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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.03.2012 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
20.03.2012 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
10.02.2012 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Darmstadt 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 - 
   - International Securities Identification Number DE0005488100 - 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
   Dienstag, dem 20. März 2012 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
   MEZ) 
 
   in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 
   89, 64295 Darmstadt stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2011 und des Lageberichts sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011, des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011 (IFRS) 
           und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 
           315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 
           AktG am 30. Januar 2012 gebilligt und damit den 
           Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung 
           des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nicht 
           erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, 
           Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
           vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen, 
           ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2010/2011 in 
           Höhe von EUR 2.473.122,57 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 je        EUR    1.093.750,50 
   Stückaktie bezogen auf die 4.375.002 Stückaktien 
   mit voller Gewinnberechtigung für das 
   Geschäftsjahr 2010/2011 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                           EUR    1.379.372,07 
 
   Bilanzgewinn                                        EUR    2.473.122,57 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung basieren auf dem am 30. Januar 2012, dem Tag 
           der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 4.375.002,00 eingeteilt in ebenso 
           viele Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine 
           Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, die PKF Deutschland GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 zu bestellen. 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2012 (24:00 Uhr MEZ) in 
   Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der 
   Gesellschaft unter der Adresse 
 
   ISRA VISION AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4027 H/Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   D-70173 Stuttgart 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 0711/127 79264 
 
   oder per E-Mail an 
 
   HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in 
   Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
   Sprache nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 28. 
   Februar 2012 (0:00 Uhr MEZ) beziehen und der Gesellschaft ebenfalls 
   spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2012 (24:00 Uhr MEZ) unter der 
   für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur 
   Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht 
   hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass 
   die Aktien zu Beginn des 28. Februar 2012 (0:00 Uhr MEZ), so genannter 
   Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach 
   dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die 
   ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit 
   im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der 
   Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung 
   das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
   und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft 
   auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die 
   Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
   Eintrittskarten 
 
   Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   dienen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
   Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
   Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, 
   werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie 
   können auch unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen 
   werden. 
 
   Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht 
   nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
   sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 
   Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
   geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung erteilt wird und die 

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February 10, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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