. Unter 
           Abwägung der genannten Umstände hält deshalb der Vorstand den 
           Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und 
           angemessen. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, 
           wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
           bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich 
           unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter 
           Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %-ige Beschränkung sind 
           andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
           aufgrund einer anderen Ermächtigung in unmittelbarer oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           anzurechnen. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im 
           Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die 
           Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
           Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis 
           eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebotes, 
           flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu 
           reagieren und die neuen Aktien z.B. bei institutionellen 
           Anlegern platzieren zu können. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabebetrag 
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabebetrags 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke 
           nähert. Nach Abwägung der vorstehend aufgezeigten Umstände ist 
           der Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen 
           geeignet, erforderlich und gegenüber den Aktionären 
           angemessen. 
 
 
           Über die jeweilige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 
           wird der Vorstand die Aktionäre auf der jeweils nächsten 
           darauf folgenden Hauptversammlung informieren und insbesondere 
           die Gründe für einen etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts 
           näher erläutern. 
 
 
     II.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre 

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February 03, 2012 09:09 ET (14:09 GMT)

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berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre 
           Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in 
           Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
           erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachweisen. 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Donnerstag, den 
           23. Februar 2012, 00.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft 
           (Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung zur 
           Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
           der Gesellschaft unter folgender Anschrift, Fax-Nummer oder 
           E-Mail-Adresse bis spätestens Donnerstag, den 8. März 2012, 
           24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen: 
 
 
           buch.de internetstores AG 
           c/o West LB AG 
           dwpbank AG WASHO 
           Einsteinring 9 
           85609 Aschheim-Dornach 
           Fax: +49 (0)69 509 911 10 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
           keine Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien 
           einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) 
           Veräußerung der nachgewiesenen Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
           Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit er 
           nicht bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt ist. 
           Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     III.  Eintrittskarte 
 
 
           Nach rechtzeitigem Zugang der Anmeldung und des 
           ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
           Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift, Fax-Nummer 
           oder E-Mail-Adresse wird dem Aktionär eine Eintrittskarte für 
           die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt 
           der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre 
           frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
           Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
           tragen. 
 
 
     IV.   Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist 
           eine fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis 
           der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
           erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
           Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. 
 
 
           Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen 
           gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt 
           werden, bedarf die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
           der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform 
           (§ 126b BGB). 
 
 
           Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
           oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder 
           Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, 
           weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
           bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine 
           besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 
           AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten 
           daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
           Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
           erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
           auch an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
           übermittelt werden: 
 
 
           buch.de internetstores AG 
           c/o Better Orange IR & HV AG 
           Haidelweg 48 
           81241 München 
           Deutschland 
           Fax: +49 (0)89 889 690 655 
           E-Mail: buch.de@better-orange.de 
 
 
           Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
           werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte und steht auch unter http://www.ag.buch.de über 
           die Links 'Investoren', 'Hauptversammlung' und 
           'Stimmrechtsvertretung' zum Download zur Verfügung. 
 
 
           Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft 
           benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten 
           lassen. Soweit die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
           jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
           werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch 
           die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den 
           Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des 
           Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung 
           bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung 
           auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung 
           des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die 
           Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
           Widerspruchserklärung sowie Stellung von Anträgen und Fragen 
           ist nicht möglich. 
 
 
           Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
           erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und 
           steht auch unter http://www.ag.buch.de über die Links 
           'Investoren', 'Hauptversammlung' und 'Stimmrechtsvertretung' 
           zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung 
           der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen 
           muss spätestens mit Ablauf des 14. März 2012 bei der oben 
           genannten Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
           eingegangen sein. 
 
 
           Darüber hinaus kann die Vollmacht mit den Weisungen an die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bis zum Ablauf des 
           14. März 2012 über das Internetformular unter www.ag.buch.de 
           über die Links 'Investoren', 'Hauptversammlung' und 
           'Stimmrechtsvertretung' erteilt werden. 
 
 
           Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch 
           während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der 
           weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
           bevollmächtigen. 
 
 
     V.    Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
           Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
           1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
           des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 669.464 Aktien, 
           oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 
           500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
           auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die 
           Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 
           drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens 
           seit dem 15. Dezember 2011, 00:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind 
           und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das 
           Verlangen halten. 
 
 
           Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
           Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand 
           der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 13. Februar 
           2012, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter 
           folgender Adresse zugehen: 
 
 
           Vorstand der buch.de internetstores AG 
           An den Speichern 8 
           48157 Münster 
           Deutschland 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
           Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 

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Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
           werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
           Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
           Internetadresse http://www.ag.buch.de über die Links 
           'Investoren', 'Hauptversammlung' und 'Unterlagen zur 
           Einberufung 2012' bekannt gemacht und nach Maßgabe von §§ 125 
           Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
           2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 
           AktG 
           Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge 
           gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
           bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur 
           Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Abschlussprüfers 
           übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
           sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von 
           Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten 
           an: 
 
 
           buch.de internetstores AG 
           c/o Better Orange IR & HV AG 
           Haidelweg 48 
           81241 München 
           Deutschland 
           Fax: +49 (0)89 889 690 666 
           E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
 
           Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des 
           Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
           Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge 
           gemäß § 127 AktG einschließlich einer Begründung (diese ist 
           bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG nicht erforderlich) und 
           einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
           http://www.ag.buch.de über die Links 'Investoren', 
           'Hauptversammlung' und 'Gegenanträge' veröffentlichen, wenn 
           sie der Gesellschaft spätestens bis zum 29. Februar 2012, 
           24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben 
           genannten Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen 
           und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
           Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, 
           insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft 
           erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
           Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. 
 
 
           Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
           Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
           AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines 
           Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
           sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand 
           braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des 
           § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn 
           diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           enthalten. 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, 
           die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden 
           sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn 
           sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
 
           Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
           Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. 
           Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des 
           Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte 
           Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
 
           3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
           Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
           der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie 
           die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
           einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur 
           sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
           erforderlich ist und ein gesetzliches 
           Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen 
           sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen 
           der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG 
           genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
           verweigern. 
 
 
           Nach § 8 Abs. 5 der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung 
           kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der 
           Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann 
           insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, 
           der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der 
           einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen. 
 
 
           Weitere Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 
           126 Abs. 1, 127 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) 
           der Aktionäre können auch im Internet unter 
           http://www.ag.buch.de über die Links 'Investoren', 
           'Hauptversammlung' und 'Unterlagen zur Einberufung 2012' 
           eingesehen werden. 
 
 
     VI.   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, 
           über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind 
 
 
           Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu 
           machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere 
           Informationen stehen auch auf der Internetseite der 
           Gesellschaft http://www.ag.buch.de über die Links 'Investoren' 
           und 'Hauptversammlung' zur Verfügung. Die 
           Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter 
           derselben Internetadresse bekannt gegeben. 
 
 
     VII.  Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 13.389.279,00 ist im 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
           13.389.279 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 
           Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein 
           Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die 
           Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien und 
           Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung somit 13.389.279. 
 
 
   Münster, im Februar 2012 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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03.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    buch.de internetstores Aktiengesellschaft 
                An den Speichern 8 
                48157 Münster 
                Deutschland 
Telefon:        +49 251 53090 
E-Mail:         info@buch.de 
Internet:       http://www.ag.buch.de 
ISIN:           DE0005204606 
WKN:            520460 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, 
                München, Stuttgart 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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155365 03.02.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 03, 2012 09:09 ET (14:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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