DJ DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.03.2012 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: ISRA VISION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
20.03.2012 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
10.02.2012 / 15:08
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ISRA VISION AG
Darmstadt
- Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 -
- International Securities Identification Number DE0005488100 -
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am
Dienstag, dem 20. März 2012 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit -
MEZ)
in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße
89, 64295 Darmstadt stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
30. September 2011 und des Lageberichts sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2011 (IFRS)
und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5,
315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173
AktG am 30. Januar 2012 gebilligt und damit den
Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung
des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nicht
erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht,
Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind
vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen,
ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2010/2011 in
Höhe von EUR 2.473.122,57 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 je EUR 1.093.750,50
Stückaktie bezogen auf die 4.375.002 Stückaktien
mit voller Gewinnberechtigung für das
Geschäftsjahr 2010/2011
Vortrag auf neue Rechnung EUR 1.379.372,07
Bilanzgewinn EUR 2.473.122,57
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende
Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung basieren auf dem am 30. Januar 2012, dem Tag
der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von EUR 4.375.002,00 eingeteilt in ebenso
viele Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von
Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie
vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, die PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2011/2012 zu bestellen.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2012 (24:00 Uhr MEZ) in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft unter der Adresse
ISRA VISION AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4027 H/Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart
oder per Fax an
Faxnummer: 0711/127 79264
oder per E-Mail an
HV-Anmeldung@LBBW.de
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in
Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 28.
Februar 2012 (0:00 Uhr MEZ) beziehen und der Gesellschaft ebenfalls
spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2012 (24:00 Uhr MEZ) unter der
für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht
hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass
die Aktien zu Beginn des 28. Februar 2012 (0:00 Uhr MEZ), so genannter
Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach
dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die
ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit
im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der
Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung
das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die
Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.
Eintrittskarten
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw.
Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
dienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von
Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme
und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen.
Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können,
werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie
können auch unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen
werden.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht
nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer
sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung erteilt wird und die
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February 10, 2012 09:08 ET (14:08 GMT)
Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor@isravision.com übermittelt werden. Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Vollmachts- und Weisungsformulare hierfür werden den Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen werden. Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Person oder Vereinigung Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten geschäftsmäßig handelnden Personen und Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 219.062 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 18. Februar 2012 bis 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt: ISRA VISION AG, Vorstand, Industriestraße 14, D-64297 Darmstadt. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende - das heißt in angepasster Form - Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn des 20. Dezember 2011 (0:00 Uhr MEZ) Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 5. März 2012 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der Adresse: ISRA VISION AG Investor Relations Industriestraße 14 D-64297 Darmstadt oder per Fax an Faxnummer: 06151/948140 oder per E-Mail an investor@isravision.com zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse www.isravision.com. Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich. Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die vorgenannte Internetadresse zugänglich: - zu Tagesordnungspunkt 1: der festgestellte Jahresabschluss zum 30. September 2011 und der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010/2011, der gebilligte Konzernabschluss zum 30. September 2011 (IFRS) und der Konzernlagebericht sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs; - zu Tagesordnungspunkt 2: der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands; Diese Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Weitere Angaben und Hinweise Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit: Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISRA VISION AG insgesamt 4.381.240 Stückaktien ausgegeben, die mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Davon sind 6.238 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im elektronischen Bundesanzeiger vom 10. Februar 2012 bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet worden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem kostenfrei bei der Zahlstelle, der Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, D-70173 Stuttgart, erhältlich. Darmstadt, im Februar 2012 ISRA VISION AG Der Vorstand
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